Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen der Überwindung von Zweifeln an der Echtheit der Unterschrift unter eine letztwillige Verfügung ohne Einholung des Gutachtens eines Schriftsachverständigen.

 

Normenkette

FamFG § 26

 

Verfahrensgang

AG Duisburg-Hamborn (Beschluss vom 15.01.2013; Aktenzeichen 5 VI 466/12)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Am 6.9.2012 wurde vom Nachlassgericht ein an diesem Tage durch den Beteiligten zu 1. eingereichtes Schriftstück eröffnet, das eine auf seinen Namen und eine auf "A. S." lautende Unterschrift trägt und im Wesentlichen wie folgt lautet:

"Testament!!!

47167 Duisburg 11.6.05

Testament der Eheleute W S. so wie der A. S.

...

Sollte einer von uns ableben, soll sein anteil nur der Ehepartner erhalten. Die Kinder W S. C. S. M. S. so wie

B. D. geb. S. erhalten nichts. Da sie bereits jeder ihr Anteil erhalten haben."

Gestützt auf dieses Schriftstück hat der Beteiligte zu 1. am 6.9.2012 die Erteilung eines ihn als Alleinerben nach der Erblasserin ausweisenden Erbscheins beantragt. Die Kinder W S., M. S. und B. D. haben schriftlich zur Nachlassakte erklärt, mit der Erteilung eines derartigen Erbscheins einverstanden zu sein und auf eine Hinzuziehung zum Erbscheinverfahren zu verzichten. Daraufhin hat das Nachlassgericht mit Schreiben vom 23.10.2012 - nur - dem Beteiligten zu 2. gesondert rechtliches Gehör mit einer Äußerungsfrist von zwei Wochen gewährt.

Nachdem keine Stellungnahme des Beteiligten zu 2. eingegangen war, hat das Nachlassgericht mit Beschluss vom 22.11.2012 die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und die Urschrift des Erbscheins gefertigt.

Mit am 27.11.2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten hat der Beteiligte zu 2. der Erteilung des beantragten Erbscheins an seinen Vater, den Beteiligten zu 1., widersprochen mit der Begründung, die Unterschrift auf dem Schriftstück vom 11.6.2005 stamme nicht von der Erblasserin; diesen Einwand hat er näher ausgeführt. Unter dem 28.11.2012 hat er desweiteren "für das Erbscheinverfahren" Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten beantragt.

Die Tochter der Eheleute, Frau B. D., ist dem Vorbringen des Beteiligten zu 2. ebenso entgegengetreten wie der Beteiligte zu 1.

Daraufhin hat das Nachlassgericht durch die angefochtene Entscheidung den Verfahrenskostenhilfeantrag des Beteiligten zu 2. zurückgewiesen, weil es unter Berücksichtigung des dem Gericht zur Verfügung gestellten Schrift-Vergleichsmaterials sowie aller Umstände des gegebenen Falles davon überzeugt sei, dass es sich bei der beanstandeten Unterschrift um eine eigene Unterschrift der Erblasserin handele.

Gegen diesen ihm am 4.3.2013 zugestellten Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 2. mit seinem am 22.3.2013 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel, mit dem er sein Gesuch um Verfahrenskostenhilfe weiterverfolgt.

Mit weiterem Beschluss vom 26.3.2013 hat das Nachlassgericht dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Nachlassakte und der Testamentsakte 5 IV 252/12 AG Duisburg-Hamborn Bezug genommen.

II. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2. ist als sofortige Beschwerde statthaft und auch im Übrigen zulässig, §§ 76 Abs. 2 FamFG; 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO. Nach der vom Nachlassgericht erklärten Nichtabhilfe ist es dem Senat zur Entscheidung angefallen, §§ 76 Abs. 2 FamFG, 572 Abs. 1 Satz 1,

2. Halbs. ZPO. In der Sache jedoch bleibt es ohne Erfolg, weil die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für den Beteiligten zu 2. durch das Nachlassgericht nicht zu beanstanden ist. Der von ihm beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt die gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1. Diese Rechtsverfolgung ist eine Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Feststellungsbeschluss vom 22.11.2012. Als solche ist seine Widerspruchsschrift auszulegen. Diese ist in Unkenntnis des gem. § 352 Abs. 1 Satz 3 FamFG nicht bekannt gegebenen Festsetzungsbeschlusses verfasst worden. Das mit dem Widerspruch verfolgte Ziel, die Erteilung des beantragten Erbscheins zu verhindern, kann nach Erlass des Feststellungsbeschlusses nur noch mit einem Angriff gegen diesen im Rechtsmittelwege erreicht werden.

Die besagte Beschwerde ist nach §§ 58 Abs. 1 i.V.m. 352 Abs. 1 Satz 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Namentlich ist der Beteiligte zu 2. nicht auf die Rechtsmittelbeschränkung des § 352 Abs. 3 FamFG verwiesen. Denn der Erbschein ist noch nicht erteilt. Die Erteilung setzt mindestens voraus, dass der Erbschein in Urschrift oder Ausfertigung dem Antragsteller ausgehändigt oder übersandt wurde, die Hinausgabe von Ablichtungen oder beglaubigten Abschriften des Erbscheins stellt keine Erteilung dar (hierzu: Keidel-Zimmermann, FamFG 17. Aufl. 2011, § 352 Rz. 130 m. zahlr. Nachw). Die Herstellung ...

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