Tenor
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und der Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Wuppertal hat den Angeklagten, der sich zur Sache nicht eingelassen hat, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht verworfen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Revision.
II.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Freisprechung des Angeklagten (§§ 353, 354 Abs. 1 StPO).
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Einige Tage vor dem 15. September 2014 versuchten mehrere Polizeibeamte in W. in einem Mehrfamilienhaus in der R.str. 51, in dem der Angeklagte wohnte, im ersten Obergeschoss einen Durchsuchungsbeschluss in einem anderen Ermittlungsverfahren zu vollstrecken. Dieser Versuch wurde abgebrochen. Dabei fiel den Polizeibeamten in dem Haus ein leichter und auch nicht näher lokalisierbarer Geruch von Marihuana auf.
In der Mittagszeit des 15. September 2014 versuchten erneut zwei bis drei Polizeibeamte des Fachkommissariats den Durchsuchungsbeschluss im ersten Obergeschoss des Hauses zu vollstrecken. Zur Unterstützung waren weitere sechs Polizeibeamte einer Einsatzhundertschaft hinzugezogen worden. Diesmal nahmen die Polizeibeamten bereits auf dem Gehweg vor dem Haus einen intensiven Marihuanageruch wahr. Die Polizeibeamten folgten dem Marihuanageruch im Hausflur und stellten fest, dass er am stärksten vor der Wohnung des Angeklagten im dritten Obergeschoss rechts wahrzunehmen war. Zudem stellten sie fest, dass sich der im Keller befindliche Stromzähler für die Wohnung im dritten Obergeschoss auffällig schneller drehte als die anderen Stromzähler. Hierauf hatten die Polizeibeamten den Verdacht, dass in dieser Wohnung Marihuana angebaut werde. Die Polizeibeamten beratschlagten im Hausflur, wie weiter vorgegangen werden sollte. Es wurde vereinbart, dass diejenigen Polizeibeamten, die den Durchsuchungsbeschluss im ersten Obergeschoss vollstrecken sollten, sich um die beschlussgemäße Durchsuchung der betreffenden Wohnung kümmern sollten. Die sechs Polizeibeamten, die als Unterstützung hinzu gebeten waren, wurden für diese Durchsuchung nicht benötigt und sollten sich im Weiteren um den aufgekommen Verdacht eines Betäubungsmitteldeliktes kümmern.
Der Polizeibeamte M. verteilte seine Leute vor und im Haus. Der Polizeibeamte R. nahm auf der gegenüberliegenden Straßenseite Stellung, um die Fenster der rechten Obergeschosswohnung zu beobachten, falls dort jemand etwas aus dem Fenster werfen sollte. Problematisch war für die Polizeibeamten, dass es sich bei der R.Str. um eine geschlossene Bebauung handelte, die für die Beamten von hinten nicht zugänglich war. Die Beamten konnten vor diesem Hintergrund nicht sicherstellen, dass nicht jemand aus der Wohnung etwas nach hinten im Bereich des Gartens entsorgt, was später gegebenenfalls nicht zugeordnet werden könnte.
Während sich die Polizeibeamten der Einsatzhundertschaft im Haus verteilten, versuchte der Polizeibeamte M. als Gruppenleiter nunmehr über einen Zeitraum von zehn bis 15 Minuten mehrfach - mindestens dreimal - erfolglos, den Eildienst der Staatsanwaltschaft telefonisch zu erreichen, um diesen zu veranlassen, einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken. Auf die über einen Zeitraum von inzwischen etwa oder knapp einer halben Stunde im Haus präsenten Polizeibeamten wurden andere Hausbewohner aufmerksam und fragten die Beamten, worum es sich bei dem Einsatz handele. Eine erneute Beratung der Polizeibeamten führte zu dem Ergebnis, dass man nun zunächst als milderes Mittel gegenüber einer Durchsuchung an der Wohnung im dritten Obergeschoss rechts klopfen und auf diese Weise über freiwillige Angaben der Herkunft des Marihuanageruchs auf den Grund gehen wolle. Die Polizeibeamten Z. und W. begaben sich sodann zu der Wohnungseingangstür im dritten Obergeschoss rechts und klopften dort. Sie gaben sich dabei auch verbal als Polizeibeamte zu erkennen, da die Mitglieder der Einsatzhundertschaft an diesem Tag Zivilkleidung trugen und nicht bereits an ihren Uniformen als Polizeibeamte erkennbar waren. Nach dieser Maßnahme waren zunächst hinter der Wohnungseingangstür Geräusche zu hören. Als die Tür nicht geöffnet wurde, riefen und klopften die Polizeibeamten erneut und baten um Öffnung der Tür. Hierauf wurde die Wohnungseingangstür nach dem Eindruck der Polizeibeamten von innen mittels eines Schlüssels verschlossen.
Aufgrund des Verschließens der Tür von innen schöpften die Polizeibeamten den Verdacht, dass hinter der Tür nunmehr Beweismittel vernichtet werden könnten. Sie hatten auch Sorge, dass Beweismittel in den von ihnen nicht überwachten ...