Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 07.12.2015) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 7.12.2015 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des LG Düsseldorf gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13.5.2016.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren - entsprechend der Festsetzung durch das LG - auf [24 612 + 7 500 =] 32 112 EUR festzusetzen. Auch insoweit besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der genannten Frist.
1. Der siebzigjährige Kläger ist seit dem 03.02.2012 Mieter eines Ladenlokals, in dem der Beklagte - ggf. (durch) die E. Lebensmittel Supermarkt GmbH - seit dem 01. Okt. 2012 ein Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft betreibt. Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien (die beide an derselben Wohnanschrift gemeldet sind) regelt sich nach ihrem "Kaufvertrag" vom 01.09.2012, wegen dessen Inhalt auf die tatbestandlichen Feststellungen des LG und die zu den Akten gereichte Kopie (Anl. K 2) verwiesen wird.
Der Kläger hat - im unstr., nachdem zwei entsprechende Klagen wieder zurückgenommen worden sind, dritten Versuch - beantragt, den Bekl. zu verurteilen, das in Rede stehende Ladenlokal geräumt an ihn (Kl.) herauszugeben.
Der Bekl. hat widerklagend beantragt, der Kl. solle gegenüber dem Eigentümer und Vermieter des Ladenlokals sein (des Kl.) Einverständnis mit der Umschreibung des Mietvertrages "inkl. Kaution" auf den Bekl. erklären.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatbestandlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das LG hat durch die angefochtene Entscheidung die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seinen Räumungsantrag und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiterverfolgt.
Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.
2. Die zulässige Berufung des Klägers ist in der Sache offensichtlich unbegründet und es bedarf auch aus anderen Gründen nicht einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat über diese Berufung (§ 522 Abs. 2 ZPO).
2.1. Räumungsklage
Das LG hat zutreffend einen Herausgabeanspruch des Klägers aus § 546 Abs. 1 BGB und/oder § 985 BGB und/oder § 823 Abs. 1 BGB und/oder § 861 Abs. 1 BGB verneint. Ein Untermietverhältnis, aus dem der Kläger dem Beklagten gegen-über eigene Rechte in Bezug auf das Ladenlokal herleiten könnte, ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Da ausweislich § 7 Zf. 3 des Mietvertrages des Klägers mit dem Eigentümer/Vermieter (Kopie nach Bl. 4 GA) eine Untervermietung oder anderweitige Gebrauchsüberlassung durch den Mieter/Kläger ohne vorherige Zustimmung des Vermieters, die unstreitig nicht vorlag, untersagt war/ist, ist in der faktischen Überlassung des Ladenlokals an den Beklagen entsprechend dem Vertrag der Parteien vom 01.09. 2012 entgegen der Auffassung der BerBerg keine Untermiete, sondern lediglich eine - im Verhältnis zum Vermieter des Klägers unbefugte - faktische Gebrauchsüberlassung zu sehen (§ 540 BGB, vgl. Pal./Weidenkaff, vor § 535 BGB Rzf. 3). Daran vermögen weder die - nach § 399 BGB unwirksame - Abtretung von Ansprüchen an den Beklagten in § 5 des Kaufvertrages ("Vertragsübernahme") noch die Erwägungen der BerBegr zur Schutzbedürftigkeit des Klägers, "wollte man die faktische Gebrauchsüberlassung nicht als Untermietverhältnis qualifizieren", oder zu der Frage, "welche anderen Formen der Gebrauchsüberlassung für den Zeitraum des Schwebezustands... rechtlich darstellbar gewesen wären", etwas zu ändern, denn aus alledem lässt sich keine Rechtsgrundlage dafür herleiten, dass der Kläger durch Erklärung (Kündigung?) die faktische Beziehung zum Beklagten hinsichtlich der Nutzung des Ladenlokals hätte beenden und/oder einen Anspruch auf Herausgabe an ihn (Kl.) geltend machen können, wie er (allein) Gegenstand der Klage ist. Auch aus dem - im Übrigen gänzlich unsubstantiierten - Vortrag zu angeblichen Nebenkostennachforderungen für zurückliegende Jahre an den Kläger kann sich eine solche Anspruchsgrundlage nicht ergeben.
2.2. Widerklage auf Zustimmung
Zutreffend ist das LG weiter davon ausgegangen, dass sich der Widerklageanspruch auf Mitwirkung des Klägers zur Übertragung des Mietverhältnisses vom Kläger auf den Beklagen zwar nicht unmittelbar aus einer konkreten Bestimmung (oder mehre-ren) des "Kaufvertrages" der Parteien vom 01.09. 2012 ergibt, wohl aber aus dem Sinn und Zweck der Gesamtheit der Vereinbarungen jenes "Kaufvertrages".
Der Vertrag war darauf gerichtet, dass der Beklagte das in den (ursprünglich) vom Kläger gemieteten Räumlichkeiten betriebene oder zumindest beabsichtigte Lebensmittelgeschäft einschl. der Einrichtung übernahm und (weiter) betrieb. Er (Bekl.) sollte deshalb die geschäftsbezogenen Verbindlichkeiten neben der Raummiete (für Scanner Equipment, Kfz etc.) des Klägers tilgen ("in 2 bis 3 Jahren") und schnellstmöglich, möglichst zum Übergabezeitpun...