Leitsatz (amtlich)

Der verlängerte schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist ausgeschlossen, wenn dem Berechtigten ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 BeamtVG zusteht.

In diesem Fall obliegt es dem Versorgungsträger, nicht dem Familiengericht, festzustellen, ob die geschiedene Ehefrau des verstorbenen Beamten im Zeitpunkt seines Todes einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hatte.

 

Normenkette

VAHRG § 3a Abs. 2; BeamtVG § 22 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Wuppertal (Beschluss vom 11.12.1998; Aktenzeichen 65 F 225/98)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Wuppertal vom 11. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 16.500 DM.

 

Gründe

Die 1937 geborene Antragstellerin war mit dem Hochschullehrer Prof. Dr. C. verheiratet. Durch Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 15.04.1982 wurde die Ehe geschieden und unter anderem auch der Versorgungsausgleich bis zu dem in § 1587 b Abs. 5 BGB genannten Höchstbetrag durchgeführt und angeordnet, daß im übrigen der schuldrechtliche Versorgungsausgleich stattfinde.

Nachdem Prof. Dr. C. im Jahre 1997 verstorben war, stellte die Antragstellerin beim Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW den Antrag auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nach § 22 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Der Versorgungsträger stellte sich jedoch auf den Standpunkt, daß vor Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags der schuldrechtliche Versorgungsausgleich der Höhe nach vom Familiengericht festgestellt werden müsse.

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durch Gewährung eines Unterhaltsbeitrags gemäß § 22 Abs. 2 BeamtVG durchzuführen, mit der Begründung zurückgewiesen, die in § 3 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 VAHRG i.V.m. § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB geregelte Voraussetzung für die Durchführung des verlängerten Versorgungsausgleichs – das Erreichen des 65. Lebensjahres oder Erwerbsunfähigkeit der Antragstellerin – sei nicht erfüllt.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde und verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag weiter.

Das in Anspruch genommene Land vertritt weiterhin den Standpunkt, das Familiengericht habe den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich der Höhe nach festzustellen, weil dies eine Voraussetzung für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags gemäß § 22 Abs. 2 BeamtVG sei.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Amtsgericht hat den genannten Antrag der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Durchführung des verlängerten Versorgungsausgleichs gemäß § 3 a Abs. 1 VAHRG i.V.m. § 1587 g Abs. 1 BGB besteht gegen das in Anspruch genommene Land als Versorgungsträger schon deshalb nicht, weil § 3 a Abs. 2 Nr. 2 VAHRG einen solchen Anspruch ausschließt. Nach dieser Vorschrift findet § 3 a Abs. 1 VAHRG keine Anwendung, wenn die für das auszugleichende Anrecht maßgebende Regelung in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch nach Abs. 1 bei dem Versorgungsträger geltend gemacht wird, dem Berechtigten nach dem Tod des Verpflichteten einen Anspruch gewährt, der dem Anspruch nach Abs. 1 bei Würdigung aller Umstände allgemein gleichwertig ist. Dies ist hier der Fall. Denn gemäß § 22 Abs. 2 BeamtVG hat die geschiedene Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 f Nr. 2 hatte und eine der Voraussetzungen der besagten Vorschrift, ihr die Vollendung des 60. Lebensjahres, gegeben ist. Diese Voraussetzungen sind hier, wovon im übrigen alle Beteiligten ausgehen, in der Person der Antragstellerin erfüllt.

Der Anspruch der Antragstellerin auf einen Unterhaltsbeitrag gemäß § 22 Abs. 2 BeamtVG ist einem Anspruch auf verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gemäß § 3 a Abs. 1 VAHRG allgemein gleichwertig (vgl. auch Johannsen/Henrich/Hahne, Kommentar zum Eherecht, 3. Auflage 1998, Anm. 7 zu § 3 a VAHRG). Denn er entspricht in seinen Voraussetzungen und in seiner Höhe weitgehend einem Anspruch auf verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Die Regelung des § 22 Abs. 2 S. 1 BeamtVG ist sogar günstiger für die geschiedene Ehefrau des verstorbenen Beamten, da der Unterhaltsbeitrag, wenn die geschiedene Ehefrau nicht berufs- oder erwerbsunfähig ist, bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres gewährt werden kann, während der verlängerte schuldrechtliche Versorgungsausgleich an die Vollendung des 65. Lebensjahres geknüpft wäre (§ 3 a Abs. 1 Satz 1, § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB).

Auch eine Feststellung der Höhe eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im Verhältnis der Antragstellerin zu dem in Anspruch genommenen Land als Versorgungsträger kommt nicht in Betracht. Dies folgt bereits daraus, daß das Land nicht an...

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