Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 2021 wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Antrag auf einstweilige Anordnung bis zur Entscheidung über die Beschwerde ist damit gegenstandslos.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat die in X (Landgerichtsbezirk Y) ansässige Antragsgegnerin mit Schreiben vom 08. Januar 2021 wegen irreführender Werbung für einen Z abgemahnt. Die Abmahnung bezog sich auf Werbung durch Fernsehwerbespots, im Internet-Auftritt, einem Youtube-Video sowie einer Printanzeige. Die beanstandeten Angaben waren in der Abmahnung und der vorgeschlagenen Unterwerfungserklärung sowie in dem späteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Gegenstand gesonderter Anträge und Tenorierungen (1.b), d) und e)). Zur örtlichen Zuständigkeit für ein späteres gerichtliches Verfahren enthielt das Abmahnschreiben keine Ausführungen.
Die Antragsgegnerin wies, vertreten durch ihre jetzigen Verfahrensbevollmächtigten, die Beanstandungen in der Sache zurück und verwies in der Einleitung kurz darauf, dass die beanstandeten Aussagen - mit Ausnahme einer Werbeanzeige - dem Internet, "also Telemedien i.S.d. § 14 II 1 UWG in der seit dem 02.12.2021 geltenden Fassung" entstammten.
Die Antragstellerin hat daraufhin am 14. Januar 2021 beim Landgericht Düsseldorf einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt und darin längere Ausführungen zur örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf auch für die angegriffene Werbung in den Telemedien gemacht (Bl. 18 - 23).
Das Landgericht (Vorsitzender der 8. Kammer für Handelssachen) erließ ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Beschluss die beantragte einstweilige Verfügung und begründete seine Zuständigkeit auch für die Werbung in Telemedien damit, die seit dem 02. Dezember 2020 geltende Vorschrift des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG erfasse nur Verstöße gegen internetspezifische Kennzeichnungsvorschriften. Bei seiner Entscheidung berücksichtigte es eine Schutzschrift der Antragsgegnerin vom 13. Januar 2021, in der die Antragsgegnerin auf Bl. 6 darauf hinwies, dass durch die Neufassung der fliegende Gerichtsstand für Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien abgeschafft sei, der Gesetzgeber sich insoweit für einen ausschließlichen Gerichtsstand am Sitz des Beklagten entschieden habe, dies - mit Ausnahme einer Printwerbung - sämtliche beanstandeten Medien betreffe und sie die Anrufung eines anderen Gerichts als des Landgerichts Y rüge.
Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt mit der Begründung, ihr werde hinsichtlich der Anträge zu 1.b), d) und e) willkürlich der gesetzliche Richter entzogen. Das Landgericht hätte auf ihre Rüge hin vorab über seine Zuständigkeit nach § 17a GVG entscheiden müssen. Sie beantragt daher,
festzustellen, dass das Landgericht Düsseldorf hinsichtlich der Anträge zu 1.b), d) und e) unzuständig ist,
und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich der Anträge zu 1.b), d) und e) als unzulässig abzuweisen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit hinsichtlich der Anträge zu 1.b), d) und e) an das zuständige Landgericht Koblenz zu verweisen.
Sie regt außerdem die Übertragung der Entscheidung auf den Senat sowie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. Zudem beantragt sie vorab die Einstellung der Vollziehung aus der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der genannten Anträge gemäß § 570 Abs. 3 ZPO.
II. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg.
1. Der Senat entscheidet in der Besetzung des § 122 Abs. 1 GVG. Die Vorschrift des § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO gilt nicht, da der alleinentscheidende Vorsitzender einer Kammer für Handelssachen kein "Einzelrichter" ist (Hamdorf, in Münchener Kommentar ZPO, 6. Aufl., § 568 Rn. 6).
2. Der Senat sieht von einer Vorlage an das Landgericht ab, da eine Abhilfe wegen Unstatthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde (s. nachfolgend unter 3.) von vornherein unzulässig ist.
3. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unstatthaft.
a) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ergibt sich die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde nicht aus § 17a Abs. 4 S. 2 GVG. Zwar ist § 17a GVG auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich anzuwenden (Zimmermann, a.a.O., § 17a GVG Rn. 5 m.w.N.). Diese Vorschrift gilt jedoch im Zivilverfahren (anders in der Arbeitsgerichtsbarkeit - § 48 ArbGG - und Verwaltungsgerichtsbarkeit - § 83 VwGO, jedoch mit Ausschluss des Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde) nicht für die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit.
b) Die Zivilprozessordnung sieht hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit eine andere Verfahrensweise vor. Hält das angerufene Gericht sich für unzuständig, verweist es entweder den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers nach § 281 ZPO an das zuständige Gericht oder weist d...