Leitsatz (amtlich)

In FG-Verfahren (hier: Personenstand) kann ein Rechtsmittel mit einer als Anhang einer einfachen Email eingereichten nicht unterzeichneten Schrift nicht wirksam eingelegt werden.

 

Normenkette

PStG § 51 Abs. 1 S. 1; FamFG § 14 Abs. 4, § 64 Abs. 2 S. 1; ZPO § 130a

 

Verfahrensgang

AG Krefeld (Beschluss vom 23.10.2013; Aktenzeichen 51 III L 7/13)

AG Krefeld (Beschluss vom 22.10.2013; Aktenzeichen 51 III L 7/13)

 

Tenor

Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 3 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Wert: 5.000 EUR

 

Gründe

I. Am 24.8.2012 wurde das Kind der Beteiligten zu 3 und 4 N. F. A. geboren. Bei der Erstbeurkundung wurden nur die Daten der Mutter eingetragen, da eine wirksame Vaterschaftsanerkennung nicht vorgelegt wurde. Da tatsächlich aber die Vaterschaft wirksam anerkannt worden war, wurde mit Datum vom 28.9.2012 die Vaterschaft eingetragen.

Unter dem 11.9.2012 erteilte die Beteiligte zu 3 gegenüber dem Standesamt Halle (Saale) dem Kind als Geburtsnamen den Familiennamen des Vaters; der Beteiligte zu 4 willigte hierin ein. Die Erklärungen wurden öffentlich beglaubigt. Die Beteiligte zu 3 gab die Namenserteilung erneut am 15.11.2012 dem Standesamt Krefeld gegenüber ab. Zu beiden Gelegenheiten wurden die Erklärenden auf die Unwiderruflichkeit der Erklärung hingewiesen.

Am 19.7.2012 hatte der Beteiligte zu 4 bereits die Erklärung zur gemeinsamen Sorge gegenüber dem Jugendamt Halle (Saale) abgegeben. Die Beteiligte zu 3 hatte ihre Erklärung am 14.11.2012 gegenüber dem Jugendamt Krefeld abgegeben. Bei der Namenserteilung am 15.11.2012 wurde dies dem Standesamt Krefeld aber nicht mitgeteilt. Der Geburtsname des Kindes wurde mit Datum vom 15.11.2012 in "L." geändert.

Nach der Trennung der Kindeseltern sprach die Beteiligte zu 3 am 8.7.2013 beim Standesamt Krefeld vor und stellte sich auf den Standpunkt, die Namenserteilung sei nicht wirksam geworden, da keine Neubestimmung des Geburtsnamens erfolgt sei, wie sie aufgrund der gemeinsamen Sorge hätte erteilt werden müssen.

Die Beteiligte hat die erneute Änderung des Geburtsnamens des Kindes in "A." begehrt.

Das Standesamt Krefeld hat die Frage dem Personenstandsgericht nach § 49 Abs. 2 PStG als Zweifelsvorlage zur Entscheidung vorgelegt.

Das AG hat mit Beschluss vom 22./23.10.2013 angeordnet, dass die von der Beteiligten zu 3 begehrte Änderung des Eintrags durch den Beteiligten zu 2 nicht vorzunehmen ist.

Gegen diesen am 26.10.2013 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 3 mit einer als Anhang einer Email vom 15.11.2013 eingereichten nicht unterzeichneten Schrift Beschwerde eingelegt mit dem Bemerken, sie habe keine andere Möglichkeit des Druckens und hoffe, dass dies so reiche.

Das AG hat durch Beschluss vom 15.11.2013 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen, die Sache dem OLG vorgelegt und ausgeführt, die Beschwerde sei bereits nicht einer zulässigen Form erhoben worden und daher zu verwerfen. Gemäß § 14 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 130a ZPO solle das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein, wobei dies nach Auffassung des BGH als zwingendes Formerfordernis anzusehen sei. Bei der Beschwerde der Beteiligten zu 3 handele es sich indes um eine einfache Email, wobei nicht einmal eine eingescannte Unterschrift die verantwortende Person erkennen lasse.

Darüber hinaus gebe auch der Inhalt der Beschwerdeschrift keinen Anlass, ihr abzuhelfen. Es seien keine Umstände ersichtlich, die Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung erkennen lassen. Die nicht konkretisierte Behauptung der Beteiligten zu 3, durch den Beteiligten zu 4 unter Druck gesetzt worden zu sein, sei nicht geeignet, eine Berichtigung durch das Gericht zu veranlassen.

II. Die im Übrigen gem. § 58, 59 Abs. 2, 63 Abs. 1, 3 FamFG statthafte Beschwerde ist formunzulässig.

1. Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG wird die Beschwerde - soweit sie nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle angebracht wird - durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Da eine Schrift verlangt wird (§ 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG), muss die Schriftform gewahrt sein, das heißt, das zu fordernde Schriftstück muss regelmäig die eigenhändige Unterschrift des Beteiligten oder seines Verfahrensbevollmächtigten tragen. Die Beschwerde kann niemals durch einfache Email eingelegt werden. Die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, namentlich per Email, ersetzt vielmehr nur dann die Schriftform, wenn sie durch Rechtsverordnung nach § 130a ZPO, 14 Abs. 4, 113 Abs. 1 FamFG zugelassen ist (BGH NJW-RR 2009, 357 = FamRZ 2009, 319 für die Berufungsbegründung; Ansgar Fischer in MünchKomm zum FamFG, 2. Aufl. 2013 § 64 Rz. 21 f.). Wegen der zu beachtenden umfangreichen Anforderungen an die Form des Dokuments, vor allem an die Qualifikation der - von § 130a ZPO zwingend geforderten (BGH NJW 2010, 2134) - elektronischen Signatur kommt es stets auf die jeweils geltenden Verordnungen an (Ansgar Fischer, a.a.O., Rz. 21).

2. Den vorgenannten Anforderungen genügt die durch einfach...

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