Verfahrensgang
AG Mönchengladbach (Aktenzeichen NW-4884-11) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten wird zurückgewiesen.
Geschäftswert: 5.000,- EUR
Gründe
I. Die Beteiligte ist Eigentümerin des im Grundbuch des Amtsgerichts Mönchengladbach von A... Blatt 4884, Flur 58 Flurstück 816 verzeichneten Grundbesitzes. Ihr Grundbesitz befindet sich in einer Reihenhaussiedlung, die um einen Weiher angelegt ist. Der Weiher nebst Ufer befindet sich auf dem Flurstück 547, welches im Eigentum von insgesamt 35 Miteigentümern steht. Zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 547 besteht an sechs Grundstücken an der nördlichen Kopfseite des Weihers, darunter auch das Grundstück der Beteiligten, eine aufgrund von Bewilligung vom 24. November 1978 eingetragene Grunddienstbarkeit, die das Recht zum Betreten und Befahren zur Durchführung bestimmter Arbeiten sowie das Recht auf ständige Freihaltung von Zäunen, Bäumen, Sträuchern, Aufbauten, Gegenständen und Fahrzeugen aller Art vorsieht. Mit den Eigentümern der unmittelbar an ihren Grundbesitz angrenzenden und mit Wohnhäusern bebauten Flurstücke 815, 817 und 518 befindet sich die Beteiligte in Auseinandersetzungen über die Erneuerung des Grenzzaunes.
Am 16. Oktober 2018 beantragte die Beteiligte die Erteilung einfacher Grundbuchauszüge zu den Eintragungen in Abteilungen I und II der in Gemarkung A..., Flur 58, Flurstücke 518, 547, 817 und 815 verzeichneten Grundstücke. Dazu stützte sie sich darauf, dass sie die Grundbuchauszüge zur Klärung der Auseinandersetzung über den Grenzzaun benötige; in den Abteilungen I und II müssten dafür relevante Vorgaben/Grunddienstbarkeiten eingetragen sein.
Mit Beschluss vom 09. November 2018 hat das Grundbuchamt - die Rechtspflegerin - den Antrag zurückgewiesen. Das gemäß § 12 GBO erforderliche berechtigte Interesse an der Einsicht sei nicht gegeben. Lediglich bei den Flurstücken 815 und 817 sei die Beteiligte als Berechtigte in Abteilung II eingetragen, allerdings handele es sich um Entwässerungs- und Betretungsrechte, nicht um Grunddienstbarkeiten zu einer möglichen Bebauung. Bei den Flurstücken 518 und 547 sei die Beteiligte nicht als Berechtigte eingetragen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten mit Schrift vom 11. Dezember 2018. Sie trägt vor, sie wolle die Erneuerung des vorhandenen, maroden Zauns zwischen ihrem Grundstück und den Nachbargrundstücken in der bisherigen Höhe von ca. 50 cm erreichen, um ihre Sicht auf den Weiher nicht zuzubauen. Die Eigentümer der Flurstücke 518 und 817 bestünden aber auf einem deutlich höheren Zaun. Im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens habe sie mit den Eigentümern des Flurstücks 518 eine Einigung wenigstens dahin erzielt, dass eine am Grenzzaun befindliche Bambushecke auf dem Flurstück 518 auf eine Höhe von 50 cm zurückgeschnitten werde. Die Eigentümerin des Flurstücks 815 sei mit der von ihr, der Beteiligten, angebotenen Zaunerneuerung in einer Höhe von 50 cm auf Kosten der Beteiligten einverstanden, allerdings sei das Flurstück 815 gerade verkauft worden und sie wisse nicht, wie der neue Eigentümer zu der Angelegenheit stehe. Andere Nachbarn der Reihenhaussiedlung hätten ihr erklärt, dass in Abteilung II der Grundbücher der an das Weihergrundstück 547 angrenzenden Grundstücke konkret festgeschrieben sei, wo und in welcher Höhe Zäune errichtet werden dürften. Sie gehe davon aus, dass die im Grundbuch zu ihrem Grundbesitz eingetragene Grunddienstbarkeit (Freihaltung von Zäunen etc.) auch bei ihren Nachbarn so eingetragen sein müsse. Ergänzend stellt sie klar, dass ihr die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken bekannt seien, Ausdrucke von Abteilung I benötige sie daher nicht.
Das Grundbuchamt - die Rechtspflegerin - hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf mit weiterem Beschluss vom 04. Januar 2019 zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend zum angefochtenen Beschluss hat das Grundbuchamt angeführt, soweit auf dem Grundstück der Beteiligten eine Grunddienstbarkeit eingetragen sei, diene diese nur den Miteigentümern des Grundstücks 547 als Berechtigten, verpflichte sie aber nicht zur Ausübung. Das Recht werden von den Berechtigten nicht ausgeübt. Das berechtige die Beteiligte allerdings nicht, diese Berechtigung für sich zu fordern.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das von der Beteiligten eingelegte Rechtsmittel ist infolge der mit Beschluss vom 04. Januar 2019 ordnungsgemäß beschlossenen Nichtabhilfe und Vorlage dem Senat zur Entscheidung angefallen, § 75 GBO.
Es ist als Grundbuchbeschwerde statthaft und insgesamt gemäß §§ 72, 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 GBO zulässig.
Zur Entscheidung über den von der Beteiligten gestellten Antrag auf Erteilung von Grundbuchabschriften ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle berufen, § 12 c Abs. 1 Nr. 1 GBO. Der Rechtspfleger hat erst dann zu entscheiden, wenn die Änderung der Entscheidung des Urkundsbeamten verlangt wird, § 12 c Abs. 4 Satz 1 GBO, und erst gegen die Entschei...