Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch des nicht sorgeberechtigten Elternteils auf Herausgabe eines Fotos des Kindes; Auskunftsbegehren hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Kindes
Leitsatz (amtlich)
Das berechtigte Interesse im Sinne des § 1686 BGB besteht dann, wenn der Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung und die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu unterrichten, was regelmäßig dann gegeben ist, wenn der Auskunft Begehrende keinen Umgang mit dem Kind hat, ohne dass es darauf ankommt, ob er nach § 1684 Abs. 4 BGB vom Umgang ausgeschlossen ist oder das Kind den Kontakt mit ihm ablehnt.
Die begehrte Auskunft darf dem Kindeswohl nicht widersprechen. Die Auskunft darf nur eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn und soweit konkrete Umstände dafür sprechen, dass die Erfüllung des Auskunftsverlangens das Kindeswohl beeinträchtigt werden kann.
Zu den weiteren Umständen bei der Bestimmung des Umfanges des Auskunftsanspruchs, konkret der Berücksichtigung des Alters und der Selbstbestimmungsfähigkeit des heranwachsenden Kindes und insbesondere der Beachtlichkeit des ablehnenden Kindeswillens zur Herausgabe Fotos.
Normenkette
BGB § 1686
Verfahrensgang
AG Moers (Aktenzeichen 496 F 95/20) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Moers vom 17.03.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf 4.000,- EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I) Die Beteiligten sind Eltern der am 22.10.2... geborenen, aus deren nichtehelichen Beziehung hervorgegangenen Tochter S... . Die Kindesmutter und Antragsgegnerin ist alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die vom Kindesvater (nachfolgend Antragsteller) beantragte Verpflichtung der Kindesmutter (nachfolgend Antragsgegnerin) zur Auskunftserteilung über die gesundheitliche Entwicklung von S... und Herausgabe eines aktuellen Fotos von Sophie.
Seit Trennung der Kindeseltern zum Zeitpunkt, als S... noch zehn Monate alt war, gab es zwischen den Beteiligten eine Vielzahl von kindschaftsrechtlichen Verfahren:
In dem Umgangsverfahren 490 F 361/10 Amtsgericht Moers schlossen die Eltern einen gerichtlich gebilligten Vergleich, auf dessen Grundlage es nachfolgend bis Mai 2014 auch zu regelmäßigen Umgangskontakten kam. In einem anschließenden familiengerichtlichen Vermittlungsverfahren vor dem Amtsgericht Moers - Az. 473 F 16/14 - wurde eine weitere Umgangsvereinbarung geschlossen. In Bezug auf diese Umgangsvereinbarung vom 16.06.2014 wurde ein weiteres Vermittlungsverfahren durchgeführt (Az. 473 F 128/14). In diesem ist Frau U... als Verfahrensbeiständin bestellt worden. Mit Beschluss vom 08.01.2015 hat das Amtsgericht Moers den Antrag des Kindesvaters, die Verfahrensbeiständin zu entlassen, zurückgewiesen. Das Vermittlungsverfahren ist - wie im Termin vom 13.01.2015 festgestellt wurde - nach ausführlicher Erörterung erfolglos geblieben. Im Verfahren 473 F 25/14 Amtsgericht Moers hat der Kindesvater mit Antragsschrift vom 12.06.2014 den Antrag auf Übertragung des Mitsorgerechts für S... gestellt. Nach Durchführung mehrerer Anhörungstermine unter anderem mit Anhörung von S... und Einholung eines Sachverständigengutachtens der Sachverständigen Dipl.-Psy. Z... vom 31.03.2015 zu der Frage, ob die beantragte Übertragung des Sorgerechts auf beide Elternteile dem Wohl des Kindes widerspräche und (erweiternd) welche Umgangsregelung dem Kindeswohl am ehesten entspreche, nebst ergänzender mündlicher Anhörung der Sachverständigen im Anhörungstermin vom 01.09.2015 hat das Amtsgericht Moers mit Beschluss vom 04.11.2015 den Antrag zurückgewiesen. Einen Ordnungsgeldantrag des Kindesvaters wegen Nichtbeachtung des gerichtlichen Umgangsvergleichs vom 16.06.2014 wurde im Verfahren 473 F 8/15 Amtsgericht Moers aufgrund einer im Termin getroffenen Absprache, einen begleiteten Umgang zu versuchen, vom Kindesvater zurückgenommen. Im Verfahren 496 F 94/14 Amtsgericht Moers ging es um einen Auskunftsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin, wobei er beantragte, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Auskunft über die schulische und Gesundheitsentwicklung des Kindes S... zu erteilen durch Übersendung der jeweiligen Schulzeugnisse in Kopie sowie durch die Vorlage diverser Abschlussberichte ärztlicher Einrichtungen. Mit Beschluss vom 22.12.2014 entsprach das Amtsgericht Moers dem Begehren des Kindesvaters hinsichtlich der Auskunft über die schulischen Leistungen, wies den Antrag im Übrigen jedoch zurück. Einen vom Kindesvater unter dem 15.12.2015 erneut gestellter Antrag auf Erlass eines Ordnungsgeldes wegen Nichtbeachtung des gerichtlichen Umgangsvergleichs vom 14.06.2014, den dieser vor dem Hintergrund gestellt hatte, dass seit Oktober 2015 keine Umgangskontakte mehr zwischen ihm und S... stattfanden, wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 14.01.2016 (Az. ...