Leitsatz (amtlich)

1. Soll der Rechtsanwalt auftragsgemäß Vertragsentwürfe fertigen, daneben aber auch für den Mandanten beratend tätig werden, handelt es sich um einen Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Inhalt hat, und nicht um einen erfolgsbezogenen Werkvertrag.

2. Zur Fälligkeit eines frei vereinbarten Rechtsanwaltshonorars.

 

Normenkette

BGB §§ 675, 611; RVG § 3a

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 15.01.2010; Aktenzeichen 1 O 222/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.1.2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 13.7.2010, an dem er festhält.

A. In diesem Beschluss hat der Senat im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

I. Dem Kläger steht gem. §§ 675, 611 BGB der geltend gemachte Vergütungsanspruch zu. Dieser Anspruch ist auch gem. § 8 Abs. 1 RVG fällig; denn der Auftrag ist erledigt und zudem haben die Parteien in der Honorarvereinbarung vom 2.9.2008 die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs auf Ende Oktober (2008) vereinbart.

1. Zwischen den Parteien ist ein Vertrag über eine anwaltliche Geschäftsbesorgung zustande gekommen. Es handelt sich hierbei allerdings - was auch dem Regelfall entspricht - um einen Dienstvertrag und nicht um einen erfolgsbezogenen Werkvertrag.

Nach allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung (BGHZ 18, 340 (345 f.); BGH NJW 1996, 661 f.; NJW 2002, 290) und Schrifttum (Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 8 Rz. 2; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rz. 4 m.w.N.) ist ein typischer Anwaltsvertrag regelmäßig als Dienstvertrag einzuordnen, der eine Geschäftsbesorgung zum Inhalt hat (§§ 611, 675 Abs. 1 BGB). Zwar kann auch ausnahmsweise ein Werkvertrag vorliegen, wenn nämlich ausschließlich ein durch die anwaltliche Arbeit herbeizuführender Erfolg den Gegenstand der Verpflichtung bildet, was beispielsweise bei einem allein zu erstellenden Vertragsentwurf angenommen wurde (RG JW 1914, 642; s. auch OLG Köln MDR 1980, 667, zur Tätigkeit eines Steuerberaters; Zugehör, a.a.O., Rz. 7). Diese Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor. Zwar sollte der Kläger nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Parteien auch Vertragsentwürfe fertigen, er sollte jedoch gleichfalls beratend tätig werden. Dies ergibt sich aus dem zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers erfolgten Schriftverkehrs (vgl. z.B. die E-Mail des Herrn R. vom 12.6.2008) sowie aus dem Umstand, dass der Kläger über einen Zeitraum von April bis Ende Dezember 2008 für die Beklagte tätig war. In dieser Zeit entfaltete der Kläger eine Tätigkeit, die sich nicht allein in der Erstellung von Vertragsentwürfen erschöpfte. Vielmehr begleitete er die Beklagte bei ihrer Akquisitionstätigkeit, nahm an Gesprächen mit Dritten teil etc. und leistete so - neben der Beschaffung notwendiger Informationen für die Änderungen der Vertragsentwürfe - den für eine Anwaltstätigkeit typischen rechtlichen Beistand.

Letztlich bedarf dies jedoch keiner abschließenden Bewertung durch den Senat; denn Mängel der Leistungen des Klägers vermochte die Beklagte nicht darzutun (s. unten unter I. 5. und 6.).

2. Die Honorarvereinbarung vom 2.9.2008 entspricht den ab dem 1.7.2008 geltenden Anforderungen des § 3a RVG und ist nicht zu beanstanden. Die unter Nr. V. getroffene Gerichtsstandvereinbarung ist unabhängig von ihrer Wirksamkeit jedenfalls als ausschließlich honorarbezogen zu beurteilen und begegnet somit keinen Bedenken.

3. Der Honoraranspruch des Klägers ist mit der Honorarrechnung vom 28.11.2008 fällig geworden.

Das Vorbringen der Beklagten, eine Fälligkeit solle nach den vertraglichen Vereinbarungen nur eintreten, wenn sie selbst Einnahmen aus den Vertragsschlüssen erzielt, wird vom Wortlaut des handschriftlichen Zusatzes auf der Honorarvereinbarung nicht getragen. Dort ist festgehalten: "Hinsichtlich der Fälligkeit wird vereinbart, dass die Zahlung der Honorare Ende Oktober erfolgt. Sofern der H. GmbH vorher aus verkauften BHKW's Honorare zufließen, werden die Honorare dann fällig, wenn der H. GmbH die Honorare zugeflossen sind. Die H. GmbH wird Herrn V. (Kläger) über den Stand aktuell informieren." Dieser Wortlaut ist eindeutig und nicht auslegungsfähig. Eine Honorarzahlung sollte nur in dem Fall nicht schon Ende Oktober, sondern sogar "vorher" erfolgen, wenn der Beklagten das Geld zuvor von den Vertragspartnern zugeflossen war. Unterblieb dieser vorzeitige Zufluss, galt die allgemeine Fälligkeitsregelung in Satz 1, nämlich die Zahlungsverpflichtung für Ende Oktober. Dies wurde vom LG zutreffend ausgeführt und bedarf keiner Ergänzungen.

Soweit die Beklagte Herrn R. als Zeugen dafür benennt, dass der handschriftliche Zusatz unter der Honorarvereinbarung in einem anderen Sinne als dem oben dargelegten verstanden werden sollte, ist ihr dahingehend...

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