Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 24.03.1999; Aktenzeichen 3 O 475/97) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
Zutreffend hat das Landgericht dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 1999 den Klageantrag des Klägers anerkannt hat. Auf die Ausführungen des Landgerichts Seiten 3, 4 des Urteils (Bl. 127, 128 GA) wird Bezug genommen.
Es obliegt dem die Auseinandersetzung betreibenden Miterben, seinen Klageantrag auf Zustimmung zu einer bestimmten Erbauseinandersetzung zu richten, also auf Abschluß eines konkreten schuldrechtlichen Auseinandersetzungsvertrages. Hierzu muß der Kläger einen detaillierten Teilungsplan vorlegen, der so gestaltet ist, daß er in vollem Umfang annahmefähig ist, also zutreffend das Ergebnis der vorzunehmenden Erbauseinandersetzung wiedergibt. Nur wenn der Antrag diesen Erfordernissen in jeder Hinsicht entspricht, braucht der Gegner ihm zuzustimmen. Hierin liegen die prozessualen Risiken des die Erbauseinandersetzung betreibenden Miterben. Diese Risiken können dadurch minimiert werden, daß entsprechende Hilfsanträge gestellt werden. In Anwendung dieser Grundsätze gilt vorliegend folgendes:
Der Kläger begehrt mit seiner Klage eine Erbauseinandersetzung, die er letztlich mit Erfolg nur im Vergleichswege erzielen konnte. Denn grundsätzlich erfolgt bei Grundbesitz die Erbauseinandersetzung durch „Versilberung” im Wege der Teilungsversteigerung. Eine Teilung der Erbmasse durch Übertragung von Grundbesitz auf einzelne Miterben gegen Ausgleichszahlung unter Berücksichtigung von Grundstücksverbindlichkeiten kommt nur in Betracht, wenn alle Erben mit einer solchen Auseinandersetzung einverstanden sind, wobei sich das Einverständnis auch auf die Höhe des jeweiligen Ausgleichsbetrages zu erstrecken hat. Ein Klageantrag, gerichtet auf eine solche Erbauseinandersetzung, hätte mithin von vornherein keinen Erfolg gehabt. Denn die Beklagte war nicht verpflichtet, einem solchen Auseinandersetzungsplan ihre Zustimmung zu geben, auch wenn sie grundsätzlich zu einer Realteilung bereit war. In einem solchen Fall trägt der Kläger das Kostenrisiko, sofern es ihm nicht gelingt, einen Vergleich mit einem für ihn günstigen Kostenrisiko zu erreichen. Die Beklagte hat im Ergebnis einem Auseinandersetzungsplan zugestimmt, auf dessen Zustandekommen der Kläger keinen Anspruch hatte. Es besteht daher kein Anlaß, der Beklagten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Kostenentscheidung folgt, aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Beschwerdewert entspricht den Kosten, die durch das Hauptverfahren entstanden sind.
Fundstellen
Haufe-Index 1398559 |
FamRZ 2000, 1049 |
OLGR Düsseldorf 2000, 105 |