Leitsatz (amtlich)
Zu den erstattungsfähigen notwendigen Prozesskosten gehört grundsätzlich auch die auf die Gebühren des Rechtsanwaltes entfallende Mehrwertsteuer. Dies gilt auch für Rechtsanwälte, die sich in eigener Sache vertreten.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 17.12.2003; Aktenzeichen 9 O 281/03) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss I des LG Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 17.12.2003 wird verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss III des LG Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 17.12.2003 wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger.
Gründe
I. Die am 26.2.2004 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Kläger (Bl. 179 GA) gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 20.2.2004 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss I (Bl. 155 ff., 160 GA) ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Der Kostenfestsetzungsbeschluss I betrifft den Erstattungsanspruch der Kläger gegen die Beklagten als Gesamtschuldner. Hierin sind jedoch ausweislich der dem Kostenfestsetzungsbeschluss beigefügten Berechnung keine Rechtsanwaltskosten der Beklagten berücksichtigt, mithin auch keine Umsatzsteuer, die zu Lasten der Kläger festgesetzt worden ist.
II. Die am 12.2.2004 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Kläger (Bl. 176 GA) gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 4.2.2004 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss III (Bl. 170 ff., 173 GA) ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Hierin werden die vom Beklagten zu 2) angemeldeten Gebühren incl. Mehrwertsteuer gegen die Klägerin festgesetzt, soweit diese nach der Kostengrundentscheidung von ihnen zu tragen sind.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Berücksichtigung der Umsatzsteuer ist nicht zu beanstanden. Zu den erstattungsfähigen notwendigen Prozesskosten gehört grundsätzlich auch die auf die Gebühren des Rechtsanwaltes entfallende Umsatzsteuer. Im Rahmen der Festsetzung genügt insoweit nach § 104 Abs. 3 S. 2 ZPO die bloße Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Damit soll das Kostenfestsetzungsverfahren von steuerrechtlichen Fragen entlastet werden (vgl. BVerfG v. 17.2.1995 - 1 BvR 697/93, NJW 1996, 382). Dies gilt entgegen der Auffassung der Kläger auch für Rechtsanwälte, die sich in eigener Sache vertreten. Die Frage der Umsatzsteuerpflicht hängt dann maßgeblich davon ab, ob ein umsatzsteuerpflichtiger Eigenverbrauch vorliegt, was bejaht wird, wenn die Tätigkeit eine Privatangelegenheit des Anwalts betrifft (vgl. Riedel/Sußbauer-Fraunholz, BRAGO, 8. Aufl., § 25 Rz. 11). Der Gesetzgeber wollte aber ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO das Verfahren der Kostenfestsetzung nicht mit derartigen Fragen des materiellen Umsatzsteuerrechtes belasten (vgl. BVerfG v. 17.2.1995 - 1 BvR 697/93, NJW 1996, 382, m.w.N.).
Hier hat der Beklagte zu 2)) mit Schriftsatz vom 29.9.2003 (Bl. 145 GA) erklärt, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein. Unter diesen Umständen hätte es den Klägern als Antragsgegnern oblegen, die Richtigkeit der Behauptung durch entsprechenden Beweis zu entkräften (vgl. BVerfG v. 17.2.1995 - 1 BvR 697/93, NJW 1996, 382). Wird - wie hier - ein entsprechender Gegenbeweis nicht geführt, kann ein Streit über die festgesetzten Steuern nur im Klageverfahren nach § 767 ZPO ausgetragen werden (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rz. 13 - "Umsatzsteuer").
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: zu I. 50 Euro, Beschwerdewert zu II. 99,74 Euro.
Fundstellen
Haufe-Index 1200445 |
RVG-Letter 2004, 140 |