Leitsatz (amtlich)
Die Voraussetzungen einer Berichtigung des im Eheregister eingetragenen Geburtsdatums und des Geburtsorts eines irakischen Staatsangehörigen sind nicht gegeben, wenn das Gericht bei bestehenden grundsätzlichen Bedenken gegen die Beweiskraft irakischer Urkunden konkrete Zweifel an der Richtigkeit eines neuen irakischen Reisepasses und den in ihm enthaltenen Angaben trotz Vorlage dieses Passes sowie weiterer Urkunden (hier: irakischer Personalausweis, Urkunde über die irakische Staatsangehörigkeit, vom irakischen Generalkonsulat erstellte Namensbestätigung, Registerauszug über die Staatsangehörigkeit und des Zivilstands sowie Auszug aus dem Geburtenregister) nicht ausräumen und sich daher die volle Überzeugung von der Richtigkeit der beantragten Eintragung nicht bilden kann.
Normenkette
PStG § 9 Abs. 1, §§ 47, 48 Abs. 1 S. 1; PStV § 5; ZPO § 418 Abs. 1, 3, § 438
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 99 III 7/17) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000,- EUR
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1 ist irakischer Staatsangehöriger und hat die Berichtigung seines im Eheregister mit dem Datum des 24.12.1984 eingetragenen Geburtsdatums und des mit A... eingetragenen Geburtsortes beantragt. Er hat angegeben, er habe erst nach Rücksprache mit seinem Vater erfahren, dass das in seinen alten irakischen Dokumenten eingetragene Geburtsdatum des 24.12.1984 nicht zutreffe; er sei bereits am 24.12.1981 geboren worden. Sein Vater habe die Geburt erst drei Jahre später angezeigt, da im Jahr 1981 wegen des Iran-Irak-Krieges alle Männer zum Kriegsdienst herangezogen worden seien; auch habe sein Vater ihm eine drei Jahre spätere Wehrpflicht ermöglichen wollen. Deshalb habe er, der Beteiligte zu 1, sich um Korrektur bemüht und gemeinsam mit seinem Vater und weiteren Zeugen im Irak vorgesprochen. Daraufhin sei sein irakischer Pass geändert und das richtige Geburtsdatum, nämlich der 24.12.1981, sowie der richtige Geburtsort, nämlich B..., eingetragen worden.
Der Beteiligte zu 2 hat mit Bescheid vom 28. April 2016 die Berichtigung des Eintrags im Eheregister abgelehnt. Die richtigen Tatsachen ließen sich allenfalls durch eine inhaltliche Prüfung der Geburtsurkunde durch die deutsche Botschaft im Irak feststellen. Das sei bis auf weiteres nicht möglich.
Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht den Berichtigungsantrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen und seiner Beschwerde auch nach Vorlage eines Auszuges aus dem Geburtsregister und eines Auszuges aus dem Register zur Staatsangehörigkeit des irakischen Innenministeriums nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
II. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 ist dem Oberlandesgericht nach der von dem Amtsgericht erklärten Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen, §§ 51 Abs. 1 PStG, 68 Abs. 1 FamFG.
Es ist gemäß § 51 Abs. 1PStG, §§ 58 ff. FamFG als befristete Beschwerde statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Der Wirksamkeit des angefochtenen Beschlusses vom 18. April 2017 - Gleiches gilt für den Nichtabhilfebeschluss vom 8. Juni 2017 - steht nicht entgegen, dass der nach § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG zwingend erforderliche Vermerk des Datums der Übergabe an die Geschäftsstelle fehlt; das Fehlen des Vermerks steht dem wirksamen Erlass nicht entgegen, wenn - wie vorliegend - die Übergabe in Verbindung mit Hinausgabe des Beschlusses an die Beteiligten feststeht (Senat in ständiger Rechtsprechung; vgl. auch OLG München, FGPrax 2017, 12 ff.; Keidel-Meyer-Holz, FamFG 19. Aufl., § 38 Rn. 90 f. und 3).
In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
Ein abgeschlossener Registereintrag darf in den Fällen des § 47 PStG von dem Standesamt berichtigt werden. Im Übrigen darf die Berichtigung nur auf Anordnung des Gerichts erfolgen, § 48 Abs. 1 Satz 1 PStG. Voraussetzung für die Anordnung der Berichtigung ist die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der beantragten Eintragung. An den Nachweis dieser Richtigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen; es ist der volle Beweis erforderlich, eine bloße Glaubhaftmachung genügt nicht (Senat in ständiger Rspr., zuletzt FGPrax 2017, 263; BGH NJW 2017, 3152).
Mit anderen Worten muss sich das Gericht - hier das Beschwerdegericht - die volle Überzeugung von der Richtigkeit der beantragten Eintragung bilden können. Das ist hier nicht möglich.
Als Beweismittel kommen in erster Linie die in § 9 Abs. 1 PStG genannten Eintragungen in Personenstandregistern, Personenstandsurkunden oder sonstige öffentliche Urkunden in Betracht. Echte und äußerlich unversehrte öffentliche Urkunden erbringen vollen Beweis für die Richtigkeit der darin beurkundeten Tatsachen und Umstände, jedenfalls soweit die eigene Wahrnehmung des Urkundsbeamten reicht, § 418 Abs. 1, Abs. 3 ZPO. Dies gilt grundsätzlich auch für echte ausländische Urkunden, soweit ihre Beweiskraft im ...