Leitsatz (amtlich)
1. Der Eintragung der Verlegung der Zweigniederlassung eines niederländischen Unternehmens innerhalb Deutschlands in das Handelsregister steht nicht entgegen, dass die Zweigniederlassung identisch mit dem Unternehmen firmiert, das seinen Sitz und seine Hauptniederlassung in den Niederlanden hat.
2. Solange für die Zweigniederlassung eine eigene Firma nicht gebildet wurde, ist bei der Registereintragung ein Zusatz, der die Einordnung als Zweigniederlassung ermöglicht, - insoweit sind an ausländische Unternehmen keine strengeren Anforderungen zu stellen als an inländische - weder wegen einer sonst fehlenden Kennzeichnungskraft noch aus dem Gesichtspunkt einer zu vermeidenden Irreführung des Rechtsverkehrs erforderlich.
Normenkette
HGB §§ 13d, 18 Abs. 1-2, § 30 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 88 AR 923/16) |
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben. Das Registergericht wird angewiesen, von den dort geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen.
Gründe
I. Die R. B. V. hat ihren Sitz und ihre Hauptniederlassung in den Niederlanden (Ede) und unterhält seit 2010 eine Zweigniederlassung unter derselben Firma in Deutschland. Diese war zunächst in das Handelsregister des AG Hamburg, sodann (seit 2015) in dasjenige des AG Frankfurt/Main eingetragen.
Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 18.3.2016 hat der im hiesigen Beschluss-eingang näher bezeichnete Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, die Zweigniederlassung sei von Frankfurt am Main nach Düsseldorf verlegt worden; die inländische Geschäftsanschrift sei nunmehr Straße 14, 40212 Düsseldorf. Das AG Frankfurt/Main hat Anmeldeunterlagen und Registerakten an das Registergericht Düsseldorf übersandt.
Dieses hat zunächst mit einfachem Schreiben vom 26.4.2016 mitgeteilt, aus der hier einzutragenden Firmierung müsse sich zweifelsfrei ergeben, dass nur eine Zweigniederlassung eingetragen sei; das sei bislang nicht der Fall, weil die bestehende Firmierung den Eindruck erwecke, im deutschen Handelsregister sei eine "R. B. V." eingetragen, was nicht zutreffe, diese sei vielmehr in den Niederlanden eingetragen. Nachdem die betroffene Gesellschaft dem widersprochen hatte, hat das Registergericht bei dem AG Düsseldorf durch ein weiteres, nunmehr mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenes Schreiben vom 4.5.2016 ausgeführt: Es bleibe bei dem Schreiben vom 26.4.2016. Zur Vermeidung von Verwechselungen sei es notwendig, der ausländischen Bezeichnung einen Zusatz beizufügen, der eine Einordnung als Zweigniederlassung ermögliche. Werde das Hindernis nicht binnen bestimmter Frist behoben, werde der Eintragungsantrag zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte der betroffenen Gesellschaft mit dem am 10.5.2016 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel, dem das Registergericht mit Beschluss vom 2.6.2016 nicht abgeholfen und das es dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Registerakten Bezug genommen.
II. Trotz der Formulierung "lege ich hiermit Beschwerde ein" ist das Rechtsmittel von dem beglaubigenden Notar ersichtlich unter Inanspruchnahme der Vollmacht gemäß § 378 Abs. 2 FamFG im Namen der anmeldenden betroffenen Gesellschaft eingelegt worden (zur Vollmacht für die Rechtsmitteleinlegung: Keidel-Heinemann, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 378 Rdnr. 14 m. w. Nachw.).
Dieses ist nach §§ 382 Abs. 4 Satz 2, 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG als befristete Beschwerde statthaft und auch im Übrigen zulässig. Infolge der vom Registergericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe ist es dem Senat zur Entscheidung angefallen.
Es hat auch in der Sache Erfolg.
1. Dabei kann auf sich beruhen, ob die angegriffene Zwischenverfügung bereits aus formalen Gründen keinen Bestand haben kann. Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. Heinemann a.a.O., § 382 Rdnr. 25), an der festgehalten wird, die Auffassung, dass (auch) in Registersachen eine Zwischenverfügung - und nicht nur die Entscheidung über Nichtabhilfe und Vorlage - in der Form eines Beschlusses, der die Erfordernisse des § 38 Abs. 2 und 3 FamFG wahrt, zu ergehen hat. Ob die hiesige Zwischenverfügung diesen Anforderungen genügt, erscheint mindestens zweifelhaft.
2. Jedenfalls besteht das vom Registergericht gesehene Eintragungshindernis nicht. Die im Rahmen der Sitzverlegung zur Eintragung angemeldete Firma der Zweigniederlassung ist nicht zu beanstanden, des vom Registergericht gewünschten Zusatzes bedarf es nicht. Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, wie weit im Hinblick auf die Firma einer Zweigniederlassung die Prüfungskompetenz des Registergerichts am Ort des neuen, im Inland verlegten Sitzes im allgemeinen reicht.
a) Unter dem 19.4.2016 hat die IHK Düsseldorf erklärt, gegen die Firma der Zweigniederlassung in der angemeldeten Form bestünden keine firmenrechtlichen Bedenken, insbesondere sei § 30 HGB nach dortigen E...