Leitsatz (amtlich)
1. Entspricht die Fassadendämmung eines Gebäudes den zum Zeitpunkt seiner Errichtung geltenden DIN-Vorschriften, zeigen sich Jahre später - nach (eigenmächtigem) Einbau von Isolierglasfenstern - im Schlafzimmer der Wohnung erstmals Feuchtigkeitsschäden (Schimmel, Stockflecken) und stellt der Sachverständige einen zu hohen Taupunkt des Mauerwerks fest, so kann der betreffende Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft eine bauphysikalische Anpassung der Fassade weder als Beseitigung einer Störung seines Sondereigentums noch aus dem Gesichtspunkt einer ordnungsgemäßen Verwaltung als erstmalige Herstellung eines mangelfreien Zustandes oder als modernisierende Instandsetzung bzw. als Modernisierung verlangen.
2. Auf "Altfälle" ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht das zu einem der letzten Tatsacheninstanz entsprechenden Zeitpunkt geltende, sondern das aktuelle Recht (hier das WEG vom 26.3.2007 - BGBl. I, 370) anzuwenden.
Normenkette
BGB §§ 242, 1004; WEG § 14 Nr. 1, § 21 Abs. 4, 5 Nr. 2, § 22 Abs. 1-2, § 62
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Beschluss vom 09.02.2007; Aktenzeichen 25 T 66/02) |
AG Solingen (Aktenzeichen 18 II 51/01) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1 tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.
Wert: 8.000 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Mitglieder der eingangs genannten Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Beteiligten zu 1 verlangen von den Beteiligten zu 2 die Anbringung einer Wärmedämmung auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft, mit dem Ziel, Schimmelbildung in der Eigentumswohnung der Beteiligten zu 1 zu verhindern.
Bei dem Gebäude handelt es sich um ein 1972 erbautes Mehrfamilienhaus. Das Gebäude verfügt über vier Geschosse. Die Wohnung der Antragsteller befindet sich im 3. Geschoss links. Darüber befindet sich ein weiteres Geschoss mit umlaufender Dachterrasse. Die von den Beteiligten zu 1 beanstandeten Feuchtigkeitsschäden treten im Schlafzimmer auf. Dessen Stirnseite wird gebildet durch Außenwände zur Durchfahrt. Die Beteiligten zu 1 erwarben die Wohnung 1994 von den Voreigentümern. Diese hatten die Innenwand zum Schutz gegen Kälte verkleidet. Feuchtigkeit trat erstmals 1994/95 auf, wobei streitig ist, ob Ursache eine Undichtigkeit der Dachterrasse war.
Im Herbst 1995 ließen die Beteiligten zu 1 in allen Räumen ihrer Wohnung Kunststofffenster einbauen. Als Feuchtigkeitserscheinungen auftraten, ließ die Eigentümergemeinschaft diese durch den Sachverständigen B. überprüfen. Er stellte fest, dass die beiden Außenecken des Schlafzimmers sichtbar feucht waren, und zwar nicht wegen von außen eindringender Nässe, sondern wegen Kondensatbildung infolge zu geringer Wandoberflächentemperatur. Unter Berücksichtigung des Eckeffektes könne es bei niedrigen Außentemperaturen auch bei normal beheizten Innenräumen zu Tauwasserausfall direkt in der Innenecke kommen. Der Sachverständige empfahl deshalb eine Wärmedämmung der Wand durch eine Thermohaut.
Zur Zeit der Errichtung des Gebäudes galt die DIN 4108 (Wärmeschutz im Hochbau von August 1969). Diese Norm schrieb für das Wärmedämmgebiet I, u.a. Solingen, einen Wärmedurchlasswiderstand von 0,45 m2 hcC/kcal vor. Die vorhandenen Außenwände aus 30 cm dickem Hochlochziegelmauerwerk der Druckfestigkeitsklasse 150 weisen einen Wärmedurchlasswiderstand auf, der den damaligen Mindestwert übertrifft, nämlich 0,64 m2hcC/kcal.
Am 19.10.2000 beschloss die Gemeinschaft, die Fassade nicht zu dämmen, sondern nur zu streichen.
Am 30.5.2001, beschloss die Gemeinschaft, die Dämmung der Dachterrasse der über der Wohnung der Beteiligten zu 1 liegenden Wohnung der Eheleute V. zu überprüfen. Der Dachdeckermeister O. bestätigte unter dem 19.11.2001, dass an dem Objekt im Bereich der Dachterrasse ein solcher Schichtenaufbau vorhanden sei, dass der Taupunkt in der Wärmedämmung liegt, so dass unterhalb der sanierten Terrassen im Deckenbereich bei entsprechender täglicher Lüftung der Räume und entsprechenden Raumtemperaturen eine Kondensat- bzw. Schwitzwasserbildung nicht entstehen könne.
Am 31.7.2001 beschlossen die Eigentümer, den Sachverständigen Dipl.-Ing. W. untersuchen zu lassen, ob die Dämmung verschiedener Wohnungen, darunter auch der der Beteiligten zu 1, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Erstellung des Wohngebäudes entsprochen habe. Der Sachverständige ging davon aus, dass die Außenwandbauteile aus Mauerwerk mit einer Dicke von 30 cm ausreichend seien, um eine Kondenswasserbildung auf der Wandfläche zu vermeiden, wenn eine übliche Wohnungsnutzung bei 20°C und bei einer Außentemperatur von -5°C eine relative Luftfeuchtigkeit von 50 % durch Heizen und Lüften hergestellt werde. Im Übrigen vermutete er zusätzliche Wärmebrücken in den Außeneckbereichen im Bereich der über der Wohnung der Antragsteller befindlichen umlaufenden Dachterrassen. So könne erhöhte Luftfeuchtigkeit zu Feuchtigkeitsschäden führen. Eine Feuchtigkeitszufuhr von Außen in das Mauerwerk schloss der Sachverständige aus. Die ...