Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 07.12.2015)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 7.12.2015 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das am 7.12.2015 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des LG Düsseldorf ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 35.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Durch Beschluss vom 26.4.2016, auf den auch wegen der erstinstanzlich ge-stellten Anträge Bezug genommen wird, hat der Senat den Kläger darauf hinge-wiesen, dass und aus welchen Gründen seine Berufung gegen die Abweisung der Räumungsklage und die Verurteilung nach dem Widerklageantrag keine Aussicht aus Erfolg hat. Der Stellungnahmeschriftsatz des Klägers vom 02.5.2016, der sich in der Sache vorwiegend mit der Klageabweisung befasst, gibt keinen Anlass, von jener Beurteilung abzuweichen.

Unabhängig von der Bezeichnung des auf das Ladenlokal bezogenen Rechts-verhältnisses zwischen den Parteien (faktische Gebrauchsüberlassung oder Untermiete) wird dieses Verhältnis inhaltlich durch den "Kaufvertrag" der Parteien bestimmt, der, wie im Beschluss vom 28.4.2016 dargelegt, in seiner Gesamtheit darauf gerichtet war/ist, dass der Beklagte letztlich in jegliche Rechtsposition des Klägers hinsichtlich des in den gemieteten Räumen betriebenen Lebensmittel-geschäfts eintreten sollte/eintritt. Der Mietvertrag über das Ladenlokal war vom Kläger selbst "auf die Dauer von 12 Jahren geschlossen [worden] und endet am 31.05.2024" (Anl. K 1, § 2). Eine Berechtigung des Klägers, eine im Rahmen dieses Mietvertrages Dritten (dem Bekl.) gegenüber gewährte Gebrauchsüberlassung vor dem 31.05.2024 einfach so zu "widerrufen", besteht daher nicht. Auch sind besondere Umstände, aus denen sich eine solche Berechtigung des Klägers hier ausnahmsweise ergeben könnte, vom Kläger nicht vorgetragen worden; Entsprechendes gilt für eine - theoretisch mögliche - außerordentliche Kündigung eines "vermeintlichen" Untermietverhältnisses gegenüber dem Beklagten.

Nach alledem war die Berufung des Klägers durch diesen Beschluss zurückzuweisen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Zf. 10 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI9579611

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