Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 23.08.2013; Aktenzeichen 8 O 361/11) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 23.8.2013 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Düsseldorf (8 O 361/11) wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Wert: 100.000 EUR.
Gründe
I. Mit ihrer Klage nehmen die Kläger die Beklagte die als Treuhänder im Zusammenhang mit der Ausgabe von besicherten Unternehmensanleihen wegen angeblicher Pflichtverletzungen auf Schadenersatz in Anspruch.
Das LG hat die Klage aus Rechtsgründen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei weder nach den Regeln bezüglich der Prospekthaftung im engeren Sinne begründet noch nach den Grundsätzen zur Prospekthaftung im weiteren Sinne. Auch sei die Beklagten den Klägern nicht in ihrer Eigenschaft als Treuhänderin zum Ersatz des geltend gemachten Schadens verpflichtet.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen das klageabweisende Urteil wendet sich die Berufung der Kläger unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie stützen den von ihnen erhobenen Vorwurf einer Pflichtverletzung im Kern darauf, dass - infolge der Konstruktion der den erstrangig besicherten Banken eingeräumten Grundschulden - sich die wirtschaftliche Position der Anlagegläubiger im Ergebnis nicht verbessert habe, was darauf zurückzuführen sei, dass das Sicherheitskonzept der Anleihe von der Beklagten nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden sei. Ihr sei vorzuhalten, dass sie - trotz den Anlegern ungünstiger Sicherungsabreden, die dazu geführt hätten, dass nicht nur die ursprünglichen Kredite der erstrangig gesicherten Banken, sondern darüber hinaus die übrigen Verbindlichkeiten der Emittentin gegenüber den grundbuchrechtlich abgesicherten Banken hierdurch erfasst wurden - die Emissionserlöse freigegeben hätte. Dies sei pflichtwidrig erfolgt, weil die von der Beklagten akzeptierte Ausgestaltung der jeweiligen Sicherheitsabreden dazu geführt habe, dass die in den Prospekten hervorgehobene grundbuchrechtliche Absicherung der Anleger entgegen den Prospektinformationen praktisch wertlos sei. Die - prospektwidrige - Absicherung von Schadenersatzansprüchen der finanzierenden Banken aus Schadenersatzansprüchen aus Vorfälligkeitsentschädigung und wegen Verzugsschäden wirke sich zu Lasten der Anleger aus. Sie führe dazu, dass sich im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin zugunsten der Anleihegläubiger nur eine Quote i.H.v. 18,5 % am Erlös der Absonderungsrechte ergebe, während die Anleihegläubiger andernfalls mit einer Quote von 38,59 % daran beteiligt worden wären.
Die Kläger beantragen sinngemäß, die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen
1. an sie 100.000 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.1.2011 zu zahlen;
2. an sie vorprozessuale Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.924,06 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der Hypothekenanleihen B im Nominalwert von 100.000 EUR -.
Hilfsweise beantragen sie, festzustellen, dass die Beklagte ihnen den Schaden zu ersetzen hat, der ihnen daraus entstanden ist, dass die Ber, die E und die SD aus der Verwertung der der Anleihe WKN A0KAHL als Sicherheit dienenden Immobilien im Insolvenzverfahren der D aus Absonderungsrechten Erlöse erhalten wegen Forderungen, die über deren Darlehensrestschuld- und Zinsansprüche gegen die D zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung oder Kündigung der Darlehen hinausgehen, insbesondere betreffend Ansprüche der Banken aus Swap-Geschäften, aus Schadenersatzansprüchen auf Vorfälligkeitsschaden und aus Ansprüchen auf Verzugszinsen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Der Senat hat den Parteien folgende Hinweise erteilt:
Das zulässige Rechtsmittel hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordern die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Die Berufung kann gem. §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf.
Das LG hat die Klage zu Re...