Verfahrensgang
AG Wuppertal (Aktenzeichen 560 VI 1244/16) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 28.06.2018 - 560 VI 1244/16 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Gründe
I. Erblasserin ist die am 13.12.1919 in A. geborene B... Sie war zuletzt wohnhaft in C. und verstarb dort am 20.05.2016. Sie war ledig. Ihre Eltern sind vorverstorben. Herr Dr. D. und Herr E. sind Cousins der Erblasserin.
Am 13.08.1997 errichtete die Erblasserin ein einseitiges handschriftliches Testament, welches am 21.03.2017 durch das Amtsgericht Wuppertal eröffnet wurde (Bl. 6 der BA 560 VI 900/17). Dieses hat folgenden Inhalt:
"Testament
C., 13.8.97
Ich setze als meine Erben über meinen gesamten Besitz - je zur Hälfte - meine beiden Freundinnen ein:
Frau F.
...
in C. und
Frau G.
....
in C.
Nach dem Tode einer der beiden oben genannten Erbinnen fällt mein gesamter verbleibender Besitz an die Überlebende.
gez. B.
C., 13.8.97"
Am 15.02.2002 errichtete die Erblasserin ein weiteres handschriftliches Testament, dessen Original allerdings nicht mehr auffindbar ist. Es existieren jedoch zwei Kopien, auf denen die Erblasserin einige wenige handschriftliche - völlig übereinstimmende - Änderungen vorgenommen hat. Im Einzelnen:
- Durchkringelung von "und Commerzbank H." und "... str. ...";
- Ergänzung: "...-Straße ...";
- Korrektur der Postleitzahl .... durch Durchstreichen der letzten Ziffer ... und Einfügung der Ziffer ...
- Einfügung am Ende: "Veränderungen am 10. April 2013 (Unterschriftskürzel) B."
Eine dieser bearbeiteten Kopien bewahrte sie in einem Umschlag mit der handschriftlichen Beschriftung "Kopie Testament und letztwillige Verfügungen" auf (Bl. 22 der BA 560 VII 900/16). Diese Testamente wurden ebenfalls am 21.03.2017 durch das Amtsgericht Wuppertal eröffnet und lauten (identisch) wie folgt (Bl. 16 /17 und 20/21 der BA 560 VII 900/16):
"Testament
Nach meinem Tode sollen die beiden Miteigentümerinnen von Haus und Grundstück
Frau F., geb. 24.10.1931 und
Frau G., geb. 6.08.1933
zu gleichen Anteilen meinen Anteil dieser (oben genannten) Immobilie als Erben erhalten.
Im Falle des Todes einer der beiden oben genannten Personen geht mein Besitzanteil an Haus und Grundstück auf die überlebende Person über. Falls die eine oder die beiden Überlebenden das Haus verkaufen wollen (bzw. will), z.B. aus Altersgründen, steht ihnen bzw. ihr der Erlös aus meinem Anteil selbstverständlich (s.o.!) voll zur Verfügung. Es wäre ganz in meinem Sinne, wenn Fr. G. oder/und Fr. F. über die endgültige Verwendung dieses Geldes letztwillig so verfügen würden, daß die evtl. verbleibende Restsumme nach ihrem Tode an die Kindernothilfe e.V. (J.) vererbt wird.
Mein Bar- und Wertpapiervermögen (Stadtsparkasse K. und Commerzbank H.) wird - falls keine katastrophale Entwertung eintritt - die Kosten decken, die mit meinem Tode verbunden sind.
Ich wünsche, daß, nach Abzug aller oben genannten anfallenden Kosten nach meinem Tode, 30 % meiner Bar- und Wertpapiervermögen an Frau F. als Vorausvermächtnis fällt.
50 % soll meine Nichte (Tochter meines Vetters) Frau L., geb. B., geb. ..., z.Zt. Wohnhaft: str. 1 ...-Straße 25
...M.
und ihre drei Kinder zu gleichen Teilen erben.
Der Anteil der Kinder ist bis zum 25. Lebensjahr nur zum Unterhalt und zur Ausbildung unter Zustimmung ihrer Mutter zu verwenden.
Die weiteren 20 % soll Frau Pastorin N., geb. ...1954, wohnhaft in O., erben.
Als Testamentsvollstrecker und zum Ordnen meines Nachlasses bestimme ich Herrn P., wohnhaft in ..., ...
mit weitestgehenden Rechten. Er möge in Absprache mit Frau F. und/oder Frau G. meinen Nachlass ordnen.
C., den 15.02.2002
gez. B.
Veränderungen am 10. April 2013 B..."
Zudem liegt ein weiteres undatiertes, nicht unterzeichnetes Schreiben vor, welches am 21.03.2017 vom Amtsgericht Wuppertal eröffnet wurde und in dem unter der Überschrift "V. Vermächtnisse" verschiedene, näher bezeichnete Schmuckstücke einzelnen Personen zugedacht werden.
Die in den Testamenten genannte F. ist am 23.10.2014 vorverstorben.
Die Antragstellerin, nachverstorben am 10.08.2016, stellte am 01.06.2016 den Antrag auf die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweist. Sie begründete ihren Antrag damit, dass das Testament vom 15.02.2002 nicht mehr im Original aufgefunden werden könne, so dass davon auszugehen sei, dass dieses im Todeszeitpunkt nicht mehr existierte und somit das Testament vom 13.08.1997 maßgeblich sei. Das Testament vom 15.02.2002 in Kopie mit handschriftlichen Änderungen vom 10.04.2013 sei nicht formwirksam.
Das Amtsgericht - Nachlassgericht - Wuppertal hat mit Beschluss vom 28.06.2018 den Erbscheinsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Testament vom 13.08.1997 gemäß § 2258 Abs. 1 BGB wirksam widerrufen worden sei, da die Erblasserin eine anderweitige Regelung ihrer Erbfolge getroffen habe und das Testament vom 15.02.2002/10.04.2013 seinerseits nicht widerrufen worden sei.
Zwar könne d...