Leitsatz (amtlich)
Unterbleibt die Fertigstellung des Gutachtens, so hat der Sachverständige einen Anspruch auf Entschädigung für Vorbereitungsarbeiten und die bereits erbrachten Teilarbeiten nur dann, wenn die Fertigstellung ohne sein Verschulden unterbleibt oder wenn und soweit die erbrachten Teilleistungen für das Gericht verwertbar sind.
Etwaige Befürchtungen, eine Partei werde das noch zu erstellende Gutachten später angreifen, vermögen eine vorzeitige Beendigung des Gutachtenauftrages durch den Sachverständigen nicht zu rechtfertigen.
Normenkette
JVEG § 8
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 31.10.2007; Aktenzeichen 34 O 176/03) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers vom 20.11.2007 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 4. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf vom 31.10.2007 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beschwerde des Antragsstellers vom 20.11.2007 (Bl. 603 GA) richtet sich gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 4. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf vom 31.10.2007 (Bl. 604 ff. GA), mit welchem die Vergütung des Antragstellers für den gemäß Rechnung vom 25.9.2007 (Bl. 535 GA) liquidierten Aufwand auf 0 EUR festgesetzt worden ist. Die Beschwerde ist gem. § 4 Abs. 3, 4 JVEG zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Antragsteller kann für den von ihm liquidierten Aufwand keine Vergütung verlangen. Ein Sachverständiger hat grundsätzlich erst dann Anspruch auf eine Entschädigung, wenn er entsprechend der Beweisanordnung des Gerichts die Beweisfrage beantwortet hat. Unterbleibt die Fertigstellung des Gutachtens, so hat er einen Anspruch auf Entschädigung für Vorbereitungsarbeiten und die bereits erbrachten Teilarbeiten nur dann, wenn die Fertigstellung ohne sein Verschulden unterbleibt oder wenn und soweit die erbrachten Teilleistungen für das Gericht verwertbar sind (vgl. Meyer/Höver/Bach, JVEG, 24. Aufl., § 8 Rz. 8.27 f.). Diese Voraussetzungen sind jedoch vorliegend nicht erfüllt.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller für das Gericht verwertbare Teilleistungen erbracht hat. Auch ist nicht feststellbar, dass die Fertigstellung des Gutachtens ohne Verschulden des Antragstellers unterblieben ist. Insoweit hat das LG zu Recht darauf abgestellt, dass der Antrag der Klägerin auf Ablehnung des Antragsstellers wegen Befangenheit vom 16.2.2007 (Bl. 513 f. GA) mit ausführlicher Begründung im Beschluss des LG vom 29.3.2007 (Bl. 524 f. GA) zurückgewiesen worden ist. Damit bestand für den Antragsteller kein nachvollziehbarer Grund mehr, die weitere Ausführung des Gutachtenauftrags abzulehnen. Die mit Schreiben vom 14.6.2007 (Bl. 536 f. GA) mitgeteilten Befürchtungen, es sei "mit weiteren Anträgen oder anderen Spitzfindigkeiten des Klägervertreters zu rechnen mit dem Ziel, ein erstelltes Gutachten dann in Frage zu stellen", rechtfertigen eine Ablehnung des gerichtlichen Auftrages nicht.
Der Antragsteller war nach § 407 ZPO zur Erstattung des Gutachtens verpflichtet. Für einen öffentlich bestellten Sachverständigen wie den Antragsteller folgt die Pflicht zur Erstattung des Gutachtens aus § 407 Abs. 1 ZPO. Hinzu kommt, dass der Antragsteller sich mit Schriftsatz vom 5.10.2006 (Bl. 384 GA) vor Gericht bereit erklärt hat, das Gutachten zu erstellen, § 407 Abs. 2 ZPO. Ein Gutachtenverweigerungsrecht nach § 408 ZPO zugunsten des Antragstellers ist nicht ersichtlich. Sonstige Verweigerungsgründe sieht das Gesetz nicht vor. Demnach vermögen etwaige Befürchtungen, eine Partei werde das noch zu erstellende Gutachten später angreifen, eine vorzeitige Beendigung des Gutachtenauftrages durch den Sachverständigen nicht zu rechtfertigen. Diese Befürchtungen sind mit nahezu jedem Gutachtenauftrag verbunden. Über befangenheitsrelevante Bedenken entscheidet - wie hier geschehen - das Gericht.
II. Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 2089263 |
JurBüro 2009, 151 |
GuG 2009, 190 |
OLGR-Mitte 2009, 225 |