Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 12.11.2009) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Düsseldorf vom 12.11.2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.11.2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 635,60 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 9.4.2009 hat das LG der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung u.a. aufgegeben, in ihrem Besitz oder Eigentum befindliche Erzeugnisse mit dem Wirkstoff P. und Salze davon, insbesondere P. r. an einen von der Antragstellerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der vorläufigen Verwahrung herauszugeben. Diesen Titel hat die Antragstellerin vollstreckt. Auf ihren Antrag hat das LG sodann durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss der Antragstellerin u.a. erstattungsfähige Kosten i.H.v. 635,60 EUR für die Mitwirkung eines Patentanwalts an dem Vollstreckungsverfahren zugebilligt.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde und macht geltend, bei dem genannten Zwangsvollstreckungsverfahren handele es sich nicht um eine Patentstreitsache i.S.v. § 143 Abs. 3 PatG. Die Mitwirkung eines Patentanwalts sei nicht notwendig gewesen.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin auch für die Zwangsvollstreckung nach § 883 Abs. 1 ZPO die Kosten eines Patentanwalts zu erstatten. Es handelt sich um eine Patentstreitsache i.S.v. § 143 Abs. 3 PatG, so dass unerheblich ist, ob die Mitwirkung des Patentanwalts im Einzelfall tatsächlich notwendig war.
Der Begriff der Patentstreitsache ist - ebenso wie der der Gebrauchsmustersache, Geschmacksmustersache und Markensache - großzügig auszulegen (vgl. Benkard, PatG, 10. Aufl., § 143 Rz. 1 ff. m.w.N.). Dies soll nicht nur der Zuständigkeitsregelung dienen, sondern gilt auch für die Anwendung der gebührenrechtlichen Sondervorschrift, nach denen die Kosten eines im Verfahren mitwirkenden Patentanwaltes erstattungsfähig sind. Da in den speziellen Streitsachen des gewerblichen Rechtsschutzes in aller Regel Fragen behandelt werden, die der Beurteilung durch besondere Fachleute, nämlich Patentanwälte, bedürfen, hat der Gesetzgeber fingiert, dass ihre Mitwirkung in allen derartigen Rechtsstreitigkeiten erforderlich ist, ohne dass es einer besonderen Notwendigkeitsprüfung bedarf (so auch OLG Frankfurt, GRUR 1979, 340). In der Rechtsprechung ist inzwischen anerkannt, dass der Begriff der Patent-, Gebrauchsmuster- und Markenstreitsache nicht auf das Erkenntnisverfahren beschränkt werden kann. Für die Unterlassungsvollstreckung wird eine Erstreckung allgemein bejaht, weil auch hier die Gefahr besteht, dass die Parteien über den objektiven Umfang der titulierten Verpflichtung aus einer Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster oder Markensache streiten (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 1983, 512; OLG Stuttgart GRUR-RR 2005, 334). Nichts anderes gilt für die vorliegend in Rede stehende Herausgabevollstreckung zur Sicherung des Anspruchs auf Vernichtung patentverletzender Gegenstände. Zwar mag, soweit es um die Wegnahme der namentlich konkret bezeichneten Medikamente "P. r." geht, die Auffassung vertreten werden, dass irgendeine technische Sachkunde für die Rechtsdurchsetzung nicht vonnöten und auch nicht hilfreich sein kann, so dass die Mitwirkung eines Patentanwaltes überflüssig erscheint. Der Streitfall zeichnet sich jedoch dadurch aus, dass die Herausgabeanordnung nicht auf ein konkret bezeichnetes Präparat beschränkt, sondern deutlich weiter gefasst war, indem sie sich auf jedwedes Erzeugnis bezog, das den Wirkstoff P. oder Salze davon enthält. Es liegt auf der Hand, dass für die Ermittlung solcher Verletzungsgegenstände (z.B. anhand der Zusammensetzungsliste auf der Umverpackung) eine technische Sachkunde erforderlich, zumindest aber sinnvoll ist, wie sie ein Patentanwalt in das Verfahren einbringen kann.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da nach dem Gesagten die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Fundstellen