Leitsatz (amtlich)
1. Die Übertragung einer Buchgrundschuld kann nur nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3 BGB i.V.m. § 873 Abs. 1 BGB durch deren Eintragung in das Grundbuch auf der Grundlage der Einigung mit dem bisherigen Gläubiger wirksam erfolgen.
2. Die Übertragung kann auch durch einen Nichtberechtigten mit Einwilligung des Berechtigten gemäß § 185 Abs. 1 BGB erfolgen. Mit der Abtretung der Grundschuld und der Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO) gibt der Zedent regelmäßig zu erkennen, dass sein Rechtsnachfolger über das Grundpfandrecht frei verfügen können soll, z.B. durch Aufhebung oder Weiterübertragung und damit auch die Löschung oder Abtretung des übertragenen Rechtes beantragen können soll.
3. Von einer Einwilligung auch ohne Voreintragung des Zessionars ist grundsätzlich auszugehen, wenn der eingetragene Gläubiger des Buchgrundpfandrechts mit seiner Abtretungserklärung dem Zessionar zugleich eine Bewilligung in der Form des § 29 GBO zur Umschreibung aushändigt. Die Einwilligung deckt grundsätzlich auch Kettenabtretungen ab.
4. § 39 Abs. 1 GBO verlangt nicht, dass derjenige, der die Eintragung nach § 19 GBO bewilligt hat, im Grundbuch voreingetragen sein muss. Eingetragen sein muss der Inhaber des durch die Verfügung betroffenen Rechts, nicht jedoch derjenige, der ihn vertritt oder über dessen Recht verfügen kann.
Normenkette
BGB § 185 Abs. 1, § 873 Abs. 1, § 1154 Abs. 3, § 1192 Abs. 1; GBO §§ 19, 29, 39 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Krefeld (Aktenzeichen WI-2884-65) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts K. - Rechtspfleger - vom 17. Juni 2022 wird zurückgewiesen.
Die der Beteiligten zu 3 in der Beschwerdeinstanz entstandenen Auslagen fallen der Beteiligten zu 1 zur Last. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Geschäftswert wird auf 766.937,82 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1. ist Eigentümerin des im Eingang des Beschlusses bezeichneten Grundstücks. In Abteilung III des Grundbuchs war unter der lfd. Nr. 18 seit dem 29. Oktober 1996 eine brieflose Grundschuld über 1.500.000 DM (766.937,82 EUR) mit 15% Jahreszinsen und einer einmaligen Nebenleistung von 12 % für die W. H. Aktiengesellschaft eingetragen. Deren Rechtsnachfolgerin ist seit dem 29. August 2003 die D. P. Aktiengesellschaft.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2021, bei Gericht eingegangen am 23. Juli 2021, beantragte die Beteiligte zu 2 die Eintragung einer Teilabtretung betreffend eines nachrangigen Teilbetrags der Grundschuld i.H. von 230.000 EUR zzgl. Zinsen zu ihren Gunsten. In der dem Antrag beigefügten notariell beglaubigten Abtretungsurkunde vom 21. März 2019, in der die FMS durch die S. GmbH (im Folgenden: S.) vertreten wird und die auch eine Eintragungsbewilligung enthält, ist Bezug genommen auf einen notariellen Grundschuldabtretungsvertrag vom 04. März 2016, wonach die D. P. AG die Grundschuld an die FMS abgetreten und deren Eintragung als neue Gläubigerin in das Grundbuch bewilligt hat. Nach Aufforderung durch das Grundbuchamt wurde eine notariell beglaubigte Vollmachtsurkunde der S., der Vertreterin der FMS, vorgelegt sowie eine beglaubigte Abschrift des Grundschuldabtretungsvertrages vom 04. März 2016 nachgereicht.
Am 16. August 2021 erfolgten im Grundbuch in Abteilung III zu Ziff. 18 folgende Eintragungen: Unter Umstellung auf Euro ist nebenstehendes Recht geteilt in: Ziff. 18.1. 536.937,82 EUR vorrangiges Grundpfandrecht, Ziff. 18.2. 230.000 EUR nachrangiges Grundpfandrecht. Zu Ziffer 18.2. erfolgte folgende Eintragung: "230.000 EUR abgetreten mit den Zinsen seit dem 29.10.1996 und der Nebenleistung an die C. AG" (Beteiligte zu 2).
Am 24. November 2021 erfolgte in Abteilung II die Eintragung, dass die Zwangsversteigerung angeordnet sei (AG K., ... K .../21).
Mit Schreiben vom 07. Februar 2022, eingegangen bei Gericht am 09. Februar 2022, beantragte die Beteiligte zu 3, vertreten durch die S., die Eintragung der Abtretung der Grundschuld i.H. von 766.937,82 EUR an sie. Zum Nachweis fügte sie jeweils notariell beglaubigte Abschriften der Bevollmächtigung der S. sowie der Grundschuldabtretungsverträge nebst Eintragungsbewilligungen vom 04. März 2016 zwischen der D. P. AG und der FMS, vom 21. Februar 2019 zwischen der FMS und der O. S. GmbH sowie vom 17. Januar 2020 zwischen der O. S. GmbH und ihr bei.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2022 wies das Grundbuchamt die Beteiligte zu 3 auf die bereits erfolgte Abtretung der Teil-Grundschuld i.H. von 230.000 EUR an die Beteiligte zu 2 hin, sowie darauf, dass die Grundschuld in der Anlage zur Abtretungsurkunde vom 04. März 2016 nicht aufgeführt sei.
Daraufhin berichtigte und beschränkte die Beteiligte zu 3 mit Schreiben vom 24. März 2022, bei Gericht eingegangen am 25. März 2022, ihren Antrag auf Eintragung der Abtretung der Grundschuld auf einen Betrag i.H. von 536.937,82 EUR. Beigefügt war eine vervollständigte beglaubigte Abschrift des Abtretungsvertrages vom 04. März 2016. Die in Bezug genomm...