Leitsatz (amtlich)
1. Das einem Rechtsanwalt erteilte Mandat umfasst in der Regel nicht die Beratung und Belehrung im Steuerrecht. Ob ein Anwalt, der nicht zugleich Fachanwalt für Steuerrecht ist, die steuerlichen Auswirkungen einer Maßnahme bedenken und mit dem Mandanten erörtern muss, hängt von der praktischen Bedeutung und dem "Bekanntheitsgrad" der jeweils steuerrechtlichen Regelungen ab.
2. Die steuerwirksame Gestaltung des Zuflusses einer Abfindung, die wegen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gewährt wird, musste ein Anwalt, der nicht zugleich Fachanwalt für Steuerrecht ist, nicht ungefragt empfehlen, weil es sich dabei um ein spezielles Problem aus dem Bereich des Steuerrechts handelt, das ihm jedenfalls vor Bekanntwerden des Urteils des BFH vom 11.11.2009 (IX ZR 1/09) nicht notwendig bekannt sein musste.
Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 02.06.2014; Aktenzeichen 4 O 266/13) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 2.6.2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Duisburg wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 2.6.2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Duisburg ist zulässig, hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich.
Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten aufgrund einer anwaltlichen Pflichtverletzung im Zuge der erfolgten Beratung betreffend einen arbeitsrechtlichen Abfindungsvergleich zu. Wegen der Begründung nimmt der Senat auf die Gründe seines Hinweisbeschlusses vom 24.2.2015 Bezug, in welchem er ausgeführt hat:
"Zutreffend hat das LG ausgeführt, es sei nicht feststellbar, dass der Beklagte zu 1) eine anwaltliche Pflicht schuldhaft verletzt habe. Aus der Beweisaufnahme ergebe sich nicht, dass die Klägerin die Beklagten über eine Beratung und Prüfung der Aufhebungsvereinbarung im Hinblick auf das verhandelte Wettbewerbsverbot mit dem Ziel einer Erhöhung der Regelabfindung hinaus beauftragt habe. Eine Pflicht zur umfassenden steuerlichen Beratung der Klägerin ergebe sich auch weder aus § 10 FAO (2008), noch aus der allgemeinen Pflicht des Rechtsanwaltes zu einer allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Mandanten.
Demgegenüber rügt die Berufung ohne Erfolg, das LG habe eine Pflichtverletzung zu Unrecht verneint und die Beweislast für eine eingeschränkte Mandatierung rechtsfehlerhaft bewertet, so dass sowohl im Rahmen des materiellen Rechts als auch im Rahmen der Beweiswürdigung eine Rechtsfehlerhaftigkeit gegeben sei.
1. Nicht gefolgt werden kann der Klägerin darin, sie habe erstinstanzlich genügend Anhaltspunkte und Indizien dafür vorgetragen, dass der Beklagte zu 1) ein vollumfängliches anwaltliches Mandat angenommen habe, wodurch eine Umkehr der Beweislast eintrete, so dass nunmehr den Beklagten der Beweis einer Mandatsbeschränkung obliege.
Es kann schon nicht festgestellt werden, dass die Klägerin ein umfassendes Mandat erteilt hat. Insoweit kann die Klägerin sich weder auf die Werbung auf der Internetseite der Beklagten zu 2) berufen, noch auf das von ihr unstreitig erklärte Ziel, wirtschaftlich möglichst gute Vertragsmodalitäten auszuhandeln oder darauf, dass die Beklagte zu 2) die anwaltliche Tätigkeit vollumfänglich abgerechnet hätten. Unstreitig sollte der Beklagte zu 1) die Klägerin nur in Bezug auf die Abfindungsvereinbarung anwaltlich beraten, ohne an den Verhandlungen oder der Ausarbeitung der Vereinbarung mitzuwirken oder sonst gegenüber dem Arbeitgeber der Klägerin in Erscheinung zu treten. Die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber übernahm die Klägerin in eigener Verantwortung; Aufgabe des Beklagten zu 1) sollte es allein sein, die Klägerin zur Vorbereitung der Verhandlungen und des Abschlusses der Abfindungsvereinbarung zu beraten. Mithin war der Beklagte zu 1) lediglich beauftragt, die Klägerin hinsichtlich eines Teils einer Rechtsangelegenheit zu beraten, und hatte insoweit ein beschränktes Mandat. Damit hat die Klägerin, die Rechte aus einer Pflichtverletzung herleiten will, darzulegen und zu beweisen, dass die vermeintlich verletzte Pflicht vom erteilten Mandat umfasst war. Dieser Beweis ist ihr jedoch nach den zutreffenden Ausführungen des LG, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nicht gelungen, was sich aufgrund der Beweislastverteilung zu Lasten der Klägerin auswirkt.
2. Entgegen der Auffassung der Klägerin erstreckte sich das erteilte Beratungsmandat nicht auf die Beratung im Hinblick auf steuerrechtliche Fragen.
a. Das einem Rechtsanwalt erteilte Mandat umfasst in der Regel nicht die Beratung...