Leitsatz (amtlich)
1. Veräußert ein Wohnungseigentümer einen Miteigentumsanteil (930,50/100.000), verbunden mit dem Sondereigentum an der Garage Nr. 2, aus dem von ihm gehaltenen Miteigentumsanteil (10.616/100.000) an dem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung ... Nr. 2 ...nebst Kellerraum und Garage Nr. 2 des Aufteilungsplanes, an einen anderen Wohnungseigentümer, mit dem Ergebnis, dass der Miteigentumsanteil nach Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch Bestandteil von dessen Teil- und Wohnungseigentumsrecht wurde, so bedarf der Eigentumswechsel weder der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer noch einer Änderung der Teilungserklärung.
2. Soweit im Zusammenhang mit der Veräußerung der Garage Vereinbarungen zu laufenden Kosten getroffen wurden, handelt es sich um schuldrechtliche Vereinbarungen, die der Wirksamkeit der Eigentumsumschreibung nicht entgegenstehen.
Normenkette
GBO §§ 53, 71 Abs. 2 S. 2; WEG § 6 Abs. 1, § 12
Verfahrensgang
AG Oberhausen (Aktenzeichen ST-6653-35) |
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beteiligten zurückgewiesen.
Geschäftswert: 5.000,00 EUR
Gründe
I. G. F. war eingetragener Eigentümer eines 10.616/100.000 Miteigentumsanteils an dem vorbezeichneten Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Haus Nr. 214 im Dachgeschoss links - Nr. 2 des Aufteilungsplanes - nebst Kellerraum und Garage Nr. 2 des Aufteilungsplanes. D. B. war eingetragener Eigentümer eines 14.283/100.000 Miteigentumsanteils an dem im Wohnungsgrundbuch von ... eingetragenen Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Haus Nr. 212 im Erdgeschoß rechts Nr. 5 des Aufteilungsplanes mit Kellerraum, zwei Hobbyräumen und Garage.
Mit notariellem Vertrag vom 11. Januar 2010 verkaufte und übertrug G. F. von seinem vorbezeichneten Miteigentumsanteil einen 930,50/100.000 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der Garage Nr. 2 an D. B.. Der Miteigentumsanteil wurde Bestandteil von dessen Teil- und Wohnungseigentumsrecht. Der Eigentumswechsel wurde am 1. Dezember 2011 in das Grundbuch eingetragen.
Der Beteiligte erwarb mit notariellem Vertrag vom 4. August 2014 einen 9.685,50/100.000 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der im Hause Nr. 214 im Dachgeschoß links gelegenen Wohnung nebst Kellerraum, Nr. 2 des Aufteilungsplans.
Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2019 hat der Beteiligte Grundbuchberichtigung und Löschung der Eintragung vom 1. Dezember 2011 beantragt. Er macht geltend, die Veräußerung der Garage mit Notarvertrag vom 11. Januar 2010 sei rechtlich nicht möglich gewesen, da Miteigentumsanteile ohne Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer und einer entsprechenden Änderung der Teilungserklärung nicht aufgeteilt werden könnten. Bei der Garage habe es sich ausweislich der Teilungserklärung nicht um selbständiges Sondereigentum, sondern um einen Nebenraum der Eigentumswohnung gehandelt. Inhaltlich unzulässige Grundbucheintragungen könnten auch nicht Grundlage eines gutgläubigen Erwerbs sein.
Mit Beschluss vom 16. Juli 2019 hat das Grundbuchamt den Antrag zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die Unterteilung und Teilveräußerung von Wohnungseigentum sei ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer und ohne Änderung der Teilungserklärung möglich. Aus der Teilungserklärung vom 19. Mai 1980 ergäben sich keine abweichenden Regelungen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten. Er macht geltend, die Garage sei weder eigenständiges Wohnungseigentum gewesen, noch mit den entsprechenden Miteigentumsanteilen im Grundbuch eingetragen. Mit ihrer Veräußerung seien Miteigentumsanteile übertragen worden, die es gar nicht gebe. Es sei ohne Zustimmung der Miteigentümer und Änderung der Teilungserklärung eine neue Kostenlast begründet worden, die die Teilungserklärung nicht vorsehe. Der Beteiligte hafte deshalb der Hausgemeinschaft gegenüber in voller Höhe.
Mit weiterem Beschluss vom 28. August 2019 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakte Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist zulässig und nach Nichtabhilfe durch das Grundbuchamt bei dem Senat zur Entscheidung angefallen.
In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO kann im Wege der Beschwerde gegen eine Eintragung verlangt werden, dass das Grundbuchamt angewiesen werde, nach § 53 GBO einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen. Ergibt sich, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich die Eintragung nach ihrem Inhalt als unrichtig, so ist sie von Amts wegen zu löschen, § 53 GBO.
Eine Eintragung ist inhaltlich unzulässig, wenn ein Recht mit dem Inhalt oder in der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen nicht bestehen kann, namentlich ein nicht eintragungsfähiges ...