Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 10 O 54/16) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.04.2017 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Wert: 75.585,92 EUR.
Gründe
I. Das vorliegende Verfahren gehört zu einer Serie von Verfahren, in denen verschiedene Kläger die beklagte Partnerschaft von Rechtsanwälten auf Schadensersatz im Zusammenhang mit deren Tätigkeit als Sicherheitentreuhänderin für von der A... (im Folgenden: B...) emittierte sogenannte Hypothekenanleihen in Anspruch nehmen. Über das Vermögen der B... wurde am 01. März 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet. Nachdem dieses Verfahren zwischenzeitlich aufgehoben worden war, wurde am 29. März 2016 erneut das Insolvenzverfahren eröffnet.
Das Geschäftsmodell der B... sah im Wesentlichen vor, Immobilien günstig zu erwerben, durch sog. Entwicklungsmaßnahmen aufzuwerten und anschließend mit Gewinn wieder zu veräußern. Hierbei sollte die Finanzierung nicht durch die Aufnahme von Bankdarlehen sondern primär durch die fortlaufende Emission von - unter der Bezeichnung "Hypothekenanleihen" vertriebenen - Teilschuldverschreibungen erfolgen. Die Immobilien, die mit den von den Anleihegläubigern zu zahlenden Geldern erworben werden sollten, standen bei Platzierung der Anleihen noch nicht fest. Nach diesem Modell begab die B... u. a. die mit den Wertpapierkennnummern AOLDUL, B...H04, B...H05, b...H06, B...H07, B...H08 versehenen Hypothekenanleihen.
Nach den in den Verkaufsprospekten abgedruckten Anleihebedingungen sollten die eingeworbenen Gelder in Höhe zwischen 10-18 % als "freie Mittel" für die Geschäftstätigkeit der B... und in jeweils restlicher Höhe als "gebundene Mittel" zum Erwerb von Investitionsobjekten (Grundstücken, Erbbaulasten, Grundpfandrechten, grundpfandrechtlich abgesicherten Darlehen an verbundene Gesellschaften, Anteilen an Gesellschaften mit entsprechend abgesichertem Immobilienvermögen, vorübergehend auch mündelsicheren Anlagen oder festverzinslichen Wertpapieren) verwendet werden. Die gebundenen Mittel sollten zur Sicherheit an einen Mittelverwendungskontrolleur - einem Rechtsanwalt - abgetreten werden, der die Mittel auf Sonderkonten verwahren und deren ordnungsgemäße Verwendung kontrollieren, d. h. insbesondere beim Erwerb eines Investitionsobjekts die Einhaltung der in den Anleihebedingungen aufgestellten Investitionskriterien überprüfen sollte. Hierzu zählte u. a., dass zugunsten eines Sicherheitentreuhänders - der Beklagten - dingliche Sicherungsrechte (Sicherungshypotheken oder Grundschulden) im Nennbetrag von mindestens 90 % des für die jeweilige Immobilie von einem zertifizierten Immobiliengutachter ermittelten Verkehrswerts eingetragen werden. Vor der Freigabe gebundener Mittel für sog. Entwicklungsmaßnahmen mussten die zugunsten der Beklagten als Sicherheitentreuhänderin bestellten dinglichen Sicherungsrechte auf 90 % des "erwarteten Verkehrswerts" erhöht werden, den die Immobilie voraussichtlich nach Durchführung der Entwicklungsmaßnahme haben werde, wobei eine Überprüfung der Entwicklungsmaßnahme oder des erwarteten Verkehrswerts durch externe Gutachter in den Anleihebedingungen nicht vorgesehen und eine Überprüfung durch die Beklagte oder den Mittelverwendungskontrolleur ausdrücklich ausgeschlossen war.
Die Beklagte hatte die B... zuvor im jeweiligen Bewilligungsverfahren für die einzelnen Anleihen vor der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vertreten, was sich den Prospekten nicht entnehmen ließ.
Der Kläger erwarb am 05.10.2009 60 Stück der Hypothekenanleihe A0LDUL zum Kaufpreis von 30.363,48 EUR, am 19.01.2011 und am 17.05.2012 insgesamt 60 Stück der Hypothekenanleihe B...H04 zum Kaufpreis von insgesamt 20.264,05 EUR, am 16.03.2010 10 Stück der Hypothekenanleihe B...H05 zum Kaufpreis von 5.098,15 EUR und am 15.11.2014 44 Stück der Hypothekenanleihe B...H06 zum Kaufpreis von 20.102,65 EUR. Mit der Klage begehrt er die Erstattung des für den Erwerb der Anleihen aufgewandten Betrages abzüglich erhaltener Ausschüttungen.
Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte habe die Anleger im Vorfeld der Zeichnung pflichtwidrig über verschiedene, ihr bekannte Umstände, darunter mehrere Prospektfehler, nicht unterrichtet. Die Beklagte sei nicht nur im Bewilligungsverfahren vor der BaFin tätig geworden, sondern habe die maßgeblichen Prospekte auch erstellt und geprüft. Die Beklagte habe erkennen können, dass die B... bereits im Jahr 2008 insolvenzreif gewesen sei. Im Jahr 2011 habe die B... durch die Gewährung eines Darlehens, das nicht für Entwicklungsmaßnahmen eingesetzt worden sei, an eine Tochter...