Verfahrensgang
AG Duisburg (Beschluss vom 08.05.2013; Aktenzeichen 36 FH 12/12) |
Tenor
Der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des AG Duisburg vom 8.5.2013 - Az. 36 FH 12/12 - wird dahingehend abgeändert, dass der von dem Antragsgegner an den Antragsteller für das Kind Linus Rudolf, geb. am 26.12.2008, zum Ersten eines jeden Monats zu zahlende Unterhalt wie folgt festgesetzt wird:
- für die Zeit vom 1.12.2012 bis einschließlich November 2014 Mindestunterhalt nach der 1. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle gem. §§ 1612a BGB i.V.m. § 36 Nr. 4 EGZPO i.H.v. 100 % abzgl. der kindbezogenen Leistungen i.H.v. monatlich 184 EUR;
- für die Zeit ab dem 1.12.2014 Mindestunterhalt nach der 2. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle gem. §§ 1612a BGB i.V.m. § 36 Nr. 4 EGZPO i.H.v. 100 % abzgl. der kindbezogenen Leistungen i.H.v. monatlich derzeit 184 EUR;
- Rückstand für die Zeit vom 26.10.2009 bis 30.11.2012 i.H.v. 4.913 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach§ 247 BGB seit dem 24.11.2012.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Gründe
I. Das antragstellende Land begehrt die Abänderung eines gegen den Antragsgegner am 8.5.2013 erlassenen Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses betreffend das minderjährige Kind Linus Rudolf, geb. am 26.12.2008. In diesem Beschluss hatte das AG - abweichend von dem Antrag des antragstellenden Landes - den begehrten Unterhalt unter der aufschiebenden Bedingung festgesetzt, dass Unterhaltsvorschuss gem. § 7 UVG tatsächlich geleistet wird.
Gegenstand des vorliegenden Abänderungsverfahrens ist das Begehren des Antragstellers auf Wegfall dieser Bedingung.
Das AG hat diesen Antrag durch Beschluss vom 2.10.2013 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es liege lediglich ein aufschiebend bedingter Forderungsübergang vor, so dass der dem Antrag auf künftige Leistungen stattgebenden Entscheidung wie auch im vereinfachten Festsetzungsverfahren die der gesetzlichen Regelung des Forderungsübergangs nach § 7 Abs. 1 UVG entsprechende Bedingung in die Entscheidung aufgenommen werden könne.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt.
Hierzu trägt er vor, der Unterhaltfestsetzungsbeschluss enthalte nur deshalb die streitgegenständliche Bedingung, weil die Rechtspfleger des AG Duisburg aufgrund der Entscheidung des BGH v. 28.5.2008 - XII ZB 34/05 - der Auffassung seien, eine solche müsse kraft Gesetzes zwingend aufgenommen werden. Dies lasse sich der Entscheidung des BGH jedoch gerade nicht entnehmen. Auch das OLG Koblenz habe in einer Entscheidung zu § 91 BSHG die Auffassung vertreten, dass eine Verurteilung zur Zahlung künftigen Unterhalts ohne diese Bedingung erfolgen könne, wenn die Sozialhilfe auch zukünftig und ohne Unterbrechung auf längere Dauer geleistet werde. Demgegenüber seien die vom Familiengericht zitierten Entscheidungen des OLG Köln in FamRZ 2003, 107 und des OLG Stuttgart in FamRZ 2006, 1769 nicht einschlägig.
Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des AG Duisburg vom 7.5.2013 - erlassen am 8.5.2013 -, Az. 36 FH 12/12, den vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu zahlenden Unterhalt für seinen minderjährigen Sohn Linus wie folgt festzusetzen:
Mindestunterhalt gemäß der 1. und/oder 2. Altersstufe des §§ 1612a BGB i.V.m. § 36 Nr. 4 EGZPO, einen Rückstand für die Zeit vom 26.10.2009 bis 31.11.2012 i.H.v. 4.913 EUR sowie gem. § 247 BGB Zinsen i.H.v. Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus diesem Betrag ab Zustellung des Feststellungsantrages und beginnend ab 1.12.2012 i.H.v. 100 % des Mindestunterhalts nach § 1612a BGB.
Ab 1.12.2012 betragen die kindbezogenen Leistungen (z.B. Kindergeld) monatlich 184 EUR, sowie den Erlass eines Versäumnisbeschlusses gem. §§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 539 Abs. 2 ZPO.
Der Antragsgegner hat sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht geäußert.
II. Die nach § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Die Voraussetzungen des § 240 FamFG liegen vor. Insbesondere ist unschädlich, dass im vorliegenden Fall Gegenstand des Abänderungsbegehrens nicht eine Herabsetzung oder Erhöhung des Unterhalts ist, sondern allein das Begehr des Antragstellers auf Wegfall der aufschiebenden Bedingung. Denn bei der Vorschrift des § 240 FamFG handelt es sich der Sache nach um einen Korrekturantrag, der die Anpassung des festgesetzten Unterhalts an die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls ermöglichen soll. Es ist Sinn des vereinfachten Unterhaltsverfahrens, minderjährigen Kindern in einem vereinfachten Verfahren schnell einen ersten Vollstreckungstitel Titel gegen einen Elternteil zu ermöglichen. Dabei sind, um die erwünschte Schnelligkeit zu gewährleisten, Angriffs-und Verteidigungsmöglichkeiten limitiert. Dies erfordert die Möglichkeit eines Korrekturverfahrens, in dem die Parteien die Schaffung eines Unterhaltstitels herbeif...