Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Hebebühne einer Doppelstockgarage als konstruktiver Gebäudeteil als Gemeinschaftseigentum
Beteiligte
5. die übrigen Wohnungseigentümer, namentlich aufgeführt in der anliegenden Eigentümerliste |
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 324/98) |
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 291 II 259/97 WEG) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 2 bis 4 tragen die Gerichtskosten der dritten Instanz sowie die den übrigen Beteiligten notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten.
Wert: bis 4.000,00 DM.
Gründe
I.
Zu der oben genannten Wohnungseigentumsanlage gehören außer 45 Wohn- und Gewerbeeinheiten 23 Miteigentumsanteile (Nummern 46 bis 68), die mit dem Teileigentum an Tiefgarageneinstellplätzen verbunden sind. Dabei handelt es sich um 14 Einzeleinstellplätze und 9 sogenannte Doppelparker oder Doppelstockgaragen. Die Doppelparker sind mit einer hydraulischen Hebebühne ausgestattet.
Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer der Doppelparker Nummer 46, 47 und 48 sowie der Einzeleinstellplätze 49 und 58.
Die Gemeinschaftsordnung regelt in § 4 Nr. 1 die Instandhaltungspflichten bezüglich der Garagen wie folgt:
„Die Instandhaltung der zu den Garagen gehörenden Gebäudeteile, Zugänge, Zufahrten, Verkehrsflächen und Einrichtungen obliegt nur den Eigentümern der Garage gemeinsam. Sie sind an den Instandhaltungen des übrigen Gemeinschaftseigentums nicht zu beteiligen.”
Bezüglich der Lasten- und Kostentragung bestimmt § 10 Abs. 1 Nr. 1.3.2:
„Die auf die Garagen entfallenden Kosten werden durch die vorhandenen Einstellplätze geteilt, so daß gleich hohe Anteile je Einstellplatz entstehen.”
Im Laufe des Jahres 1996 wurden Reparaturen an den Hebebühnen der Doppelstockgaragen erforderlich, deren Kosten sich insgesamt auf 21.245,33 DM beliefen (Blatt 83 ff., 156 GA). Diese Kosten wurden in der Jahresabrechnung des Verwalters nicht auf alle Garageneigentümer verteilt, sondern nur den Hausgeldkonten der unmittelbar betroffenen Garageneigentümer, u. a. dem Beteiligten zu 1, belastet.
Den in der Wohnungseigenümerversammlung vom 13. August 1997 zu Tagesordnungspunkt 1 gefaßten Beschluß, mit dem die Jahresabrechnung 1996 gebilligt wurde, hat der Beteiligte zu 1 deshalb angefochten.
Das Amtsgericht hat den angefochtenen Beschluß antragsgemäß für ungültig erklärt. Die Beteiligten M., M., S., S. und S. haben sofortige Beschwerde eingelegt. In der beim Landgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung hat der Beteiligte zu 1 erklärt, seine Anfechtung ziele nur darauf ab, die Jahresabrechnung 1996 hinsichtlich der Aufteilung der Reparaturkosten für die Hebebühnen zu ändern. Das Landgericht hat sodann die sofortige Beschwerde zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß der angefochtene Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung insoweit für ungültig erklärt wird, als die Reparaturkosten der Garage Gegenstand der Billigung sind.
Mit der sofortigen weiteren Beschwerde wiederholen die Beteiligten zu 2 bis 4 und der Verwalter die in den Vorinstanzen vertretene Auffassung, die Hebebühnen der Doppelparker seien Gegenstände des Sondereigentums, da sie nur dem Gebrauch der betroffenen Stellplätze dienten; die Reparaturkosten seien deshalb zu Recht nicht in die Jahresabrechnung aufgenommen, sondern allein den betroffenen Eigentümern belastet worden.
Der Beteiligte zu 1 tritt dieser Auffassung entgegen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg; denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 FGG).
Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Offenbleiben könnten die Fragen, ob an einzelnen Stellplätzen von Doppelparkern Sondereigentum begründet werden könne und ob im vorliegenden Falle Sondereigentum jeweils nur an einen Doppelparker begründet worden sei oder auch an einzelnen Stellplätzen. Jedenfalls handele es sich bei den Hebebühnen um Einrichtungen des Gemeinschaftseigentums, deren Instandhaltung allen Garageneigentümern obliege. Das folge zum einen daraus, daß die Hebebühnen nicht im Katalog der Gegenstände des Sondereigentums enthalten seien, zum anderen ergebe sich dies auch daraus, daß die Wippen als wesentlicher Bestandteil der Garagen der gesamten Anlage insoweit dienten, als nur durch deren Einbau die nach der Bauordnung NW geforderte Zahl der Stellplätze erreicht werde; derartige Einrichtungen, die dem Gebrauch sämtlicher Wohnungseigentümer dienten, könnten nicht Gegenstand von Sondereigentum sein, selbst wenn sie sich ausschließlich im Bereich von Sondereigentum befänden; sie könnten von dem einzelnen Eigentümer nicht entfernt werden, ohne die Rechte der übrigen Eigentümer zu beeinträchtigen; die Anlage selbst sei dann vielmehr gemeinschaftliches Eigentum wie Zimmerdecken und tragende Wände des Gebäudes. Für die Einrichtungen der Garage im Gemeinschaftseigentum bestimme aber die Gemeinschaftsordnung, daß deren Instandhaltungskosten auf sämtliche Garageneigentümer in der Weise zu verteilen seien, daß gleich hohe An...