Tenor
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 20.11.2017 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 18.06.2018.
2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.210,81 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Berufung der Klägerin gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Düsseldorf hat keine Aussicht auf Erfolg. Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich vorliegen, beabsichtigt der Senat, das Rechtsmittel durch Beschluss zurückzuweisen, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf.
I. Die Parteien sind durch einen Rechtsschutzversicherungsvertrag miteinander verbunden, aus dem die Klägerin die Beklagte auf Deckung wegen des Kaufs eines vom sogenannten "VW-Abgasskandal" betroffenen PKW in Anspruch nimmt. Der Versicherung liegen die ARB 2000/1 (1.0) (https://www.arag.de/medien/pdf/bedingungen/rechtsschutz/arb_2000_1__v1__stand_01-2001.pdf) zugrunde.
Die Klägerin erwarb unter dem 24.03.2009 einen VW Tiguan Sport & Style 4Motion 2,0 l TDI mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer ... bei der Autohaus M. M. GmbH & Co. KG, einer VW-Vertragshändlerin, als Neuwagen zum Preis von 32.561,50 Euro (Anlage K1 im Anlagenband Klägerin). Das Fahrzeug ist vom sogenannten "VW-Abgasskandal" betroffen und deswegen mangelhaft, wobei Ausmaß und Folgen des Mangels zwischen den Parteien streitig sind. Mit Anwaltsschreiben vom 26.04.2016 wandte sich die Klägerin an die Händlerin und verlangte die Neulieferung eines Ersatzfahrzeugs (Anlage K5a im Anlagenband Klägerin). Mit Anwaltsschreiben vom 06.05.2016 wies die Händlerin den Anspruch zurück (Anlage K5b im Anlagenband Klägerin).
Mit Anwaltsschreiben vom 18.03.2016 bat die Klägerin die Beklagte um Deckungszusage für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Verkäuferin (Anlage K4 im Anlagenband Klägerin). Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 22.03.2016 die beantragte Deckung ab und bezog sich dabei insbesondere auch auf nicht hinreichende Erfolgsaussichten des beabsichtigten Vorgehens der Klägerin (Anlage K4a im Anlagenband Klägerin). Dabei schrieb die Beklagte auf der vorletzten Seite:
"Sollte unserer Versicherungsnehmer unserer Auffassung zu den Erfolgsaussichten nicht zustimmen und den Anspruch auf Rechtsschutz aufrechterhalten, kann er von uns innerhalb eines Monats die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens verlangen. In diesem Fall bitten wir Sie, alle nach Ihrer Auffassung für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen innerhalb der Monatsfrist an uns zu übersenden.
Die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens werden sich voraussichtlich auf 928,80 Euro belaufen.
Folgende Kostenregelung ist hierfür vereinbart:
Die Kosten trägt die A., wenn der Schiedsgutachter feststellt, dass unsere Entscheidung ganz oder teilweise unberechtigt war. War unsere Entscheidung nach dem Schiedsspruch berechtigt, trägt unser Versicherungsnehmer die Kosten des Schiedsgutachters. Die der A. durch das Schiedsgutachterverfahren entstehenden eigenen Kosten tragen wir auf jeden Fall selbst."
Die Klägerin verlangte die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens nicht. Die Klägerin hat auch noch keinen Klageauftrag für ein Vorgehen gegen die Händlerin erteilt.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung sei bereits gemäß § 128 Satz 3 VVG zu fingieren, da der Hinweis auf das Schiedsgutachterverfahren in der Deckungsablehnung aus mehreren Gründen unzutreffend sei und § 18 ARB auch kein Verfahren vorsehe, das den Vorgaben von § 128 VVG entspreche. So sei ein Schiedsverfahren erforderlich, das sich an den Grundsätzen von §§ 1025 ff. ZPO orientiere und zu einer abschließenden, bindenden und vollstreckbaren Entscheidung führe. Außerdem bestimme § 18 Abs. 2 ARB, ebenso wie der Hinweis in der Deckungsablehnung, eine wegen Abweichung von § 128 VVG unzulässige Monatsfrist, deren Einzelheiten ohnehin unklar seien. Darüber hinaus weiche eine mögliche Kostentragungspflicht des Versicherungsnehmers von § 128 VVG ab. Ferner sei der Hinweis auf das Schiedsgutachterverfahren nicht auch im Hinblick auf die Deckungsablehnung wegen Mutwilligkeit erteilt worden, obwohl die Beklagte der Sache nach mit dem Hinweis auf die Kostenminderungsobliegenheit der Klägerin auch deswegen die Deckung verweigert habe. Schließlich sei der Hinweis geradezu versteckt gewesen und die für das Schiedsgutachterverfahren zu erwartenden Kosten seien unzutreffend gewesen.
Ohnehin habe die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg, da schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen betroffen seien und sie, die Klägerin, Beweis für ihre Behauptungen angeboten habe. Insbesondere könne eine etwaige Nachbesserung des Fahrzeugs dessen Mangelhaftigkeit nicht bes...