Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 1 O 107/15) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Gesuch der Antragstellerin vom 27.03.2015 um Vollstreckbarerklärung der Entscheidung des Stadtgerichts von A. (Ungarn) vom 04.05.2009 (AZ.: Pk ...) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Wert: 8.000 EUR
Gründe
I. Die Antragstellerin erwirkte am 04.05.2009 gegen den verstorbenen Vater der Antragsgegner eine Entscheidung des Stadtgerichts (Zahlungsbefehl) von A. (Ungarn) - Aktenzeichen: Pk....-, über 2.500.000 HUF nebst Zinsen und Kosten.
Bereits im Jahre 2012 hatte die Antragstellerin versucht, den vorgenannten Zahlungsbefehl gegen den Vater der jetzigen Antragsgegner in Deutschland zu vollstrecken und durch Beschluss des Landgerichts vom Mönchengladbach vom 09.01.2012 - Az.: 6 O 287/11 - eine Vollstreckungsklausel erwirkt.
Seinerzeit hatte die Antragstellerin eine - wegen des Datums der Entscheidung korrigierte - Bescheinigung nach Artikel 54 EuGVVO des Stadtgerichts A. vom 27.10.2011 vorgelegt. Diese Urkunde enthielt unter der hierfür vorgesehenen Ziffer 4.4. des Formulars kein Zustelldatum bezüglich des verfahrenseinleitenden Schriftstücks, hier den Mahnantrag vom 10.04.2009.
Der damalige Antragsgegner erhob sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 09.01.20012 und machte geltend, keine Kenntnis von dem Mahnverfahren erlangt zu haben, da er seinen Wohnsitz in Ungarn bereits Anfang Februar 2009 aufgegeben und das Land verlassen habe.
Er selbst habe nie in vertraglicher Beziehung zu der Antragstellerin gestanden, sondern nur die von ihm gegründete Gesellschaft "B.", deren Buchführung von der Antragstellerin erledigt worden sei. Er habe die zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücke im Dezember 2008 verkauft und am 04.02.2009 an den Käufer übergeben. Nach Verkauf seiner Gesellschaft habe er von der Antragstellerin alle Unterlagen zurückerhalten. Das Vertragsverhältnis sei abgewickelt gewesen.
Die Antragstellerin hatte hierzu mit Schriftsatz vom 11.07.2012 vorgetragen, es sei nicht mehr zu prüfen, "ob und in welcher Art und Weise" sich der Vater der Antragsgegner auf den Mahnantrag eingelassen habe, wenn er sich nicht eingelassen hätte, wäre in der vom Stadtgericht A. am 27.10.2011 ausgestellten Bescheinigung ein Zustelldatum angegeben worden.
Der Senat hob durch Beschluss vom 16.08.2012 - Az.: I-3 W 53/12 - den Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 09.01.2012 auf und wies das Gesuch der Antragstellerin um Erteilung der Vollstreckbarkeitsklausel der vorgenannten Entscheidung des Stadtgerichts von A. zurück.
Zur Begründung führte der Senat aus, dass der Vater der hiesigen Antragsgegner keine Möglichkeit gehabt habe, von dem Mahnbescheid des ungarischen Gerichts vom 04.05.2009 Kenntnis zu nehmen. Aus dem Fehlen der Angabe unter Ziffer 4.4. der Bescheinigung vom 27.10.2011 ließe sich nicht umgekehrt schließen, dass der damalige Antragsgegner sich - entgegen seiner Darstellung - auf das Verfahren eingelassen habe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass er auf andere Weise von dem Verfahren Kenntnis erlangt habe. Soweit der Vater der Antragsgegner durch Schreiben des Landgerichts Mönchengladbach vom 12.10.2011 von dem Exequaturverfahren und damit indirekt von einem gegen ihn existierenden Titel Kenntnis erlangt habe, sei dies allein jedenfalls nicht geeignet (gewesen), ihn in den Stand zu setzen, ein nach ungarischem Recht statthaftes, zulässiges und zumutbares Rechtsmittel einzulegen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Senats vom 16.08.2012 verwiesen.
Nunmehr erstrebt die Antragstellerin eine Vollstreckung aus demselben ungarischen Titel vom 04.05.2009 gegen die Erben des Titelschuldners. Dabei beruft sie sich jetzt auf eine Bescheinigung nach den Artikeln 54 und 58 EuGVVO des Stadtgerichts A. vom 21.09.2012, in der unter Ziffer 4.4. angegeben ist, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück am 22.05.2009 zugestellt worden sei.
Auf ihr Gesuch vom 27.02.2015 um Anordnung der Vollstreckbarkeit des ungarischen Mahnbescheids bei gleichzeitiger Umschreibung gemäß § 727 ZPO auf die hiesigen Antragsgegner als Erben hat der Vorsitzende der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach am 07.04.2015 beschlossen, dass die vorgenannte Entscheidung des Stadtgerichts A. mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist und lautet:
"Das Gericht fordert aufgrund des 317.§ des III/1952 Gesetzes den Verpflichteten C. (...) auf, dass er der (...) vertretenen Berechtigten (Antragstellerin) binnen 15 Tage ab der Zustellung der Zahlungsaufforderung die folgenden Summen bezahlen soll.
1. Hauptforderung unter dem Titel nicht geregelte Schulden 2.500.000 HUF (...), davon nach der Summe von 2.500.000 HUF die ab dem 10.01.2009 bis zum Tag der Bezahlung fällige Zinsen aufgrund des (2) Absatzes von 232 § ungarischen BGB.
2. Unter dem Titel Prozesskosten eine Summe von 75.000 HUF.
3. Der Berechtigten unter dem Titel Kosten: 200.000 HUF."
Gegen diesen Bes...