Normenkette

StromNEV § § 3, 3 Abs. 1 Sätze 5, 5 Hs. 1, § 3 Abs. 1 S. 5 Hs. 2, §§ 4, 4 Abs. 2, §§ 5, 5 Abs. 2, 2 Hs. 1, Abs. 2 Hs. 2, Abs. 3, §§ 6, 6 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 3, Abs. 5-7, §§ 7, 7 Abs. 1 Sätze 3-4, Abs. 4-5, §§ 8, 8 Sätze 1-2, §§ 9-10, 10 Abs. 1, 1 S. 2, § 11; EnWG § 10 Abs. 3; EnWG § 21 Abs. 1-2, 2 S. 1, § 24 S. 2 Nr. 4; EnWG § 73 Abs. 1; EnWG §§ 75, 79 Abs. 2, § 86 Abs. 2 Nr. 1, § 90 S. 1; GewStG §§ 8-9; VwGO § 113 Abs. 5 S. 2; GKG § 50 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 3

 

Verfahrensgang

BGH (Aktenzeichen EnVR 39/08)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Landesregulierungsbehörde unter Aufhebung ihres Genehmigungsbescheids vom 12. April 2007 - 421-38-20/21.1 - verpflichtet, den Antrag der Antragstellerin vom 31. Oktober 2005 mit Wirkung vom 1. April 2007 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der gegnerischen Landesregulierungsbehörde und der weiterhin beteiligten Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 400.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A.

Die Antragstellerin ist eine Konzerngesellschaft der Stadtwerke X. Sie betreibt das örtliche Stromverteilungsnetz und versorgt vor allem X Kunden mit Strom.

Auf ihren Antrag vom 31. Oktober 2005 erteilte die gegnerische Landesregulierungsbehörde ihr unter dem 12. April 2007 eine Genehmigung für die Netzentgelte mit Rückwirkung zum 1. April 2007 sowie einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2007, durch die sie allerdings verschiedene der geltend gemachten Kostenpositionen kürzte.

Gegen diesen ihr am 17. April 2007 zugestellten Bescheid hat die Antragstellerin am 18. Mai 2007 Beschwerde eingelegt, mit der sie folgendes geltend macht:

Die von der gegnerischen Landesregulierungsbehörde vorgenommenen Kürzungen seien in Grund und Höhe nicht mit der StromNEV vereinbar und damit rechtswidrig.

Unzutreffend sei die Annahme der gegnerischen Landesregulierungsbehörde, dass es sich bei § 5 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 StromNEV bezüglich der Kosten für Verlustenergie um spezielle Regelungen im Verhältnis zu § 3 Abs. 1 Satz 5 StromNEV handele, so dass gesicherte Erkenntnisse für das Planjahr nicht in Ansatz gebracht werden könnten. Unabhängig davon sei nicht nachvollziehbar, dass sie nur einen durchschnittlichen Beschaffungspreis von 35 €/mw/h als Obergrenze für 2004 anerkenne. Insoweit erschließe sich nicht, welches Energieversorgungsunternehmen in welchem Zusammenhang einen derartig niedrigen Strompreis für die Beschaffung von Verlustenergie aufgewendet habe und ob ein solcher Netzbetreiber mit ihr - der Antragstellerin - vergleichbar wäre.

Zu Unrecht habe die Landesregulierungsbehörde auch die Kosten für die Beschaffung von Ausgleichsenergie deshalb nicht berücksichtigt, weil diese schon im Tarifgenehmigungsverfahren berücksichtigt worden seien. Zwar habe sie diese Kosten bereits im Rahmen der Genehmigung der Tarifpreisprüfung angeführt, indessen sei für die Beurteilung der Anerkennungsfähigkeit der Kosten nicht das Jahr 2004, sondern die gesicherten Erkenntnisse für das Jahr 2006 maßgeblich.

Auch bei den Positionen der betrieblichen Kosten habe die Landesregulierungsbehörde unrechtmäßige Kürzungen vorgenommen. Durch die von ihr vorgelegte Summen- und Saldenliste habe sie alle getätigten Einnahmen und Ausgaben im Netzbetrieb ausreichend nachgewiesen. Ein darüber hinaus gehender Nachweis anhand einzelner Belege habe nicht lückenlos geführt werden bzw. hätte nur mit unverhältnismäßigem Aufwand geführt werden können. Einzelne Kostenbestandteile seien anerkannt worden, ohne dass dies im Ergebnis transparent sei. Allein daraus ergebe sich schon die Fehlerhaftigkeit der Bescheidung.

Rechtsfehlerhaft sei auch die Kürzung der letzten Abschreibungsrate, die entgegen der Annahme der Landesregulierungsbehörde bei der Ermittlung der Netzentgelte zu berücksichtigen sei.

Zu Unrecht habe sie auch bei dem Teil des Sachanlagevermögens, das durch eine Teilnetzübernahme im Jahre 1996 von der Y erworben worden sei, auf die Summe der Abschreibungen und kalkulatorischen Restwerte auf Basis der Anschaffungs- und Herstellungskosten und auf Tagesneuwertbasis einen pauschalen Abschlag von 1/3 vorgenommen. Ihr - der Antragstellerin - sei es objektiv unmöglich, die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten der übernommenen Netze zu benennen, denn sie habe in einem gerichtlichen Verfahren gegen die Y erfolglos versucht, Auskunft über die historischen Anschaffungskosten zu erlangen. Deshalb habe sie bei der Rückindizierung die Wiederbeschaffungswerte heute noch vorhandener, genutzter und nicht vollständig abgeschriebener Anlagen bezogen auf den Zeitpunkt der Übernahme zugrunde gelegt und anhand der WIBERA Indexreihen zurückgerechnet. Der dann vorgenommene Drittelabschlag sei unverhältnismäßig und unter keinem rechtlichen Gesicht...

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