Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 9O 132/21) |
Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 30. November 2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den Gründen bis zum 6. September 2023 schriftsätzlich Stellung zu nehmen.
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 8.972,70 festgesetzt.
Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 5. September 2023 wird aufgehoben.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Gewährung von Deckungsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen in Anspruch.
1. Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 23. Juli 2003 einen Rechtsschutz-versicherungsvertrag, Versicherungsscheinnummer 00000, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB), gültig ab 1. Oktober 2012 (Anl. B1/K6), zugrunde liegen.
Die Versicherungsbedingungen sehen unter anderem folgende Regelung vor:
"§ 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
(1) (...)
(2)
a) - e) (...)
f) aa) (...)
bb) im Zusammenhang mit Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren Finanzierung,
(...)."
2. Am 20. April 2020 erwarben der Kläger und seine Ehefrau Aktien der A.-AG zum Kaufpreis von EUR 14.917,20. Am 25. Juni 2020 veräußerten der Kläger und seine Ehefrau die zuvor erworbenen Aktien zu einem Verkaufspreis von EUR 370,82.
Die Differenz zwischen dem investiertem Betrag - EUR 14.917,20 - und dem Veräußerungserlös - EUR 320,82 - ist Gegenstand einer Schadenersatzforderung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB, wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen bzw. wegen Veröffentlichung unwahrer Insiderinformationen gemäß §§ 97, 98 WpHG, wegen unrichtiger Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft (Bilanzmanipulation) gemäß §§ 823 Abs. 2, 31 BGB in Verbindung mit § 331 HGB und § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG sowie wegen Marktmanipulation gemäß §§ 119 Abs. 1 Nr. 1, 120 Abs. 15 Nr. 2 WpHG in Verbindung mit Art. 15 VO Nr. 596/2014, die der Kläger und seine Ehefrau zur Insolvenztabelle in dem über das Vermögen der A.-AG mittlerweile eröffneten Insolvenzverfahren anmelden sowie vorgerichtlich und gerichtlich gegen die gesamtschuldnerisch Haftenden B., C. und die D.-GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geltend machen wollen.
3. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Juli 2020 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm eine Deckungszusage für die Beratung, die außergerichtliche Vertretung sowie für die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren der A.-AG zu erteilen.
Die Beklagte lehnte die Erteilung des Deckungsschutzes mit Schreiben vom 23. Juli 2020 unter Berufung auf den Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 lit. f) bb) der Versicherungsbedingungen ab.
Auch auf das anwaltliche Schreiben des Klägers vom 17. September 2020 hielt die Beklagte mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 an ihrer Ablehnung fest.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 lit. f) bb) der Versicherungsbedingungen greife nicht, denn diese Klausel sei gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Rechtsschutz (Deckungsschutz) aus dem zwischen ihnen geschlossenen Rechtsschutz-versicherungsvertrag für die Rechtsverfolgung des bei der Beklagten unter der Schadennummer 000000 geführten Vorgangs zu gewähren, nämlich für die außergerichtliche und erstinstanzliche gerichtliche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches von ihm und seiner mitversicherten Ehefrau E. in Höhe von EUR 14.546,38 gegen die A.-AG, gegen Herrn B., gegen C. und gegen die D.- Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der begehrte Versicherungsschutz sei nach § 3 Abs. 2 lit. f) bb) der Versicherungsbedingungen ausgeschlossen.
Mit Hinweisbeschluss vom 9. September 2021 hat das Landgericht darauf hingewiesen, von der Wirksamkeit der Ausschlussklausel auszugehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vortrags wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 9. November 2021 und die in den Entscheidungsgründen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.
Mit am 9. November 2021 verkündetem Urteil hat das Landgericht Düsseldorf die Klage sodann abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die beabsichtigte Geltendmachung der im Tatbestand bezeichneten Schadenersatzansprüche sei vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die maßgebliche Klausel sei wirksam. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde die Klausel so ver-stehen, dass solche Streitigkeiten unter den Ausschluss fielen...