Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Telekopie der Urteilsausfertigung an Gerichtsvollzieher
Leitsatz (amtlich)
Die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Parteizustellung ist nicht deshalb unwirksam, weil der anwaltlich vertretene Antragsteller zwecks Zustellung an den Antragsgegner dem Gerichtsvollzieher nicht die ihm erteilte Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift davon übermittelt, sondern eine Telekopie der Ausfertigung, und der Gerichtsvollzieher dem Antragsgegner eine von ihm beglaubigte Abschrift der Telekopie zustellt.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 26.03.2003; Aktenzeichen 12 O 577/02) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 26.3.2003 abgeändert.
Auf Antrag der Gläubigerin wird gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld i.H.v. 2.500 Euro festgesetzt.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Gläubigerin erwirkte am 22.11.2002 einen Beschluss des LG, durch den der Schuldnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken, insb. in Funkspots, anzukündigen:
"Achtung Schnäppchenjäger. Wir feiern die Fertigstellung der Baustelle auf der B 51. Darum gewähren wir Ihnen heute und morgen 10 % Rabatt auf alles, außer auf bereits reduzierte Ware ... Nicht vergessen, heute und morgen 10 % Rabatt auf alles"
und/oder eine so angekündigte Verkaufsveranstaltung durchzuführen.
Dieser Beschluss wurde der Gläubigerin zu Händen ihrer Verfahrensbevollmächtigten am gleichen Tage zugestellt. Diese übermittelten dem zuständigen Gerichtsvollzieher noch an diesem Tage zusammen mit einem Eilauftrag zur Zustellung den Beschluss per Fax, wobei sie als Faxvorlage eine vom Gericht ausgefertigte Abschrift des Beschlusses benutzten, die die Rechtsanwälte ihrerseits mit einem unterschriebenen Beglaubigungsvermerk versehen hatten. Der Gerichtsvollzieher heftete den Faxausdruck (oder eine von ihm erstellte Ablichtung davon), versah ihn mit einem Dienststempel sowie seinerseits mit einem Beglaubigungsvermerk und stellte diesen sodann noch am 22.11.2002 gegen 15.30 Uhr der Schuldnerin zu. Am 25.11.2002 erhielt der Gerichtsvollzieher von den Verfahrensbevollmächtigten eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses im Original, verband sie mit einer Zustellungsurkunde und sandte sie zurück.
Wegen der Aussendung von Rundfunkspots am 23.11.2003 - insoweit wird der Antrag nicht weiterverfolgt - sowie wegen der Durchführung der Sonderveranstaltung hat die Gläubigerin die Verhängung eines Ordnungsgeldes beantragt. Diesen Antrag hat das LG zurückgewiesen, weil der Beschluss vom 22.11.2002 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des LG ist der Beschluss vom 22.11.2002 am gleichen Tage ordnungsgemäß zugestellt worden (dazu 1.). Gegen ihre Verpflichtungen hat die Schuldnerin auch schuldhaft verstoßen (dazu 2.).
1. Der Schuldnerin ist am 22.11.2002 eine vom Gerichtsvollzieher beglaubigte Abschrift des Beschlusses vom gleichen Tage zugestellt worden, wie sich aus dem von ihr zu den Gerichtsakten übergebenen "Original" ergibt. Damit ist bei der vorliegenden Fallgestaltung den Anforderungen an einer Übergabe des zuzustellenden Schriftstückes in der gesetzlich bestimmten Form Genüge getan.
Allerdings schreibt § 192 Abs. 2 S. 1 ZPO vor, dass die betreffende Partei "dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Schriftstück mit den erforderlichen Abschriften übergibt". Soweit dies dahin gehend verstanden wird, die Partei habe die "Urschrift" (bzw. beglaubigte Abschrift im Original) zu übersenden (vgl. LG Münster DGVZ 1989, 186), hat dies die Funktion, dem Gerichtsvollzieher die Erfüllung der Pflicht zu ermöglichen, nach § 193 Abs. 1 S. 1 ZPO entweder auf der Urkunde die Ausführung der Zustellung selbst zu vermerken und mit ihr einen entsprechend ausgefüllten Vordruck zu verbinden. Dieses Erfordernis ist hier vom Gerichtsvollzieher am 25.11.2002 erfüllt worden, so dass offen bleiben kann, ob ein Unterbleiben Auswirkungen auf die Wirksamkeit der bereits vollzogenen Zustellung gehabt hätte.
Des Weiteren soll die Übergabe einer "Urschrift" (bzw. beglaubigten Abschrift im Original) deshalb notwendig sein, weil der Gerichtsvollzieher zum einen ggf. Abschriften zu beglaubigen habe und zum anderen überprüfen müsse, ob die von ihm dem Zustellungsempfänger zu übergebenden Abschriften mit dem "Original" übereinstimmten; für beides benötige er die "Urschrift" (LG Münster DGVZ 1989, 186). Diesem Erfordernis wäre hier nicht genügt, weil dem Gerichtsvollzieher am 22.112002 der Beschluss lediglich als Fax vorlag, wobei aus technischen Gründen die auf der Faxvorlage vorhandenen Original-Beglaubigungsvermerke nur als "Ablichtung" erschienen. Ein Erfordernis, die "Urschrift" de...