Leitsatz (amtlich)
Verkennt das Grundbuchamt das Eintragungsbegehren indem es annimmt, es gehe dem Antragsteller um die Eintragung eines Amtswiderspruches gegen die Löschung des Wegerechts und nicht, wie zutreffend, um die (Berichtigung der) Löschung des auf dem herrschenden Grundstück eingetragenen Herrschvermerks, weist das Grundbuchamt deshalb ein Gesuch um Eintragung eines Amtswiderspruchs zurück, beanstandet der Antragsteller dies mit seiner Beschwerde und lässt die Begründung der Nichtabhilfeentscheidung nicht erkennen, dass es sich mit dem Beschwerdevorbringen, namentlich mit dem ausdrücklichen Hinweis des Beschwerdeführers auf den Inhalt seines Begehrens, befasst hat, so unterliegen der Nichtabhilfebeschluss und die Vorlageverfügung des Amtsgerichts der Aufhebung und ist die Sache zur ordnungsgemäßen Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Ausgangsgericht zurückzugeben.
Normenkette
BGB § 133; FamFG § 68 Abs. 1 S. 1; GBO § 84; GBO §, 87
Verfahrensgang
AG Duisburg-Ruhrort (Aktenzeichen RU-4-327) |
Tenor
Der Nichtabhilfebeschluss und die Vorlageverfügung des Amtsgerichts vom 3. März 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird zur ordnungsgemäßen Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht zurückgegeben.
Gründe
I. Der Beteiligte ist zusammen mit seinem Bruder zu je 1/2 Anteil Miteigentümer des im Eingang des Beschlusses genannten Grundstücks .... Er begehrt Grundbuchberichtigung im Zusammenhang mit der Eintragung eines Wegerechtes zugunsten dieses Grundstücks.
Die Stadt ... hatte den Eigentümern des vorgenannten Grundstücks (und den Eigentümern der Nachbargrundstücke) als Eigentümerin des dienenden Grundstücks mit notarieller Urkunde vom 3. Sept. 1975, URNr. 40/1975 des Notars Dr. F. St. aus ... auf ihrem Grundstück ... eingetragen im Grundbuch von ..., Flurstücke 84 und 129 ein Gehrecht eingeräumt "entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 129, von 1,50 m Breite, und in Verlängerung davon bis zu der bebauungsplanmäßig vorgesehenen Einfahrt auf Flurstück 84 von der ...straße her sowie durch diese Einfahrt", § 1 (4).
Weiter hatte die Stadt Duis...burg die Eintragung einer Grunddienstbarkeit auf den Grundstücken der Gemarkung ... Flurstücke Nr. 84 und 129 bewilligt und beantragt des Inhalts, "den begünstigten Grundstückseigentümern wird ein Gehrecht von der ...straße her durch die im Bebauungsplan Nr. 539 vorgesehene Einfahrt und entlang der östlichen Grenz des Flurstücks der Gemarkung ... Flurstück 129, sowie der Verlängerung davon bis zu der bebauungsplanmäßig vorgesehenen Einfahrt jeweils in einer Breite von 1,50 m, eingeräumt", § 1 (5).
Der dienende Grundbesitz war damals eingetragen im Grundbuch von ..., Blatt 0545. Er wurde am 11. Febr. 1976 übertragen nach Blatt 0005 und schließlich am 21. Aug. 1981 von dort übertragen nach Blatt 119B, lfd. Nr. 4 als Flur 15, Flurstück 143. Die Flurstücke 84 und 129 (und ein Teil des Flurstücks 132) wurden fortgeschrieben als Flurstück 143. Ein (weiterer) Teil des Flurstücks 132 wurde zunächst fortgeschrieben als Flurstück 144, sodann teilweise als Flur 1, Flurstück 6370.
Im Grundbuch von ... Blatt 119B ist zulasten des unter laufender Nr. 4, Flur 15, Flurstück 143 eingetragenen Grundstücks in Abteilung II Nr. 1 die og Grunddienstbarkeit (zugunsten des hier in Rede stehenden Grundstücks) eingetragen und zwar unter Bezugnahme auf die Bewilligungen vom 3. Sept. 1975 und vom 15. Jan. 1981. Sie ist zusammen mit dem Grundstück von Blatt 0005 am 21. Aug. 1981 dorthin übertragen worden.
Im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs von Ruhrort, Blatt 431A des hier in Rede stehenden herrschenden Grundstücks war unter lfd. Nr. 3 eingetragen "Grunddienstbarkeit (Wegerecht) an den Grundstücken ... Flurstücke 129 und 84 eingetragen im Grundbuch von ... Blatt 0005 Nr. 33 und 35 des Bestandsverzeichnisses in Abteilung II Nr. 6". Dabei handelte es sich - zutreffend - um Flur 15 und die Flurstücke 84 und 129.
Unter dem 18. Juli 1991 wurde bei dem herrschenden Grundstück vermerkt "Das dienende Grundstück ist jetzt eingetragen in ... Blatt 0004 Abteilung II Nr. 58 - Bestandsverzeichnis lfd. Nr. 550". Allerdings war unter dieser Bezeichnung eingetragen Flur 15, Flurstück 144 (!).
Die Stadt ... beantragte mit Schreiben vom 17. Febr. 2011 beim Grundbuchamt die Löschung des / eines im Grundbuch von ..., Blatt 0004 zulasten des Grundstücks Gemarkung ... Flurstück 144, Abteilung II Nr. 58 eingetragenen Wegerechts als gegenstandslos, weil das - lediglich 26 qm große Flurstück zur Verkehrsfläche ... gehöre.
Am 15. Juli 2011 löschte das Grundbuchamt diese Eintragung - im Einverständnis mit dem Beteiligten - antragsgemäß nach §§ 84, 87 GBO sowohl im Grundbuch von ..., Blatt 0004 zulasten des Grundstücks Gemarkung ..., Flurstück 144, Abteilung II Nr. 58, als auch im Grundbuch des von ..., Flurstück 82, dort mit dem Vermerk "Nach Löschung der Grunddienstbarkeit in ... Blatt 0004 gem. §§ 84, 87 GBO Herrschvermerk gelöscht".
Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 meldete sich der Beteiligte mit der Befürchtung, all...