Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine nachträgliche Einschränkung der PKH-Bewilligung mit Beiordnung eines Rechtsanwalts
Normenkette
ZPO §§ 127, 318, 567, 572
Verfahrensgang
AG Ratingen (Aktenzeichen 3 F 166/04) |
Gründe
Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässigen Beschwerden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten sind begründet.
I. Der Senat legt die angefochtenen Beschlüsse in dem Sinne aus, dass das AG durch sie seinen Beschluss vom 23.2.2005 dahin gehend abändern oder berichtigen (§ 319 ZPO) wollte, dass die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nur zu den Bedingungen eines bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanwalts erfolgt ist. Dies entnimmt der Senat der Verfügung des Prozessgerichts vom 4.5.2007, in der von einer "irrtümlich unterlassenen PKH-Beiordnung zu den Bedingungen eines bei dem AG Ratingen zugelassenen Rechtsanwalts" die Rede ist. Das schließt es nach Auffassung des Senats aus, dass das AG lediglich beabsichtigte, seinen Beschluss vom 23.2.2005 in dem Sinne auszulegen, dass die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu den Bedingungen eines bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanwalts erfolgt sei.
1. Das AG war nicht dazu befugt, den von ihm als falsch erkannten Beschluss vom 23.2.2005 dahin gehend abzuändern, dass die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nur zu den Bedingungen eines bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanwalts erfolgte.
Nach Auffassung des Senats ist das Gericht an seine der sofortigen Beschwerde unterliegenden Entscheidungen gebunden, sofern das Gesetz keine abweichende Bestimmung enthält. Dies folgt aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerdevorschriften. Folge der Neuregelung des Beschwerderechts durch das ZPO-Reformgesetz ist es, dass gerichtliche Entscheidungen nur noch im Rahmen eines besonderen Verfahrens nach bestimmten Regeln und unter Einhaltung fester Fristen (§§ 569 Abs. 1, 127 Abs. 2 ZPO) angefochten werden können, wenn ihre Korrektur erreicht werden soll. Sind diese Fristen verstrichen, dürfen die Betroffenen in Folge der Gesetzesänderung auf den Bestand der Entscheidung vertrauen. Zur einer Abänderung ist das Gericht nur noch im Rahmen des Abhilfeverfahrens (§ 572 Abs. 1 S. 1 ZPO) befugt, es sei denn das Gesetz lässt im Einzelfall eine Ausnahme zu (Musielak, 5. Aufl. 2007, § 329 Rz. 15).
Eine solcher Ausnahmetatbestand liegt nicht vor. Insbesondere erlauben die §§ 120, 124 ZPO die vorgenommene Änderung nicht.
2. Die angefochtenen Entscheidungen lassen sich auch nicht auf § 319 ZPO stützen.
Zwar mag es das AG, worauf sein Nichtabhilfebeschluss vom 25.10.2007 hindeutet, versehentlich unterlassen haben, die seinem Willen und seiner ständigen Rechtsprechung entsprechende Einschränkung, den Prozessbevollmächtigten der Beklagten nur "zu den Bedingungen eines bei dem AG Ratingen zugelassenen Rechtsanwalts" beiordnen zu wollen, zu tenorieren, doch würde dies eine Berichtigung des Beschlusses nach § 319 ZPO nicht rechtfertigen. Denn die sich daraus ergebende Unrichtigkeit, d.h. die Abweichung zwischen dem wirklichen Willen des Gerichts und dem davon abweichenden Ausspruch, ist nicht offenbar.
Weder ergibt sich diese Abweichung aus dem Inhalt des Beschlusses vom 23.2.2005 noch war den Betroffenen aus dem Inhalt der Akten oder anderen Umständen erkennbar, dass der Wille des Gerichts darauf gerichtet war, den Prozessbevollmächtigten der Beklagten nur zu den Bedingungen eines bei Gericht zugelassenen Rechtsanwalts beizuordnen.
II. Ob der Beschluss des AG vom 23.2.2005 in dem von ihm gewollten Sinne auszulegen ist, ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Rahmen des Festsetzungsverfahrens nach § 55 RVG eigenverantwortlich zu prüfen (§ 48 Abs. 1 RVG).
Im diesem Zusammenhang weist der Senat jedoch aus gegebenem Anlass auf den Beschluss des OLG Celle vom 20.3.2007 (23 W 31/07) hin.
Fundstellen
FamRZ 2008, 1358 |
HRA 2008, 11 |
OLGR-Mitte 2008, 614 |