Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß §§ 807, 900 ZPO
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 699/99) |
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 69 M 2156/99) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Schuldner als unzulässig verworfen.
Tatbestand
I.
Das Amtsgericht – Rechtspflegerin – hat den im Termin des Obergerichtsvollziehers W. vom 22. April 1999 eingelegten Widerspruch der Schuldner gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch Beschluß vom 11. Juni 1999 zurückgewiesen. Auf die „sofortige Erinnerung” der Schuldner vom 7. Juli 1999 ist die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt worden. Das Landgericht hat die als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung durch Beschluß vom 14. Juli 1999 zurückgewiesen.
Gegen die den Schuldnern am 4. August 1999 zugestellte Entscheidung des Landgerichts richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Schuldner vom 9. August 1999, mit der sie insbesondere geltend machen, das landgerichtliche Verfahren weise wesentliche Mängel auf. Bei der Erinnerung vom 7. Juli 1999 handele es sich um eine solche nach § 766 ZPO, über die der Richter zu entscheiden habe; erst gegen seine Entscheidung sei die sofortige Beschwerde statthaft. Durch die fehlerhafte Handhabung des Landgerichts sei ihnen – den Schuldner – eine Rechtsmittelinstanz verloren gegangen. Daher sei der angefochtene Beschluß aufzuheben und das Verfahren zur Entscheidung an den zuständigen Richter des Amtsgerichts Düsseldorf zurückzuverweisen.
Die Gläubigerin ist der weiteren Beschwerde entgegengetreten. Im einzelnen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldner ist unzulässig. Gemäß §§ 793 Abs. 2, 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO wäre die weitere Beschwerde nur zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung des Landgerichts für die Schuldner einen neuen selbständigen Beschwerdegrund enthielte. Das ist nicht der Fall.
Die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts stimmen im sachlichen Ergebnis überein. Beide Gerichte haben angenommen, daß die Gläubigerin die Sicherheitsleistung gemäß dem Urteil des OLG Frankfurt/Main (8 U 1/99) vom 4. März 1999 durch Zustellung des Originals der Bürgschaftsurkunde der Commerzbank AG an den Verfahrensbevollmächtigten der Schuldner erbracht hat und die in der Bürgschaftsurkunde enthaltene Bedingung dem nicht entgegensteht. Die Schuldner sind somit durch die Entscheidung des Landgerichts nicht mehr beschwert als durch die des Amtsgerichts. Die ergänzende Begründung seitens des Beschwerdegerichts stellt keinen neuen Beschwerdegrund dar. Es kommt allein darauf an, daß die Entscheidungen im sachlichen Ergebnis übereinstimmen.
Der Beschluß des Landgerichts beruht auch nicht auf einer Verletzung wesentlicher Vorschriften des Beschwerdeverfahrens. Das Landgericht hat alles wesentliche Vorbringen der Schuldner berücksichtigt und rechtlich gewürdigt.
Entgegen der Ansicht der Schuldner ist der Gang des Verfahrens nicht zu beanstanden und sind die Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG nicht verletzt. Die Schuldner sind ihrem gesetzlichen Richter nicht entzogen worden. Der Beschluß der Rechtspflegerin des Amtsgerichts vom 11. Juni 1999 ist unter Abwägung der beiderseitigen Belange nach Anhörung der Gläubigerin mit Begründung ergangen und stellt eine Entscheidung im Zwangsvollstreckungsverfahren im Sinne des § 793 ZPO und keinen Vollstreckungsakt gemäß § 766 ZPO dar. Daran hat sich durch die Neufassung des § 900 ZPO nichts geändert. Die nunmehr gegebene Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers für die Abnahme eidesstattlicher Offenbarungsversicherungen ist insofern unerheblich. Soweit Hartmann (bei Baumbach/Lauterbach, ZPO, 57. Aufl., § 900 Rdnr. 42) ohne jede Begründung und im Gegensatz zur Vorauflage (56. Aufl., § 900 Rdnr. 31) eine andere Auffassung vertritt, vermag der Senat dem nicht zu folgen (wie hier auch: Zöller/Stöber, ZPO, 21. Aufl., § 900 Rdnr. 42; Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 900 Rdnr. 38).
Die Entscheidung der Rechtspflegerin vom 11. Juni 1999 war mit der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO anfechtbar. Eine Durchgriffserinnerung fand entgegen der Ansicht der Schuldner nach der Neufassung der §§ 11 Abs. 1, 39 Rechtspflegergesetz nicht (mehr) statt. Die Rechtspflegerin war weder zur Abhilfe noch zur Vorlage an den Amtsrichter verpflichtet oder befugt. Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist vielmehr nach § 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz n.F. das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Dieses Rechtsmittel war im vorliegenden Falle die sofortige Beschwerde nach §§ 793, 577 ZPO.
Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldner war somit gemäß § 574 ZPO ohne Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1340699 |
NJW-RR 2001, 68 |
JurBüro 2000, 100 |
InVo 2000, 35 |
OLGR Düsseldorf 2000, 61 |
Rpfleger 2000, 27 |