Verfahrensgang
LG Krefeld (Beschluss vom 27.07.1977; Aktenzeichen 1 T 173/77) |
AG Krefeld (Aktenzeichen 4977) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die vom Rechtspfleger gemäß § 18 GBO gewährte Frist bis zum 31.10.1977 verlängert wird.
Beschwerdewert: 2.100 DM.
Tatbestand
Mit Schreiben vom 22.3.1977 beantragte Notar … beim Grundbuchamt in Krefeld u. a. die Eintragung eines Dauernutzungsrechtes unter Bezugnahme auf die beigefügte, von ihm am 15.11.1976 protokollierte Eintragungsbewilligung der Grundstückseigentümerin. In der Eintragungsbewilligung heißt es u. a.:
„Als Inhalt des Dauernutzungsrechtes wird im übrigen vereinbart:”
Es folgen entsprechende Regelungen. Eine weitere Erklärung der Grundstückseigentümerin über die Versicherung des Gebäudes und seinen Wiederaufbau im Falle der Zerstörung reichte der Notar mit Schreiben vom 4.5.1977 nach.
Das Grundbuchamt teilte dem Notar durch Zwischenverfügungen vom 20.5. und 21.6.1977 mit, es müsse die Einigung beider Vertragsparteien in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden, d. h. beide Vertragsparteien müßten bei dem Vertragsabschluß mitwirken. Hiergegen hat der Notar Erinnerung eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Das Landgericht hat sodann die als Beschwerde geltende Erinnerung durch Beschluß vom 27. Juli 1977 mit der Begründung zurückgewiesen, es sei aus der Bewilligungsurkunde nicht ersichtlich, daß sich die, Vertragsparteien außerhalb der Urkunde über ein Dauernutzungsrecht bereits geeinigt hätten.
Hiergegen hat der Notar weitere Beschwerde eingelegt.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel ist gemäß den §§ 78, 80 Abs. 1 Satz 2 GBO zulässig, wobei als Beschwerdeführer die antragsberechtigte Eigentümerin anzusehen ist. Sachlich mußte der weiteren Beschwerde jedoch der Erfolg versagt werden, da die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis zutreffend ist.
Das Landgericht hat die Erstbeschwerde, deren Zulässigkeit es zutreffend bejaht hat, mit der Begründung zurückgewiesen, es sei aus der Bewilligung nicht ersichtlich, daß sich die Vertragsparteien außerhalb der Bewilligungsurkunde über ein Dauernutzungsrecht bereits geeinigt hätten. Es hat die entscheidende Frage dahingestellt sein lassen, ob der Rechtspfleger dem Notar zu Recht aufgegeben hat, dem Grundbuchamt die Einigung beider Vertragsparteien in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Gleichwohl bedarf es keiner Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, weil das Landgericht im Ergebnis zutreffend die Erstbeschwerde zurückgewiesen hat.
Die Zwischenverfügung des Rechtspflegers ist zu Recht ergangen.
Gemäß § 32 Abs. 3 WEG soll das Grundbuchamt die Eintragung eines Dauerwohnrechts ablehnen, wenn u. a. über Art und Umfang der Nutzungen, Instandhaltung und Instandsetzung der den Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäudeteile, die Pflicht des Berechtigten zur Tragung öffentlicher oder privatrechtlicher Lasten des Grundstücks und die Versicherung des Gebäudes und seinen Wiederaufbau im Falle der Zerstörung keine Vereinbarungen getroffen sind.
Streitig ist, ob sich die Prüfungspflicht des Grundbuchamts entsprechend dem formellen Konsensprinzip darauf zu beschränken hat, ob laut dem Inhalt der Eintragungsbewilligung des dinglich Berechtigten solche Vereinbarungen getroffen worden sind (vgl. Meikel-Imhof-Riedel, Grundbuchrecht, 6. Aufl., Bd. I Anhang II zu § .3 Rdn. 459 S. 743; Weitnauer/Wirths, Wohnungseigentumsgesetz, 5. Aufl., § 32 Rd. 6 am Ende; Palandt, 36. Aufl., § 32 WEG Anm. 2; Erman BGB, Bd. 2, § 32 WEG Anm. 1; Riedel Der Rechtspfleger 1966, 225, 226; Hoche in NJW 1954, 959 und – obiter dictum – BayObLG NJW 1954, 959), oder ob sich die Prüfungspflicht entsprechend dem materiellen Konsensprinzip darüberhinaus darauf zu erstrecken hat, ob solche Vereinbarungen auch tatsächlich getroffen worden sind (Bärmann, WEG, 3. Aufl., § 32 Rd. 15, 16; Soergel-Bauer, 10. Aufl., Bd. IV, § 32 Rd. 2 und 3; Staudinger-Ring, 11. Aufl., 3. Bd. Teil 2 § 32 Rd. 12).
Der Senat schließt sich der letzteren Auffassung an.
Für ihre Richtigkeit spricht, worauf Bärmann (a.a.O) mit Recht hinweist, bereits der Wortlaut des § 32 Abs. 3 WEG. Danach soll das Grundbuchamt die Eintragung den Dauerwohnrecht ablehnen, wenn keine Vereinbarungen getroffen „sind” Die Frage, ob rechtsgültige Vereinbarungen bestehen, läßt sich aber nicht anhand der einseitigen Eintragungsbewilligung des Grundstückseigentümers beantworten, auf die grundsätzlich zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Dauerwohnrechts Bezug genommen werden kann (§ 32 Abs. 2 WEG). Vielmehr ist insoweit eine materiell-rechtliche Prüfung erforderlich.
Deren Notwendigkeit ergibt sich aber auch aus dem Sinngehalt des § 32 Abs. 3 WEG. Man hätte, wie dies in einem früheren Entwurf des Gesetzes vorgesehen war, ähnlich wie in § 1093 BGB einen erheblichen Teil der Nießbrauchsvorschriften für entsprechend anwendbar erklären und damit ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Dauerwohnrechtberechtigten und dem Eigentümer schaffen können. Dabei wäre es aber dann jedenfa...