Tenor
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 09.03.2017 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24.10.2017.
2. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6160,83 Euro und für die erste Instanz auf 11.141,77 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Berufung der Beklagten gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Düsseldorf hat keine Aussicht auf Erfolg. Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich vorliegen, beabsichtigt der Senat, das Rechtsmittel durch Beschluss zurückzuweisen, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf.
Gründe
Die Berufung der Beklagten gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Düsseldorf hat keine Aussicht auf Erfolg. Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich vorliegen, beabsichtigt der Senat, das Rechtsmittel durch Beschluss zurückzuweisen, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf.
I. Die Parteien sind durch einen Rechtsschutzversicherungsvertrag miteinander verbunden, aus dem der Kläger die Beklagte auf Deckung wegen des Kaufs eines vom sogenannten "VW-Abgasskandal" betroffenen PKW in Anspruch nimmt. Der Versicherung liegen die von den Parteien nicht vorgelegten ARB 2000/1 (Version 1.0) (https://www.arag.de/medien/pdf/bedingungen/rechtsschutz/arb_2000__v1_stand_10-1999.pdf, im Folgenden: ARB) zugrunde.
Der Kläger erwarb unter dem 28.04.2011 einen VW-Sharan mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer WVWZZZ7NZCV010279 bei der H. VZ GmbH, einer VW-Vertragshändlerin, als Neuwagen zum Preis von 37.786,67 Euro (Anlage K2 im Anlagenband Kläger). Das Fahrzeug ist vom sogenannten "VW-Abgasskandal" betroffen und deswegen mangelhaft, wobei Ausmaß und Folgen des Mangels zwischen den Parteien streitig sind.
Mit Anwaltsschreiben vom 27.11.2015 bat der Kläger die Beklagte um Deckungszusage für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Verkäuferin und die Herstellerin des PKW (Anlage K4 im Anlagenband Kläger). Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 14.12.2015 die beantragte Deckung ab (Anlage K5 im Anlagenband Kläger), erklärte indes mit Schreiben vom gleichen Tage gegenüber dem Kläger die Kostenübernahme für die Erstberatung bei einem Rechtsanwalt (Anlage B2 im Anlagenband Beklagte).
Die Händlerin wies in der Folgezeit ein Rücktrittsverlangen hinsichtlich des Kaufvertrages zurück; Einzelheiten dazu sind nicht vorgetragen. Mit Anwaltsschreiben vom 07.01.2016 bat der Kläger darauf um Deckungszusage für die gerichtliche Anspruchsdurchsetzung (Anlage B1 im Anlagenband Beklagte), die die Beklagte indes mit Schreiben vom 22.01.2016 ablehnte (Anlage K13 im Anlagenband Kläger). Wegen der Einzelheiten einer beabsichtigten Klage verwies der Kläger jedenfalls im Rechtsstreit auf einen Musterklageentwurf (Anlage K6 im Anlagenband Kläger). Eine weitere Deckungsanfrage vom 25.01.2017 (Bl. 205 ff. GA) wies die Beklagte mit Schreiben vom 07.02.2017 zurück (Bl. 209 GA). Erst nach Abschluss der ersten Instanz des hiesigen Verfahrens erteilte die Beklagte hinsichtlich der außergerichtlichen und gerichtlichen Interessenwahrnehmung gegenüber der Händlerin mit Schreiben vom 20.04.2017 eine Deckungszusage (Bl. 307 GA).
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung sei bereits gemäß § 128 Satz 3 VVG zu fingieren, da der Hinweis auf das Schiedsgutachterverfahren gemäß § 18 Abs. 2 ARB in der Deckungsablehnung vom 14.12.2015 (Anlage K4 im Anlagenband Kläger) aus mehreren Gründen unzutreffend sei: So sei der Hinweis nicht im Hinblick auf die Deckungsablehnung wegen Mutwilligkeit erteilt worden, obwohl die Beklagte der Sache nach mit dem Hinweis auf die Kostenminderungsobliegenheit des Klägers auch deswegen die Deckung verweigert habe. Ferner sei der Hinweis nicht weiter erläutert worden, nehme Bezug auf eine wegen Abweichung von § 128 VGG unzulässige Monatsfrist und weise auf eine unzulässige Kostenregelung hin, in deren Zusammenhang auch noch Kosten in unzutreffender Höhe genannt worden seien. Ohnehin habe die beabsichtigte Rechtsverfolgung aber auch hinreichende Aussicht auf Erfolg, da schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen betroffen seien und er, der Kläger, Beweis für seine Behauptungen angeboten habe. Insbesondere könne eine etwaige Nachbesserung des Fahrzeugs dessen Mangelhaftigkeit nicht beseitigen, sondern sei unmöglich, da nachteilige Folgewirkungen aufträten, wie Verrußung durch erhöhte Abgasrückführung, schnellerer Verschleiß des Partikelfilters, höherer Kraftstoffverbrauch, Verringerung der Leistung und jedenfalls Verbleib eines merkantilen Minderwertes.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Klage mangels hinreichend bestimmter Anträge und wegen Vorrangs der Leistungsklage schon nicht zulässig sei. Ohneh...