Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Voraussetzungen der Behandlung des ausdrücklich als "Erinnerung" bezeichneten Rechtsmittels gegen eine Grundbucheinsicht verweigernde Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, das der Rechtspfleger entgegen § 12c Abs. 4 Satz 1 GBO unter Nichtabhilfe vorgelegt hat, als Beschwerde und einer vom Senat hierüber - unter Ausgleichung eines kostenrechtlichen Nachteils (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG) - zu treffenden eigenen Sachentscheidung.

2. Zur - hier vom Senat als Ergebnis einer Interessenabwägung verneinten - erweiterten Grundbucheinsicht in Gestalt eines vollständigen Grundbuchauszuges, betreffend den Grundbesitz und den schuldrechtlichen Vertrag, aufgrund dessen der Grundbesitz an die Mutter des gemeinsamen Sohnes aufgelassen worden ist aus Anlass einer Unterhaltsregelung für den Sohn, wozu auch die Einkommensverhältnisse der Kindesmutter relevant seien.

 

Normenkette

FamFG § 81 Abs. 1 S. 2; GBO § 12 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 12c Abs. 4 S. 1; GBV § 46 Abs. 1; RpflG § 3 Buchst. h

 

Verfahrensgang

AG Mönchengladbach-Rheydt (Beschluss vom 08.08.2017; Aktenzeichen RH-10466-7)

 

Tenor

Das Rechtsmittel des Beteiligten vom 11. September 2017 wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.

Geschäftswert: bis 5.000,- EUR

 

Gründe

I. Der Beteiligte hat am 17. Juli 2017 beantragt, ihm einen vollständigen Grundbuchauszug betreffend den aus dem Rubrum ersichtlichen Grundbesitz und den Vertrag, aufgrund dessen der Grundbesitz an Frau A..., die Mutter des gemeinsamen Sohnes, aufgelassen worden ist, zu überlassen. Anlass für seinen Antrag sei Regelung von Unterhalt bezüglich des gemeinsamen Sohnes, wozu auch die Einkommensverhältnisse der Kindesmutter relevant seien. Das Amtsgericht - die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - hat den Antrag mit Beschluss vom 08. August 2017 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich das mit Schriftsatz vom 11. September 2017 eingelegte und als "Erinnerung" bezeichnete Rechtsmittel des Beteiligten. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung gemäß Verfügung vom 18. September 2017 nicht abgeholfen und die Sache der Rechtspflegerin zur Entscheidung vorlegt. Diese hat am 18. September 2017 einen Nichtabhilfebeschluss erlassen und die Sache dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Der Senat behandelt das von dem Beteiligten eingelegte Rechtsmittel als Beschwerde und trifft eine eigene Entscheidung in der Sache. Den dem Beteiligten dadurch in kostenrechtlicher Hinsicht entstehenden Nachteil - das Erinnerungsverfahren ist kostenfrei, während das Beschwerdeverfahren nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 80 ff. FamFG kostenpflichtig ist - hat der Senat im Rahmen der Kostenentscheidung ausgeglichen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat die Rechtspflegerin das von dem Beteiligten mit Schriftsatz vom 11. September 2017 eingelegte und ausdrücklich als "Erinnerung" bezeichnete Rechtsmittel entgegen der Vorschrift des § 12 c Abs. 4 Satz 1 GBO als Beschwerde behandelt, einen Nichtabhilfebeschluss erlassen und die Sache dem Senat als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Nach § 12 c Abs. 4 Satz 1 GBO entscheidet, falls die Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt wird und dieser dem Verlangen nicht entspricht, die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person; erst gegen ihre Entscheidung findet die Beschwerde statt (§ 12 c Abs. 4 Satz 2 GBO), über welche dann im Falle der Nichtabhilfe das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zu entscheiden hat. Die gemäß § 12 c Abs. 4 Satz 1 GBO als die für die Führung zuständige Person ist der Rechtspfleger, § 3 Buchstabe h RPflG (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Juni 2016, I-3 Wx 132/16, Rn. 8; Keller/Munzig, Grundbuchrecht - Kommentar, 7. Aufl. 2015, § 12 GBO Rn. 18, jeweils zitiert nach juris).

Dementsprechend hätte hier die Rechtspflegerin eine Entscheidung über die Erinnerung des Beteiligten treffen und abwarten müssen, ob gegebenenfalls eine Beschwerde gegen ihre Entscheidung eingeht, und sodann ein (Nicht-)Abhilfeverfahren (vgl. § 75 GBO) durchführen müssen.

Diese Umstände hindern eine Entscheidung durch den Senat jedoch nicht, weshalb der Senat die Sache nicht zur Entscheidung an die Rechtspflegerin zurückgibt, sondern eine eigene Sachentscheidung trifft.

Von einer Entscheidung der Rechtspflegerin über die Erinnerung des Beteiligten und ggfls. der anschließenden Durchführung eines Beschwerdeverfahrens konnte vorliegend ausnahmsweise abgesehen werden. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Rechtspflegerin in der Sache ohnehin nicht anders entschieden hätte, dass der Beteiligte gegen die Zurückweisung der Erinnerung sodann Beschwerde eingelegt hätte, mit der Folge, dass die Sache dem Senat dann als Beschwerdegericht zur Entscheidung angefallen wäre. Wenn aufgrund der gegebenen Begründungen verlässlich ausgeschlossen werden kann, dass die Rechtspflegerin einer Beschwerde gegen ihre eigene Entsc...

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