Verfahrensgang

LG Duisburg (Entscheidung vom 23.06.2010; Aktenzeichen 13 S 54/10)

 

Tenor

Die Vorlage des Rechtsmittels (sofortige Beschwerde) der Beklagten gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 23. Juni 2010 ist unzulässig.

Dem Landgericht wird die Entscheidung über das “Rechtsmittel„ übertragen

 

Gründe

I.

Die Beklagte hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsrechtszug vor dem Landgericht beantragt. Die Berufungszivilkammer hat durch Beschluss vom 23. Juni 2010 das Prozesskostenhilfegesuch mangels Bedürftigkeit der Beklagten abgelehnt. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beklagte mit ihrem "Rechtsmittel”. Das Landgericht hat das "Rechtsmittel" als sofortige Beschwerde behandelt, ihr nicht abgeholfen, weil die Beschwerde nicht nach § 567 Abs. 1 ZPO statthaft sei, und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Vorlage der Sache ist nicht gerechtfertigt. Wie das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausgeführt hat, steht der Beklagten gegen den angefochtenen Beschluss nach den allgemeinen Vorschriften, d.h. gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1, 568 S. 1 ZPO, ein Rechtsmittel nicht zu.

Gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Berufungsgerichts vom 23. Juni 2010 ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht gegeben. Zwar sieht § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfegesuchs die sofortige Beschwerde vor. Dies gilt jedoch, wie allgemein anerkannt ist, nur nach Maßgabe der §§ 567 ff. ZPO. Nach § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- oder Landgerichte, mithin nicht gegen Entscheidungen des Berufungsgerichts statt. Gegen einen - wie hier - die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz ablehnenden Beschluss des Landgerichts ist somit die Beschwerde nicht statthaft (vgl. OLG Köln NJW-RR 2010, 287; OLG Frankfurt, OLG-Report 2005, 593 = BeckRS 2005, 2260; OLG Karlsruhe , NJOZ 2007, 1789 = OLG-Report 2007, 590; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 29. Aufl. [2008], § 127 Rn. 6 und § 567 Rdnr. 28; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. [2009], § 127 Rn. 41).

Einziges Rechtsmittel gegen einen solchen Beschluss des Landgerichts ist vielmehr die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO (vgl. OLG Köln aaO., Zöller/Philippi, § 127 Rn. 41). Abgesehen davon, dass die Beklagte mit dem "Rechtsmittel" ersichtlich nicht eine Rechtsbeschwerde hat einlegen wollen, fehlt es auch an der für die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO erforderlichen Zulassung dieses Rechtsmittels in der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts.

Eine Umdeutung des Rechtsmittels der Beklagten in eine Rechtsbeschwerde und deren Vorlage an das Rechtsbeschwerdegericht, den Bundesgerichtshof (§ 133 GVG), kommen hier nicht in Betracht. Insbesondere fehlt es an den Voraussetzungen einer statthaften Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (vgl. OLG Köln unter Hinweis auf BGH NJW 2002, 1958).

Da die Beschwerde der Beklagten nicht statthaft ist und ihre Weiterleitung als Vorlage an den Bundesgerichtshof nach dem Gesagten - auch und gerade nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst - nicht in Betracht kommt, muss sie von dem Landgericht selbst als unzulässig verworfen werden. Dass eine solche Verwerfung durch den "iudex a quo" dann ausgeschlossen ist, wenn er die Sache einem Rechtsmittelgericht vorzulegen hat (vgl. BGH NJW-RR 2009, 718), steht dem nicht entgegen, weil hier die Voraussetzungen einer derartigen Vorlage nicht gegeben sind.

III.

Ob die Eingabe vom 13. Juli 2010 unter dem Gesichtspunkt einer Gegenvorstellung Erfolg haben könnte, wird das Landgericht ebenfalls zu entscheiden haben. Das Gesetz sieht eine solche Gegenvorstellung allerdings nicht vor (vgl. dazu Senat OLGR Düsseldorf 2007, 456; OLG Köln aaO. m.w.N.)

IV.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3727850

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