Leitsatz (amtlich)
Die vom Erblasser eingegangene, auf seinen Tod aufschiebend bedingte Verpflichtung zur Rückübertragung eines ihm von seinen Eltern gegen Einräumung des dinglichen lebenslangen Wohnrechts übertragenen Grundstücks stellt eine "vom Erblasser herrührende" Verbindlichkeit (Erblasserschuld) im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 2 GNotKG dar.
Normenkette
GNotKG § 40 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 79; BGB § 1967 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Beschluss vom 21.12.2015; Aktenzeichen 5 T 339/15) |
AG Viersen (Aktenzeichen 8 VI 573/14) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Gründe
Wegen des Sachverhalts wird auf die Darstellung unter Ziffer I. der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das gegen diesen Beschluss gerichtete Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet, denn die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1. war zulässig und begründet.
1. Der Zulässigkeit der Erstbeschwerde auch im Umfang von 100.000 EUR für den Grundbesitz steht der Umstand, dass das Immobilienvermögen vom Nachlassgericht bereits bei der Wertfestsetzung mit Beschluss vom 27.11.2014 mit jenem Betrag in Ansatz gebracht und gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel eingelegt worden war, jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil auch das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1. mit Schreiben unter dem 4.5.2015 gegen die geänderte Wertfestsetzung durch Beschluss vom 25.3.2015 - wie vom Beteiligten zu 2. in seiner Stellungnahme vom 5.10.2015 zutreffend ausgeführt - die zu beachtende Sechsmonatsfrist noch wahrte.
2. In der Sache ist, worauf es allein ankommt, diejenige Forderung, die die Beteiligte zu 1. als Alleinerbin nach dem Erblasser durch Abschluss des notariellen Übertragungsvertrages vom 23.12.2014 erfüllte, eine nach § 40 Abs. 1 Satz 2 GNotKG abzugsfähige Verbindlichkeit. Bei ihr handelt es sich nicht um eine Erbfallschuld - um eine so genannte Nachlasserbenschuld ohnehin nicht -, sondern um eine Erblasserschuld und damit um eine "vom Erblasser herrührende" Verbindlichkeit.
a) Bei einer rein kostenrechtlichen Betrachtung ergibt sich ohne Weiteres, dass keine Erbfallschuld gegeben ist. Denn ausweislich der Gesetzesmaterialien dachte der Gesetzgeber bei den Erbfallschulden an Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse, Auflagen und die Erbschaftssteuer; deren fehlende Abzugsfähigkeit begründete er (allein) damit, dass der Aufwand zur Ermittlung dieser oft unsicheren Abzugsposten in keinem Verhältnis zum kostenrechtlichen Zweck stehe (BT-Drucks. 17/11471 (neu), 166). Unklarheiten und ein dementsprechender Ermittlungsaufwand treten bei dem hier in Rede stehenden Rückübertragungsanspruch jedoch nicht auf; welcher Grundbesitz im Einzelnen zurückzuübertragen war, liegt auf der Hand.
b) Aber auch bei materiell-rechtlicher Betrachtung ist das Ergebnis kein anderes.
aa) Auch materiell-rechtlich handelt es sich nicht um eine die Beteiligte zu 1. in ihrer Stellung als Erbin "als solche" treffende Verbindlichkeit und damit nicht um eine Erbfallschuld nach § 1967 Abs. 2, 2. Fall BGB.
Die die Beteiligte zu 1. treffende Rückübertragungsverpflichtung entstand nicht gerade aus Anlass des Erbfalls, sondern traf sie lediglich im Sinne eines bloßen Reflexes deshalb, weil sich einer von vier vertraglich vorgesehenen Rückübertragungstatbeständen verwirklichte, dessen Inhalt es mit sich brachte, dass die Rückübertragungspflicht nicht mehr vom Erblasser als seinerzeitigem Vertragspartner in Person erfüllt werden konnte.
Anders könnte man allenfalls dann entscheiden, wenn es sich bei der in Rede stehenden Vereinbarung um eine Verfügung von Todes wegen handeln würde. Doch abgesehen davon, dass eine solche "Einarbeitung" eines Erbvertrages in einen Grundstücksübertragungsvertrag in Form einer einzigen Klausel mehr als nur ungewöhnlich wäre, liegt eine dahingehende Annahme auch aus Sachgründen fern. Bei dem notariellen Übertragungsvertrag vom 15.1.2013 handelt es sich um ein typisches Vertragswerk einer vorweggenommenen Erbfolge, das auch Vereinbarungen enthält, die ein Verbleiben des Grundbesitzes innerhalb der Familie sowie im Falle des Vorversterbens der jüngeren Generation einen Rückfall in die Hände der älteren Generation gewährleisten sollen (vgl. BGHZ 134, 182 ff.). Nach alledem ging es um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden.
bb) Vielmehr stellt auch materiell-rechtlich die hiesige Rückübertragungsverpflichtung eine vom Erblasser herrührende Schuld gemäß § 1967 Abs. 2, 1. Fall BGB dar.
Anerkanntermaßen sind vom Erblasser herrührende Schulden nicht nur solche, die schon zu Lebzeiten des Erblassers gegen diesen hätten durchgesetzt werden können; es genügt, dass der Verpflichtungsgrund in der Person des Erblassers gegeben war, mag auch die Verpflichtung selbst erst nach seinem Tod durch Eintritt weiterer Voraussetzungen - wie beispielsweise einer aufschiebenden Bedingung - in Kraft treten (im Einzelnen: Staudinger-Dutta, BGB, Neubearb. 2016, § 1967 Rdnr. 19 mit umfassenden Nachweisen). Allerdings hat der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Darlegung, auch noch werdende und...