Verfahrensgang
AG Krefeld (Beschluss vom 21.02.2014; Aktenzeichen 64 F 416/13) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Krefeld vom 21.2.2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beteiligten zu 1. und 2. auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit notarieller Urkunde vom 19.9.2013 beantragten die volljährigen Beteiligten zu 1 (*18.4.1986) und 2. (*14.4.1989) die Annahme als Kind durch den Beteiligten zu 3 (*1.2.1958). Dieser ist der Ehemann der Beteiligten zu 4, der leiblichen Mutter der Beteiligten zu 1. und 2.. Sie hat ihre Einwilligung zur beantragten Adoption erteilt. Beantragt wurde die Adoption mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme (Volladoption). Das AG hat die Beteiligten zu 1. bis 4. im Termin am 14.11.2013 angehört. Der Beteiligte zu 5., der Vater der Beteiligten zu 1. und 2. steht wegen eines im Dezember 2012 erlittenen Schlaganfalls unter Betreuung und ist nicht arbeitsfähig. Er ist mit einer Adoption seiner erwachsenen ehelichen Söhne durch den Beteiligten zu 1. und 2. mit den Wirkung einer Minderjährigenadoption nicht einverstanden. Diese habe zu unterbleiben, da dies seine Interessen gefährde. Durch die Volladoption verliere er seinen grundsätzlich bestehenden Unterhaltsanspruch gegenüber den Beteiligten zu 1. und 2., denen er beginnend mit dem Kleinkindalter Unterhalt geleistet habe. Die titulierten Unterhaltszahlungen des Beteiligten zu 5. endeten gegenüber dem Beteiligten zu 1. erst im Jahr 2013, nachdem der Beteiligte zu 5. aufgrund seiner Erkrankung einen Abänderungsantrag gestellt hatte.
Mit Beschluss vom 21.2.2014 lehnte das AG die Adoption der Beteiligten zu 1. und 2. durch den Beteiligten zu 3. im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Volladoption sei nicht zu rechtfertigen, weil der Beteiligte zu 5. lange Jahre Unterhalt gezahlt habe, ihm im Falle der Adoption aber keine Unterhaltsansprüche mehr gegen seine Söhne zustünden. Gegen diesen Beschluss legten die Beteiligten zu 1. und 2. Beschwerde ein. Sie machen geltend, überwiegende Interessen ihres Vaters, die eine Volladoption hinderten, lägen nicht vor.
III. Die Beschwerde der Beschwerdeführer ist unbegründet. Zu Recht hat das AG in der angefochtenen Entscheidung die Adoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption abgelehnt. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des AG Bezug. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Nach § 1767 Abs. 1 Halbs. 1 BGB kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist.
Eine Annahme als Kind mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption gem. § 1772 Abs. 1 BGB ist demgegenüber eine eng auszulegende Ausnahmeregelung (vgl. Maurer in MünchKomm/BGB, § 1772 Rz. 1).
Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der § 1772 Abs. 1 lit. b und c folgt nicht zwingend, dass die beantragte Volladoption auszusprechen ist. Vielmehr ist daneben zu prüfen, ob nicht gewichtige Gründe einer Volladoption entgegenstehen. Nach § 1772 Abs. 1 Satz 2 BGB darf der Ausspruch nicht erfolgen, wenn überwiegende Interessen der leiblichen Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen. Hierfür reichen unterhaltsrechtliche ebenso wie erbrechtliche Interessen aus (vgl. nur Staudinger/Frank BGB Neubearbeitung 2007, § 1772 Rz. 6).
Wird der Ausspruch der Adoption eines Volljährigen mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme beantragt (Volladoption), erstreckt sich die Prüfung der sittlichen Rechtfertigung auch auf die mit einer Volladoption einhergehenden Folgen. Durch die Volladoption wird - anders als bei der normalen (sog. schwachen) Adoption eines Volljährigen, vgl. § 1770 BGB - wie bei der Adoption eines Minderjährigen - das rechtliche Band zwischen dem Anzunehmenden und seinem leiblichen Vater unwiderruflich zerschnitten; das Verwandtschaftsverhältnis und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten wie Unterhaltsansprüche und das gesetzliche Erbrecht erlöschen. Ob die Volladoption sittlich gerechtfertigt ist, ist Tat- und Rechtsfrage; hierbei ist eine umfassende Abwägung der Interessen der von der Adoption betroffenen Personen vorzunehmen. Die Feststellung der einzelnen Tatumstände ist dem Tatrichter vorbehalten. Nur wenn er zu der Überzeugung gelangt, dass die Volladoption sittlich gerechtfertigt ist (vgl. Maurer in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1772 Rz. 8; Staudinger/Frank BGB § 1772 Rz. 6), darf er sie aussprechen.
Das AG hat sich hier zutreffend mit den entscheidungserheblichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt und die Gründe, die gegen den Ausspruch einer Volladoption sprechen, für gewichtiger gehalten. Dem tritt der Senat bei. Insbesondere war hier von Bedeutung, dass der Adoptionsantrag erst gestellt wurde, als die Beteiligten zu 1. und 2. keine Unterhaltsansprüche mehr gegenüber ihrem leiblichen Vater geltend machen konnten, nachdem dieser einen Schlaganfall erlitten hatte. Zuvor hatte der Beteiligte zu 5. hingeg...