Leitsatz (amtlich)
Das Berufungsgericht hat ein unzulässiges Rechtsmittel gegen eine von ihm selbst erlassene Entscheidung selbst zu verwerfen, wenn dieses Rechtsmittel nicht statthaft ist und deshalb seine Weiterleitung als Vorlage an den BGH nicht in Betracht kommt.
Normenkette
ZPO §§ 127, 567, 574
Verfahrensgang
LG Duisburg (Beschluss vom 23.06.2010; Aktenzeichen 13 S 54/10) |
Tenor
Die Vorlage des Rechtsmittels (sofortige Beschwerde) der Beklagten gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des LG Duisburg vom 23.6.2010 ist unzulässig.
Dem LG wird die Entscheidung über das "Rechtsmittel" übertragen.
Gründe
I. Die Beklagte hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsrechtszug vor dem LG beantragt. Die Berufungszivilkammer hat durch Beschluss vom 23.6.2010 das Prozesskostenhilfegesuch mangels Bedürftigkeit der Beklagten abgelehnt. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beklagte mit ihrem "Rechtsmittel". Das LG hat das "Rechtsmittel" als sofortige Beschwerde behandelt, ihr nicht abgeholfen, weil die Beschwerde nicht nach § 567 Abs. 1 ZPO statthaft sei, und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Vorlage der Sache ist nicht gerechtfertigt. Wie das LG in seinem Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausgeführt hat, steht der Beklagten gegen den angefochtenen Beschluss nach den allgemeinen Vorschriften, d.h. gem. §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1, 568 S. 1 ZPO, ein Rechtsmittel nicht zu.
Gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Berufungsgerichts vom 23.6.2010 ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht gegeben. Zwar sieht § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfegesuchs die sofortige Beschwerde vor. Dies gilt jedoch, wie allgemein anerkannt ist, nur nach Maßgabe der §§ 567 ff. ZPO. Nach § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- oder LG, mithin nicht gegen Entscheidungen des Berufungsgerichts statt. Gegen einen - wie hier - die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz ablehnenden Beschluss des LG ist somit die Beschwerde nicht statthaft (vgl. OLG Köln NJW-RR 2010, 287; OLG Frankfurt OLGReport Frankfurt 2005, 593 = BeckRS 2005, 2260; OLG Karlsruhe, NJOZ 2007, 1789 = OLGReport 2007, 590; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 29. Aufl. [2008], § 127 Rz. 6 und § 567 Rz. 28; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. [2009], § 127 Rz. 41).
Einziges Rechtsmittel gegen einen solchen Beschluss des LG ist vielmehr die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO (vgl. OLG Köln, a.a.O., Zöller/Philippi, § 127 Rz. 41). Abgesehen davon, dass die Beklagte mit dem "Rechtsmittel" ersichtlich nicht eine Rechtsbeschwerde hat einlegen wollen, fehlt es auch an der für die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO erforderlichen Zulassung dieses Rechtsmittels in der angefochtenen Entscheidung des LG.
Eine Umdeutung des Rechtsmittels der Beklagten in eine Rechtsbeschwerde und deren Vorlage an das Rechtsbeschwerdegericht, den BGH (§ 133 GVG), kommen hier nicht in Betracht. Insbesondere fehlt es an den Voraussetzungen einer statthaften Rechtsbeschwerde zum BGH (vgl. OLG Köln unter Hinweis auf BGH NJW 2002, 1958).
Da die Beschwerde der Beklagten nicht statthaft ist und ihre Weiterleitung als Vorlage an den BGH nach dem Gesagten - auch und gerade nach der Rechtsprechung des BGH selbst - nicht in Betracht kommt, muss sie von dem LG selbst als unzulässig verworfen werden. Dass eine solche Verwerfung durch den "iudex a quo" dann ausgeschlossen ist, wenn er die Sache einem Rechtsmittelgericht vorzulegen hat (vgl. BGH NJW-RR 2009, 718), steht dem nicht entgegen, weil hier die Voraussetzungen einer derartigen Vorlage nicht gegeben sind.
III. Ob die Eingabe vom 13.7.2010 unter dem Gesichtspunkt einer Gegenvorstellung Erfolg haben könnte, wird das LG ebenfalls zu entscheiden haben. Das Gesetz sieht eine solche Gegenvorstellung allerdings nicht vor (vgl. dazu OLG Düsseldorf OLGReport Düsseldorf 2007, 456; OLG Köln, a.a.O., m.w.N.)
IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Fundstellen
Haufe-Index 2422937 |
JurBüro 2010, 661 |
MDR 2011, 319 |