Leitsatz (amtlich)
Hat das Grundbuchamt einem Eintragungsantrag (hier: auf im Berichtigungswege als Eigentümer einzutragende Erben) in vollem Umfang entsprochen, so fehlt einer Beschwerde des Antragstellers, mit dem Ziel, einen geänderten Antrag (hier: Eintragung anderer Erben) anzubringen, regelmäßig das Rechtschutzbedürfnis.
Normenkette
GBO §§ 22, 53 Abs. 1 S. 2, § 71 Abs. 2 S. 2, §§ 82, 82a; BGB § 894
Tenor
Das Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen.
Geschäftswert: 10.000 EUR.
Gründe
I. Als Eigentümer der drei im hiesigen Beschlusseingang bezeichneten Grundstücke war im Grundbuch Herr T. B. eingetragen. Im Jahre 2006 erreichte das Grundbuchamt eine Mitteilung des Nachlassgerichts, wonach dieser von (näher bezeichnet) fünf Miterben, von denen zwei nachverstorben seien, beerbt worden sei. Daraufhin wandte sich das Grundbuchamt zunächst an den Beteiligten zu 1. und forderte diesen der Sache nach auf, die Erbfolgen abschließend zu klären und sodann die Eintragung aller Erben in allen betroffenen Grundbüchern zu beantragen. In der Folgezeit konnte die Erbfolge nach der im Jahre 2000 nachverstorbenen Miterbin Frau J. C. P. geklärt werden: Deren Erben sind die hiesigen Beteiligten zu 4. bis 8.; zwei ursprüngliche weitere Miterben hatten ihre Erbanteile 2001 auf den Beteiligten zu 4. übertragen. Ungeklärt blieb die Erbfolge nach der 1997 nachverstorbenen A. M. B..
In diesem Zusammenhang legte der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1. Ablichtungen zweier Urkunden eines niederländischen Notars, davon eine mit deutscher Übersetzung vor. Er vertrat die Ansicht, hieraus ergebe sich, dass die in den Niederlanden verstorbene Frau A. M. B. zu unterschiedlichen Erbquoten beerbt worden sei von ihren drei Töchtern und ihrem Ehemann, dieser nach seinem Tode wiederum beerbt worden sei von den drei Töchtern. Das Grundbuchamt nahm den Standpunkt ein, aus den vorgelegten Unterlagen gehe die Erbfolge nach der Miterbin A. M. B. nicht eindeutig hervor; der Nachweis der Rechtsnachfolge müsse durch einen deutschen Erbschein geführt werden. Hernach fragte das Grundbuchamt einerseits beim Nachlassgericht nach der Existenz von Vorgängen nach Frau A. M. B. als Erblasserin an, doch konnten solche nicht ermittelt werden. Zum anderen wandte es sich an den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. und bat um Erklärung dazu, ob und wann ein Erbschein nach Frau A. M. B. beantragt worden sei. Darüber hinaus schrieb das Grundbuchamt den Beteiligten 1. persönlich sowie zwei der drei Töchter der Frau B. an und wies unter Bezugnahme auf § 82 GBO auf die Notwendigkeit, einen Grundbuchberichtigungsantrag zu stellen, hin.
Unter dem 3.3.2010 richtete das Grundbuchamt ein Ersuchen gem. § 82a GBO an das Nachlassgericht mit der Bitte, die Erben nach der in den Niederlanden verstorbenen Frau A. M. B. zu ermitteln. Das Nachlassgericht nahm Kontakt mit dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. auf und erhielt von diesem im Wesentlichen diejenigen Auskünfte, die er bereits dem Grundbuchamt gegeben hatte. Daraufhin vertrat das Nachlassgericht gegenüber dem Grundbuchamt die Ansicht, von ihm (dem Nachlassgericht) aus könne nichts weiter veranlasst werden, da die Erteilung eines Erbscheins nach Frau B. nicht beantragt worden sei; auch könne eine Nachlasspflegschaft zur Beantragung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins nach § 2369 BGB nicht angeordnet werden, weil auch die Erteilung eines derartigen Erbscheins nicht in Betracht komme, da hierfür Voraussetzung das Vorhandensein von Nachlassbestandteilen im Ausland sei. Im Übrigen, so dass Nachlassgericht weiter, seien die Erben aufgrund der Erklärungen des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. auch bekannt. Ein nochmaliges Ersuchen des Grundbuchamtes gem. § 82a GBO mit dem Hinweis, es werde anheimgestellt, ob ein unbeschränkter oder ein gegenständlich beschränkter Erbschein erteilt werde, wurde vom Nachlassgericht nicht mehr bearbeitet.
Nachdem das Grundbuchamt auch die dritte Tochter von Frau A. M. B. - in gleichem Sinne wie ihre Schwestern - angeschrieben hatte, wandte es sich mit Schreiben vom 18.11.2010 an den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. und führte aus: Der Nachweis der in Rede stehenden Erbfolge könne nur durch einen gegenständlich beschränkten Fremdrechtserbschein geführt werden. Sollten die drei Töchter binnen bestimmter Frist nicht auf die an sie gerichteten Aufforderungen reagiert haben, sei beabsichtigt, entsprechend vorliegender Rechtsprechung die noch lebenden Erben nach dem eingetragenen Eigentümer zusammen mit den unbekannten Erben nach Frau A. M. B. einzutragen. Um Einreichung eines entsprechenden Grundbuchberichtigungsantrages werde zu gegebener Zeit gebeten. Mit Erklärung vom 14.3.2011, beim Grundbuchamt eingereicht mit Schrift seines Verfahrensbevollmächtigten vom 15.3.2011, hat der Beteiligte zu 1. einen derartigen Berichtigungsantrag gestellt. Dieser sieht als in ungeteilter Erbengemeinschaft einzutragende Eigentümer die im hiesige...