Verfahrensgang
LG Duisburg (Aktenzeichen 9 T 11/94) |
AG Mülheim a.d. Ruhr (Aktenzeichen 27 II 73/93 WEG) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 2 trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der erneuten weiteren Beschwerde. Er hat ferner die dem Beteiligten zu 1 in diesem Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.000,00 DM.
Gründe
I.
Die Beteiligten bilden die Eigentümergemeinschaft der o.a. Wohnungseigentumsanlage. Sie streiten über die vom Beteiligten zu 2 beabsichtigte und angekündigte Errichtung eines etwa 60 cm hohen Jägerzaunes auf der Trennlinie der den Beteiligten zur Sondernutzung zugeteilten Gartenflächen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluß vom 12. Juni 1995 verwiesen.
Das Amtsgericht hat dem Beteiligten zu 2 untersagt, auf der Trennlinie zwischen den beiden Sondernutzungsrechten im Garten hinter dem Haus einen Gartenzaun zu errichten oder eine andere Grenzbebauung vorzunehmen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Landgericht zurückgewiesen.
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat der Senat die landgerichtliche Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, weil die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts unzureichend waren.
Das Landgericht hat erneut mündlich verhandelt und die vom Beteiligten zu 2 vorgelegten Lichbilder mit den Beteiligten erörtert. Sodann hat es die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 2 hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Er rügt zunächst, das Landgericht habe sich zu Unrecht mit den von ihm vorgelegten Lichtbildern begnügt und die Gartenanlage nicht unmittelbar in Augenschein genommen. Im übrigen habe die Kammer sich mit den von ihm angeführten Gründen für die Errichtung des Zaunes nicht bzw. nur unzulänglich befaßt.
Der Beteiligte zu 1 ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 22, 27, 29 FGG zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
1.
Das Landgericht ist richtig davon ausgegangen, daß die vom Beteiligten zu 2 beabsichtigte Errichtung des Jägerzaunes eine bauliche Veränderung i. S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG ist, die über eine ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht. Die Zustimmung des Beteiligten zu 1 zu dieser baulichen Veränderung wäre deshalb nur entbehrlich, wenn er durch das Aufstellen des Zaunes keinen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil erlitte (§§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 Nr. 1 WEG). Daß ein solcher Nachteil auch in einer nicht ganz unerheblichen nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage liegen kann (vgl. BGH NJW 1992, 978, 979; BayObLG WM 1992, 88), hat das Landgericht zutreffend angenommen.
2.
Das Landgericht hat festgestellt, daß der Beteiligte zu 1 durch die beabsichtigte Errichtung des auffallenden Zaunes in diesem Sinne beeinträchtigt würde. Es hat die vom Beteiligten zu 2 vorgelegten Lichtbilder ausgewertet und ist zum Ergebnis gelangt, daß der Zaun durch die „Durchschneidung” der ohnehin nicht großen Rasenfläche den Gesamtgarten stark verändert und ihn kleinlicher und „ärmlicher” erscheinen läßt und die beabsichtigte offene Gestaltung verhindert, zumal der Zaun nicht zur ansonsten überwiegend grünen Begrenzung des Gartens paßt.
Die Würdigung des Landgerichts, daß die beabsichtigte Errichtung des Zaunes zu einer negativen Umgestaltung des „offenen” Gartens der Wohnanlage führe, liegt auf tatsächlichem Gebiet und darf nur darauf überprüft werden, ob sie im Ergebnis auf einem Rechtsfehler des Landgerichts beruht. Das ist zu verneinen. Einer Besichtigung der Örtlichkeit durch das Landgericht bedurfte es angesichts der anschaulichen Lichtbilder nicht.
3.
Die vom Beteiligten zu 2 für die Errichtung des Zaunes angeführten Gründe führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es kommt für die Beurteilung der Frage, ob der Zaun ohne die Zustimmung des Beteiligten zu 1 errichtet werden darf, nicht darauf an, ob die – möglichen – Vorteile, die nach dem Vorbringen des Beteiligten zu 2 mit Errichtung des Zaunes für ihn verbunden sind, die Nachteile für den Beteiligten zu 1 überwiegen (vgl. BayObLG WM 1992, 88). Maßgebend sind allein die Bestimmungen der §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 Nr. 1 WEG. Daß das Landgericht auf die vom Beteiligten zu 2 angeführten Gründe (Enkelkind, Hund) nicht näher eingegangen ist, stellt deshalb keinen Rechtsfehler dar. Die Vorstellung des Beteiligten zu 2, nur nach Errichtung des Zaunes könne er die ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Gartenflächen optimal ausnutzen, gibt ihm nicht das Recht zur Veränderung des Gesamterscheinungsbildes der Wohnanlage.
Die sofortige weitere Beschwerde konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kost...