Leitsatz (amtlich)
1. Die Anordnung der Berichtigung eines abgeschlossenen Eintrags im Geburtenregister setzt die strengen Anforderungen unterliegende, nicht durch bloße Glaubhaftmachung, sondern aufgrund vollen Beweises zu erlangende Überzeugung des Gerichts von der Unrichtigkeit der vorhandenen sowie auch und gerade von der Richtigkeit der beantragten Eintragung voraus (hier verbietet sich deshalb die Berichtigung des eingetragenen Kindesnamens sowie der Angaben zum Vater und zur Eheschließung der Eltern - jeweils Streichung - bei Zweifeln bezüglich der Identität des Vaters trotz der vorgelegten irakischen Heiratsurkunde).
2. Soweit die Eintragung aus formal-rechtlichen Gründen von vornherein in der beantragten Weise hätte vorgenommen werden müssen, ändert dies nichts an der beim Antragsteller liegenden objektiven Feststellungslast für die Unrichtigkeit der aktuellen Eintragung.
Normenkette
BGB § 1310 Abs. 3 Nr. 2; FamFG §§ 26, 38 Abs. 3 S. 3; PStG §§ 47, 48 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 96 III 4/17) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird zurückgewiesen.
Den Beteiligten zu 1 wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Z. in Stadt 1 bewilligt.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren wird abgesehen. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten fallen dem Beteiligten zu 2 zur Last.
Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren (insgesamt): 5.000 EUR
Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens ist die Berichtigung eines Eintrags im Geburtenregister.
Die Beteiligten zu 1 sind die Eltern des am 7. Februar 2011 geborenen A und der am 12. Juli 2013 geborenen B.
A wurde im Geburtenregister unter dem Namen "A ... ..." eingetragen. Als Vater ist der Beteiligte zu 1.b) unter dem Namen "C ... ..." - mit dem Zusatz "Identität nicht nachgewiesen" eingetragen. Der Beteiligte zu 1.b) beantragte unter Vorlage eines irakischen Passes und einer irakischen Geburtsurkunde, seinen Namen im Geburtseintrag in "D ... ..." zu berichtigen und den Zusatz "Identität nicht nachgewiesen" zu streichen. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2015 wies das Amtsgericht Düsseldorf (Az. 96 III 26/15) den Antrag zurück. Zur Begründung führte es aus, es könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Antragsteller tatsächlich die von ihm behauptete Person sei. Zwar könne nicht festgestellt werden, dass der Ausweis, den er vorgelegt habe, gefälscht sei. Auf der anderen Seite habe er aber in der Vergangenheit so widersprüchliche Angaben zu seiner Person gemacht, dass dem Wahrheitsgehalt seines nunmehrigen Vorbringens erhebliche Bedenken entgegenstünden.
Der Name des Kindes B ist im Geburtenregister mit "B ... ..." beurkundet. Als Vater ist der Beteiligte zu 1.b) ohne weiteren Zusatz eingetragen. In der Rubrik "Eheschließung der Eltern des Kindes" ist "...../....., Land 1, 21.02.2013" vermerkt.
Die Beteiligten zu 2 und 3 haben beantragt, den Eintrag dahingehend gerichtlich zu berichtigen, dass das Kind den Namen "B ... ..." führt und die Angaben zum Vater sowie der Hinweis auf die Eheschließung der Eltern - dieser auch im Hinblick auf § 1310 Abs. 3 Nr. 2 BGB - gestrichen werden. Sie haben ausgeführt, es bestünden Zweifel an der vorgelegten Heiratsurkunde. Die Zweifel an der Identität des Vaters, aufgrund derer eine Berichtigung des Eintrags bezüglich A abgelehnt worden sei, bestünden weiterhin und müssten deshalb auch hier berücksichtigt werden. Im Anschluss an die Berichtigung könne ggfs. wie beim Eintrag bezüglich A eine Vaterschaftsanerkennung mit eingeschränkter Identität des Vaters aufgenommen werden. Der Beteiligte zu 2 hatte bei der Beurkundung 2013 einen Fehler gemacht und übersehen, dass die Identität des Beteiligten zu 1. b) immer noch nicht eindeutig feststand.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag zurückgewiesen. Da weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Angaben des Beteiligten zu 1.b) und des von ihm vorgelegten Ausweises festgestellt werden könne, müsse eine Beweislastentscheidung getroffen werden, die bei den Geburtseinträgen für beide Kinder zu unterschiedlichen Ergebnissen führe. Dies beruhe darauf, dass der Beteiligte zu 2 beim Eintrag für A die Identität des Beteiligten zu 1.b) als nicht erwiesen angesehen habe, beim Eintrag für B dagegen schon, so dass die Registereintragungen von vornherein widersprüchlich gewesen seien. Die Möglichkeit einer Berichtigung für sich widersprechende Eintragungen sehe das PStG nicht vor. Die Folge des § 1310 Abs. 3 Ziff. 2 BGB sei ebenfalls bereits in der Eintragung durch den Beteiligten zu 2 angelegt worden. Im Übrigen begründe eine als missliebig angesehene Rechtsfolge keinen Berichtigungsanspruch.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2, der die Beteiligten zu 1 entgegentreten. Sie beantragen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und machen geltend, der Beteiligte zu 1.b) habe seine Identität durch die vorgelegten Ausweisdokumente ei...