Leitsatz (amtlich)

Für die qualifizierte Signatur steht dem Notar keine Gebühr gem. § 55 Abs. 1 KostO zu.

 

Normenkette

BeurkG §§ 39, 39a; KostO §§ 1, 55, 89, 141, 156 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 04.11.2009; Aktenzeichen 19 T 164/09)

 

Tenor

Auf die weitere Anweisungsbeschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss der 19. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 4.11.2009 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Kostenrechnung Nr. Z 761 - 2008 vom 14.3.2008 wird hinsichtlich der Position "§ 55 Abs. 1, Qualifizierte Signatur gem. § 39a BeurkG 20 EUR" zzgl. 19 % Mehrwertsteuer aufgehoben.

Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

 

Gründe

Die auf Anweisung des Präsidenten des LG erhobene weitere Beschwerde des Kostengläubigers gegen den angefochtenen Beschluss ist gem. § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO statthaft, weil das LG sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Sie ist begründet und führt zur teilweisen Abänderung der angefochtenen Kostenrechnung.

Der Kostengläubiger beglaubigte unter der Urkundennummer Z 761 für 2008 die Unterschriften unter einer nicht von ihm entworfenen Handelsregisteranmeldung der Beteiligten zu 2 betreffend den Eintritt bzw. das Ausscheiden von Kommanditisten. Ferner übermittelte er dem Handelsregister des AG Düsseldorf über das elektronische Gerichtspostfach - jeweils in elektronisch beglaubigter Form - die vorbezeichnete Handelsregisteranmeldung, eine gleichlautende vom Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland beglaubigte Anmeldung, die Abschrift einer Registervollmacht des eintretenden Kommanditisten und die Abschrift einer Erbscheinsausfertigung. Für die qualifizierte Signatur gem. § 39a BeurkG berechnete der Notar eine Gebühr gem. § 55 Abs. 1 KostO i.H.v. EUR 20 zzgl. MWSt. Eine solche hätte jedoch nicht erhoben werden dürfen.

§ 55 Abs. 1 KostO erstreckt sich seinem Wortlaut nach auf die Beglaubigung von "Ablichtungen und Ausdrucken", mithin auf papiergebundene Beglaubigungen. Hierunter fällt eine elektronische Signatur nicht. Sie bezieht sich auf ein elektronisches Dokument bzw. eine Datei. Dass die Kostenordnung die Begriffe "Ausdrucke" und "Datei" unterscheidet, wird deutlich z.B. in § 89 KostO, wo für die elektronische Übermittlung einer Datei (anstelle eines Ausdrucks) besondere Gebühren bestimmt werden.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 39a BeurkG. Dort ist bestimmt, dass Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse i.S.d. § 39 BeurkG, worunter u.a. die Beglaubigung "von Abschriften, Abdrucken und Ablichtungen und dergleichen" fällt, auch elektronisch errichtet werden können. Damit wird die elektronische Beglaubigung dem papiergebunden Beglaubigungsvermerk gleichgestellt. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, dass dies auch für die anfallenden Notarkosten zu gelten habe. Nach §§ 141, 1 KostO können nur die in der Kostenordnung bestimmten Kosten erhoben werden. In der Kostenordnung hat der Gesetzgeber im Zuge der Einführung des § 39a BeurkG auch § 55 KostO geändert. Dort hat er aber lediglich den Begriff "Abschriften" durch die Begriffe "Ablichtungen und Ausdrucke" ersetzt, um Ausdrucke elektronisch gespeicherter Daten den Ablichtungen gleichzustellen (vgl. BR-Drucks. 609/04, Art. 14 Abs. 2 Nr. 7, S. 138 ff.); elektronische Beglaubigungen hat er dagegen nicht aufgenommen. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass der Gebührentatbestand auf papiergebundene Beglaubigungen beschränkt bleiben soll. Hätte der Gesetzgeber die Gebühr nach § 55 KostO auf elektronische Beglaubigungen ausdehnen wollen, hätte er dies bei Änderung des § 55 KostO berücksichtigen und in den Gebührentatbestand aufnehmen können. Unter den gegebenen Umständen kann nicht von einer unbewussten Lücke im Gesetz ausgegangen werden, so dass auch eine analoge Anwendung des § 55 KostO nicht in Betracht kommt (a.A.: Rohs/Wedewer, KostO, Stand Dez. 2009, § 55 Rz. 5 m.w.N.; Korinthenberg-Bengel/Tiedtke/Reimann, KostO, 17. Aufl., § 41a Rz. 132, § 55 Rz. 1a; Otto JurBüro 2007, 120).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 156 Abs. 6 S. 3 KostO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2306005

JurBüro 2010, 312

MittBayNot 2010, 334

MDR 2010, 595

ZNotP 2010, 319

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