Leitsatz (amtlich)
1. Im Rahmen der Kostenfestsetzung genügt für die auf die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwaltes entfallende Umsatzsteuer nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO die bloße Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
2. Ein Streit über die (Un-)Richtigkeit der Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung ist in der Regel im Klageverfahren nach § 767 ZPO auszutragen.
Normenkette
RPflG § 11 Abs. 1; ZPO § 104 Abs. 3 S. 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 30.11.2004; Aktenzeichen 14d O 16/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Düsseldorf - Rechtspfleger - v. 30.11.2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
I. Die am 30.12.2004 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers (Bl. 130 GA) gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 17.12.2004 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss (Bl. 122 f., 123a GA) ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Hierin werden die von der Beklagten mit Kostenfestsetzungsantrag v. 24.11.2004 (Bl. 117 GA) geltend gemachten Gebühren und Auslagen nebst Mehrwertsteuer antragsgemäß festgesetzt.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Berücksichtigung der Umsatzsteuer ist nicht zu beanstanden. Zu den erstattungsfähigen notwendigen Prozesskosten gehört grundsätzlich auch die auf die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwaltes entfallende Umsatzsteuer. Im Rahmen der Festsetzung genügt insoweit nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO die bloße Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Damit soll das Kostenfestsetzungsverfahren von steuerrechtlichen Fragen entlastet werden (BVerfG v. 17.2.1995 - 1 BvR 697/93, NJW 1996, 382). Nur wenn die Richtigkeit der Behauptung durch entsprechenden Gegenbeweis entkräftet ist (BVerfG v. 17.2.1995 - 1 BvR 697/93, NJW 1996, 382), mithin die Unrichtigkeit der Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung zweifelsfrei feststeht, kann die Erstattung der Mehrwertsteuer versagt werden. Ansonsten ist ein Streit über die festgesetzten Steuern im Klageverfahren nach § 767 ZPO auszutragen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.5.2004 - 10 W 40/04, 10 W 41/04; v. 28.9.2003 - 10 W 79/03; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 91 Rz. 13, "Umsatzsteuer").
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: 209,92 Euro.
Fundstellen
Haufe-Index 1319502 |
AGS 2006, 202 |
www.judicialis.de 2005 |