Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 8 O 256/18) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23.10.2018 wird zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückweisenden Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom selben Tag wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungsgegenklage gegen die von der Antragsgegnerin angekündigte Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich. Diesen hatte er am 25.06.2014 vor dem Landgericht Düsseldorf (8 O 594/13) mit der A. Kreditbank GmbH geschlossen, die ihn als Bürgen aus einem zur Finanzierung eines Fahrzeug-Kaufes im Jahre 2008 geschlossenen Darlehensvertrag in Anspruch genommen hatte, den ursprünglich der Antragsteller selbst als Darlehensnehmer abgeschlossen hatte und der dann von seiner Unternehmung, einer UG, übernommen worden war. Besagter Vergleich lautete auszugsweise:
"1. Der Beklagte zahlt an die Klägerin zur Abgeltung der streitgegenständlichen Forderung einen Betrag i.H.v. 3 100 EUR. Damit sind alle wechselseitigen Forderungen der Parteien gegeneinander erledigt.
2. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
..."
Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller unter Berufung auf eine Abtretung der Forderung im Jahre 2016 an sie zur Zahlung aufgefordert und die Zwangsvollstreckung angedroht.
Hiergegen will sich der Antragsteller mit der angekündigten Vollstreckungsgegenklage verteidigen. Diese stützt er in der Hauptsache darauf, dass ihn weder eine Abtretungsanzeige der Zedentin erreicht habe, noch ihm bis heute formal ordnungsgemäß eine Urkunde über die Abtretung im Original ausgehändigt worden sei. Hilfsweise beabsichtigt er feststellen zu lassen, dass gegen ihn wegen der Aufrechnung mit Rückforderungsansprüchen des Antragstellers gegen die Zedentin auf Zahlung zu Unrecht vereinnahmter Bearbeitungsgebühren aus dem seinerzeit streitgegenständlichen Darlehensvertrag und aus weiteren mit der Zedentin geschlossenen Darlehensverträgen aus den Jahren 2002 und 2004 keine Forderung mehr aus dem angegriffenen Vollstreckungstitel bestehe.
Aus vorstehenden Gründen beantragt der Antragsteller auch die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich ohne Sicherheitsleistung.
Das Landgericht hat beide Anträge unter Hinweis auf eine fehlende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinen sofortigen Beschwerden, mit denen er seine Anträge uneingeschränkt weiterverfolgt.
II. 1. Die sofortige Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss ist statthaft §§ 576 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, und auch zulässig, da form- und fristgerecht eingelegt, § 569 ZPO. In der Sache bleibt die sofortige Beschwerde allerdings ohne Erfolg.
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die gemäß § 114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht der beabsichtigten Vollstreckungsgegenklage verneint. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. An die Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht sind zwar keine überspannten Anforderungen zu stellen. Sie ist schon dann erfüllt, wenn der von einem Kläger vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht. Bei der dahingehenden Prüfung ist, wenn auch nur in eng begrenztem Rahmen, eine vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig. Hält das Gericht aufgrund dieser Prüfung die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache für sehr unwahrscheinlich, so darf es Prozesskostenhilfe selbst dann verweigern, wenn es einem von der Partei gestellten Beweisantrag stattgeben muss (vgl. BGH, NJW 1994, 1160, beck-online, unter Hinweis auf BVerfG, NJW-RR 1993, 1090).
Diesen Maßstab zugrunde gelegt, besitzt die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg. Durchgreifende Einwendungen gegen die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Vollstreckung, die der Antragsteller mit der beabsichtigten Klage mit Erfolg geltend machen könnte, sind nicht ersichtlich.
a) Zu Recht hat das Landgericht das Bestehen eines Leistungsverweigerungsrechtes nach § 410 BGB verneint. Gemäß § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Schuldner dem neuen Gläubiger gegenüber zwar grundsätzlich nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Den Erfordernissen des § 410 BGB genügt insoweit auch eine Fotokopie einer Abtretungsurkunde, lediglich bei verständlichen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit soll der Schuldner die Vorlage des Originals verlangen können (vgl. MüKo/BGB-Roth/Kieninger, § 410 BGB Rn. 5). Sinn und Zweck des § 410 BGB ist es, den Schuldner im Zusammenwirken mit § 409 BGB gegen das Risiko zu schütze...