Tenor

I.

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung mangels Erfolgsaussicht durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II.

Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu bis zum

08.09.2010

Stellung zu nehmen.

III.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 10.000,00 €.

 

Gründe

I.

Die Berufung ist ersichtlich unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen, denn der Kläger hat aus der von ihm behaupteten Entwendung des Kraftfahrzeugs seiner Ehefrau ... Cabrio, amtl. Kennzeichen ..., am 20.05.2007 in W.-B. keinen Anspruch gegen die Beklagte aus der bei dieser genommenen Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung über die von der Beklagten geleistete Entschädigung von 13.000,00 € hinaus. Er hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 280 BGB deshalb, weil der Agent R. der Beklagten den Kläger bei Abschluss des Kfz-Kaskoversicherungsvertrags über die Versicherungsleistung falsch beraten hätte.

1. Ein Anspruch auf Versicherungsleistung für die von dem Kläger vorgetragene Entwendung des Fahrzeugs ist durch Leistung der Beklagten erloschen. Unstreitig hat die Beklagte nach dem von den Parteien gem. § 14 AKB durchgeführten Sachverständigen-Verfahren den von dem Obmann des Sachverständigenausschusses festgelegten Wiederbeschaffungswert von 13.000,00 € (vgl. GA Bl. 24) an den Kläger bezahlt.

Zu einer höheren Zahlung war sie aus dem Versicherungsverhältnis nicht verpflichtet. Die durch Sachverständigen in dem Verfahren nach § 14 AKB getroffene Feststellung zur Höhe des Schadens ist nur dann nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht, wie sich aus § 64 Abs. 1 S. 1 VVG a.F., der auf den streitgegenständlichen Versicherungsfall anzuwenden ist, ergibt. Es ist nicht ersichtlich, dass und/oder inwieweit die in der Sitzung des Sachverständigenausschusses vom 01.07.2008 getroffene Feststellung eines Wiederbeschaffungswertes auf dem Privatmarkt in Höhe von 13.000,00 € offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Es ist vor allem nicht ersichtlich, dass der Sachverständigenausschuss - worauf der Kläger seine Berufung stützt - den Wert für einen entsprechenden Serien-... angenommen hätte. Die beiderseitigen vom Kläger mit 23.000,00 € und von der Beklagten mit 10.200,00 € vorgelegten Wertermittlungen waren Gegenstand der Ausschusssitzung, wie sich aus dem Protokoll dieser Sitzung vom 01.07.2008 (GA Bl. 23, 24) ergibt. Der Sachverständige D., der für den Kläger im Jahr 2006 einen Wert des Fahrzeugs von 23.000,00 € ermittelt hatte, gehörte dem Ausschuss an. Mehrwertversicherung, umfangreiches Zubehör und Bereifung des Fahrzeugs wurden ausdrücklich berücksichtigt. Es kann keine Rede davon sein, dass der Wiederbeschaffungswert eines Serienfahrzeugs ... Cabrio, Baujahr 1988, geschätzt worden ist.

2. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch aus fehlerhafter Beratung durch den Agenten R. dahingehend, dass die Beklagte den Kläger so zu stellen hätte, als ob er bei der W. P. versichert geblieben wäre mit der Folge, dass ihm dann eine um 10.000,00 € höhere Entschädigungsleistung zugestanden hätte.

Der Kläger hätte nämlich nach dem von ihm vorgelegten Versicherungsschein der W. P. vom 28.08.2006 (GA Bl. 46 f.) ebenfalls nur einen Anspruch auf Leistung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs erhalten. Auch wenn sich die Formulierungen in den Versicherungsscheinen der W. P. und der Beklagten (GA Bl. 27 f.) im Wortlaut etwas unterscheiden, ist klar, dass in beiden Fällen lediglich die Entschädigungsgrenze für Fahrzeug- und Zubehörteile auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 11.221,00 € angehoben ist. Das bedeutet nicht, dass ein solcher Betrag für Zubehör für den Fall des Abhandenkommens des Fahrzeugs jedenfalls zu zahlen ist, sondern nur, dass grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen ist, für Zubehörteile allerdings begrenzt auf insgesamt 11.221,00 €, falls der Wiederbeschaffungswert der Zubehörteile zum Schadenszeitpunkt diesen Betrag dann noch überschreiten sollte. Eine Versicherung zum "Taxwert" hatte der Kläger auch bei der W. P. nicht abgeschlossen, worauf die Beklagte mit der Klageerwiderung zutreffend hingewiesen hat.

Da dem Kläger deshalb ein Schaden nicht entstanden ist, kommt es nicht darauf an, ob der Senat die Ausführungen des Landgerichts dazu teilt, dass den Kläger ein so großes Mitverschulden gem. §254 BGB trifft, dass ein etwaiges Verschulden des Agenten der Beklagten dahinter völlig zurückträte.

3. Grundsätzliche Bedeutung hat die Sache nicht. Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3727853

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