Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines privaten Schadensgutachtens
Normenkette
ZPO § 104 ff.; StVG § 7; PflVG § 3
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 13 O 216/98) |
Tenor
hat der 1. Zivilsenat des OLG Düsseldorf unter Mitwirkung des VorsRiOLG Dr. E., des RiOLG K. sowie des RiKG M.
am 18.5.2001
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rpflegerin des LG Düsseldorf vom 20.12.2000 aufgehoben.
Die Rpflegerin wird angewiesen, einen neuen Kostenfestsetzungsbeschluss nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen zu erlassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.)
Gründe
Das gem. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel der Beklagten zu 2) führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Die Rechtspflegerin hat in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht davon abgesehen, die durch die Beklagte zu 2) zur Ausgleichung angemeldeten Kosten i.H.v. 569,56 DM für die nach Rechtshängigkeit erfolgte Einholung eines Privatgutachtens festzusetzen. Diese Aufwendungen gehören zu den notwendigen Kosten zweckentsprechender Rechtsverteidigung der Beklagten zu 2) i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
1. Die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens ist grundsätzlich kritisch zu prüfen (OLG Düsseldorf – 10. Zivilsenat, Kostensenat – Beschl. v. 14.4.1994 – 10 W 48/94, abgedr. in Rpfleger 1995, 39 = OLGR Düsseldorf 1994, 251). Aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO ergibt sich nämlich, dass der unterlegene Gegner die Kosten eines von der Gegenseite eingeholten Privatgutachtens nur zu tragen hat, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur sind im Kostenfestsetzungsverfahren – unbeschadet etwaiger Erstattungsansprüche aus materiellem Schadensersatzrecht – solche Kosten nur ausnahmsweise berücksichtigungsfähig (vgl. die Übersicht bei Stein/Jonas/Bork, 21. Aufl., § 91, V Stichwort „Privatgutachten” und bei Baumbach/Hartmann, 55. Aufl., § 91, Anm. 102 Stichwort „Gutachten”). Insbesondere dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Stellungnahme des Privatgutachters während des Rechtsstreits eingeholt wird, sind an die Notwendigkeit dieser Rechtsverfolgungsmaßnahme strenge Anforderungen zu stellen (Baumbach/Hartmann, 55. Aufl., § 91, Anm. 102 Stichwort „Gutachten”; Zöller/Herget, 22. Aufl., § 91 Rz. 13, Stichwort „Privatgutachten”). Während des Prozesses findet eine Beweisaufnahme nämlich grundsätzlich nur im Rahmen der gerichtlichen Beweisanordnungen statt. Die Klärung umstrittener Tatsachenfragen ist nicht Sache der Parteien, sondern des Gerichts in dem nach der ZPO hierfür vorgesehenen Beweisaufnahmeverfahren. Deshalb wird die Notwendigkeit der Einholung eines Privatgutachtens, dessen Beweiswert ohnehin vielfach geringer ist als das des Gutachtens eines gerichtlich bestellten Sachverständigen, nur in besonderen Ausnahmefällen bejaht werden können (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.4.1994 – 10 W 48/94, abgedr. in Rpfleger 1995, 39 = OLGR Düsseldorf 1994, 251 m.H. auf OLG Düsseldorf VersR 1962, 624; OLG München, NJW 1972, 2273).
2. Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch gegeben. Die Beklagte zu 2) war nach Rechtshängigkeit der gegen sie erhobenen Schadensersatzklage auf sachverständige Hilfe angewiesen:
a) Sie hatte eine Entscheidung darüber zu treffen, ob sie sich gegen die Zahlungsklage i.H.v. 10.168,71 DM verteidigen sollte. Zwar sprach der äußere Anschein für die Annahme, dass der Beklagte zu 1) – ihr Versicherungsnehmer – den Auffahrunfall infolge Unachtsamkeit allein verschuldet hatte. Jedoch hatte die Beklagte zu 2) aufgrund mehrerer Verdachtsmomente Anlass zu der Annahme, dass es sich bei der Auffahrkollision um ein zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) abgesprochenes Schadensereignis handelte. Die Richtigkeit dieses Anfangsverdachtes ergibt sich daraus, dass das LG durch Urteil vom 16.6.2000 die Klage mit der Begründung abgewiesen hat, der Kläger habe in die Beschädigung seines Fahrzeuges eingewilligt; die streitgegenständliche Kollision sei entweder zwischen den Unfallbeteiligten abgesprochen oder das Schadensereignis sei über eine dritte Person vermittelt worden. Ein wesentliches Indiz für diese Feststellung folgte nach den Entscheidungsgründen aus der durch die Beklagte zu 2) bereits in ihrer Klageerwiderung vom 11.8.1998 geltend gemachten Tatsache, dass Vorschäden aus einem vorangegangenen Unfall vom 18.11.1997 unrepariert in den streitgegenständlichen Zusammenstoß vom 28.3.1998 „verschleppt” worden waren (Bl. 10 UA; Bl. 225 f. d.A.).
Indes war dieser manipulative Zusammenhang auch für die Beklagte zu 2) als Versicherungsunternehmen nicht offenkundig. Sie bedurfte der sachverständigen Hilfe des durch sie beauftragten Privatgutachters H., um sich Gewissheit darüber zu verschaffen, dass die lichtbildlich gesicherten Schäden, die durch die f...