Leitsatz (amtlich)
1. Auch ein Streithelfer des Antragsgegners im selbständigen Beweisverfahren kann grundsätzlich die Anträge gemäß § 494a Abs. 1 und 2 ZPO (indes allein bezogen auf eine Klage gegen den Antragsgegner selbst) stellen, es sei denn, solche Anträge werden vom Streithelfer gegen den Willen des Antragsgegners gestellt. Da die Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren zulässig ist, der Streithelfer sogar eigene Sachanträge stellen kann, ist es folgerichtig, die Grundsätze, die im Verhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegner gelten, auch auf den Streithelfer anzuwenden. Das heißt zugleich, dass der Streithelfer den Antragsteller analog § 494a Abs. 1 ZPO zwingen kann, Klage in der Hauptsache gegen den Antragsgegner zu erheben, weil er ein berechtigtes Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegner in einem Hauptprozess geklärt wird.
2. Kommt der Antragsteller innerhalb der ihm gesetzten Frist der Erhebung der Klage zur Hauptsache nicht nach, besteht für den Streithelfer analog §§ 494a Abs. 2, 101 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit, zu einem eigenen Kostentitel gegen den Antragsteller zu kommen.
3. Der Streithelfer des Antragsgegners kann nicht auf der Grundlage des § 494a ZPO beantragen, eine Frist zur Klageerhebung gegen ihn - den Streithelfer selbst - anzuordnen.
4. Ein Antrag des Streithelfers im selbständigen Beweisverfahren auf Setzung einer Frist zur Klageerhebung gemäß § 494a ZPO kann unter Umständen dahingehend verstanden bzw. ausgelegt werden, dass er sich auf die (zusätzliche) Fristsetzung für eine Klage des Antragstellers gegen den Streithelfer des Antragsgegners selbst bezieht.
5. Auch für den Streithelfer des Antragsgegners besteht analog § 494a Abs. 2, 101 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit, zu einem eigenen Kostentitel gegen den Antragsteller zu kommen.
Verfahrensgang
LG Krefeld (Beschluss vom 31.08.2015; Aktenzeichen 3 OH 10/12) |
Tenor
1. a. Auf die Beschwerde der Streithelferin (zu 1.) der Antragsgegnerin (I-22 W 6/16) wird der Beschluss des Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des LG Krefeld vom 31.08.2015 teilweise abgeändert und in Bezug auf die Streithelferin (zu 1.) der Antragsgegnerin wie folgt neugefasst:
Der Antragsteller hat die der Streithelferin (zu 1.) der Antragsgegnerin im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten zu tragen (§§ 494a Abs. 2 Satz 1, 101 ZPO).
b. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens I-22 W 6/16 werden dem Antragsteller auferlegt.
2. a. Die Beschwerde der Streithelferin (zu 2.) der Aggn. (I-22 W 7/16) gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des LG Krefeld vom 31.08.2015 wird zurückgewiesen.
b. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens I-22 W 7/16 werden der Streithelferin (zu 2.) der Antragsgegnerin auferlegt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird in beiden Beschwerdeverfahren nicht zugelassen.
Gründe
I.1. Das LG hat durch Beschluss vom 31.08.2015 (504 ff. GA) - u.a. - den Antrag der Streithelferin (zu 1.) der Antragsgegnerin vom 27.07.2015 (486 GA) auf Ergänzung des Beschlusses des Beschlusses vom 13.07.2015 (470 ff. GA) zurückgewiesen, mit dem das LG dem Antragsteller die der Antragsgegnerin im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten auferlegt hatte (§ 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Streithelferin (zu 1.) der Antragsgegnerin (516 ff. GA), der das LG nicht abgeholfen hat (560 ff. GA).
2. Das LG hat durch Beschluss vom 31.08.2015 (504 ff. GA) - u.a. - außerdem den Antrag der Streithelferin (zu 2.) der Antragsgegnerin vom 20.07.2015 (480 GA) auf Setzung einer Frist zur Klageerhebung gemäß § 494a ZPO zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Streithelferin (zu 2.) der Antragsgegnerin (513 ff. GA), der das LG nicht abgeholfen hat (560 ff. GA).
II.1. Die zulässige Beschwerde der Streithelferin (zu 1.) der Antragsgegnerin (I-22 W 6/16) gegen die Zurückweisung ihres Antrags vom 27.07.2015 (486 ff. GA) auf Ergänzung des Beschlusses vom 13.07.2015 (470 ff. GA), mit dem das LG dem Antragsteller (nur) die der Antragsgegnerin im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten auferlegt hatte (§ 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO), ist begründet.
a. Der im angefochtenen Beschluss enthaltenen Begründung des LG, die Streithelferin (zu 1.) der Antragsgegnerin habe keinen Antrag auf die Setzung einer Frist zur Klageerhebung "gegen die Antragsgegnerin" gestellt, so dass der Anwendungsbereich des § 494a ZPO insoweit nicht eröffnet sei, steht entgegen, dass im Schriftsatz vom 17.03.2015 (447 GA) nur von einer "Frist zur Klageerhebung gemäß § 494a Abs. 1 ZPO" die Rede ist.
Das LG hat dabei nicht hinreichend berücksichtigt, dass auch ein Streithelfer des Antragsgegners im selbständigen Beweisverfahren grundsätzlich die Anträge gemäß § 494a Abs. 1 und 2 ZPO (indes allein bezogen auf eine Klage gegen den Antragsgegner selbst, dazu noch unten zu II. 2.) stellen kann, es sei denn, solche Anträge werden vom Streithelfer gegen den Willen des Antragsgegners gestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 27.09.2007, VII Z...