Verfahrensgang
AG Mettmann (Beschluss vom 12.07.2016; Aktenzeichen 7a VI 117/15) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des AG Mettmann vom 12.07.2016 - 7a VI 117/15 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1) erhielt auf seinen Antrag vom 07.08.2015 (Bl. 4 - 7 GA), der von dem beteiligten Notar am 19.08.2015 beim AG eingereicht worden ist (Bl. 2 GA), einen am 02.11.2015 verfassten gemeinschaftlichen Erbschein, der ihn und seine Schwester jeweils zu ½-Miterben nach seiner am 01.11.2014 verstorbenen Mutter ausweist (Bl. 13 - 15 GA).
Nach dem Erlass des Erbscheins nahm der Beteiligte zu 1) seinen Antrag am 10.02.2016 wieder zurück (Bl. 27 GA). Nach mehreren Aufklärungsmaßnahmen erließ die stellvertretende Direktorin des AG Mettmann am 12.07.2016 einen Beschluss (Bl. 38 - 40 GA), durch den der Geschäftswert für das Verfahren auf2.375.569 EUR festgesetzt wurde.
Hiergegen legte der Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 17.07.2016, eingegangen beim AG Mettmann am 21.07.2016 "Widerspruch" ein (Bl. 42 GA), den er im Schreiben vom 02.08.2016 (Bl. 46 GA) als "vorläufigen Widerspruch" bezeichnete. Er rügte namentlich, dass es sich bei dem Bankguthaben um das gemeinsame Guthaben seiner Eltern handeln würde und außerdem 45 Mietkautionen im Wert von 45.000 EUR enthalten seien; weiterhin lasteten auf den Grundstücken Hypotheken im Wert von ca. 400.000 EUR, das Grundstück in Düsseldorf sei zudem im Jahre 1993 für 500.000 EUR gekauft worden.
Das AG Mettmann bat den Beteiligten zu 1) durch Verfügung vom 17.08.2016, seine Angaben nachzuweisen (Bl. 47 GA). Daraufhin reichte der Beteiligte zu 1) eine Aufstellung der angeblichen Mietkautionen (Bl. 49, 50 GA) sowie eine Erbschaftssteuererklärung (Bl. 51, 52 GA) zu den Akten. Das AG half durch Beschluss vom 31.10.2016 (Bl. 54, 55 GA) der Beschwerde des Beteiligten zu 1) nicht ab, weil die vorgelegten Unterlagen die Angaben des Beteiligten zu 1) nicht nachweisen könnten. Das AG legte die Sache daraufhin dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vor.
Der Senat - Einzelrichter - wies den Beteiligten zu 1) darauf hin, dass weiterhin Belege für die Mietkautionen und die Hypotheken fehlten und forderte den Beteiligten zu 1) auf, diese Belege vorzulegen und im Einzelnen anzugeben, in welchen Punkten er den Beschluss des AG angreifen wolle.
Daraufhin legte der Beteiligte zu 1) erneut die bereits vorgelegten Unterlagen (Bl. 63 - 66 GA) vor, wiederholte seine Behauptung über die Gemeinschaftskonten seiner Eltern und behauptete erneut, er habe frühzeitig dem AG Mettmann mitgeteilt, dass er den beantragten Erbschein nicht mehr benötige.
II. Die nach § 83 Abs. 1 GNotKG statthafte und zulässige gegen den Beschluss des AG Mettmann vom 12.07.2016, durch den der Geschäftswert für das Erbschaftsverfahren auf 2.375.569 EUR festgesetzt wurde, ist nicht begründet.
1. Dabei wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des
AG Mettmann in der angefochtenen Entscheidung vom 12.07.2016 (Bl. 38 - 40 GA) sowie auf den Nichtabhilfebeschluss vom 31.10.2016 (Bl. 54, 55 GA) Bezug genommen.
2. Bei der Ermittlung des nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG maßgeblichen Nachlasswertes ist auf den objektiven Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalles abzüglich der vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten abzustellen. Dieser ist von Amts wegen zu ermitteln.
a. Obwohl das Gericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wegen der Geltung der Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Vollständigkeit seiner Ermittlungen trägt, enthebt dies die Beteiligten nicht von der Verpflichtung, die eingehende Tatsachendarstellung an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (Mitwirkungs- und Verfahrensförderungslast) (vgl. BGHZ 16, 378, 383; BayObLG NJW RR 1993, 459; OLG Hamm Rpfleger 1984, 316; OLG Köln FGPrax 2002, 52, Keidel/Sternal, FamFG 18. Aufl., § 26 FamFG, Rdn. 20 m. w. Nachw.). Die Beteiligten sind gehalten, durch Vortrag unter Bezeichnung geeigneter Beweismittel dem Gericht Anhaltspunkte dafür zu geben, in welche Richtung es seine Ermittlungen führen soll (vgl. BayObLG 1984, 102, 104). Sofern ein Beteiligter bei der Sachverhaltsaufklärung nicht mitwirkt oder auch ansonsten keinen Anlass zu weiteren erfolgversprechenden Ermittlungen besteht, kann das Gericht von weiteren Ermittlungen absehen. Die Verpflichtung des Gerichts zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts findet nämlich dort ihre Grenze, wo die Verfahrensbeteiligten allein und hauptsächlich in der Hand haben, die notwendigen Erklärungen abzugeben und Beweismittel zu bezeichnen bzw. vorzulegen, um eine ihren Interessen entsprechende Entscheidung herbeizuführen (vgl. BGH NJW 1988, 1839; BayObLG DNotZ 1994, 396; OLG Karlsruhe FamRZ 1982, 395; OLG Köln NJW-RR 1994, 396; Keidel/Sternal, a.a.O., § 26 FamFG, Rdn. 21). Daher verletzt das Gericht die ihm obliegende Aufklärungspflicht nicht, wenn es davon ausgeht, dass die Beteiligten ihnen vorteilhafte Umstände von sich aus vorbringen, und wenn es an...